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   EuGH, 10.03.2015 - C-491/14   

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https://dejure.org/2015,4466
EuGH, 10.03.2015 - C-491/14 (https://dejure.org/2015,4466)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2015 - C-491/14 (https://dejure.org/2015,4466)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2015 - C-491/14 (https://dejure.org/2015,4466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosa dels Vents Assessoria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff "Dritter" - Inhaber einer jüngeren Marke

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosa dels Vents Assessoria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff "Dritter" - Inhaber einer jüngeren Marke

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Marken; Richtlinie 2008/95/EG; Art. 5 Abs. 1; Begriff Dritter; Inhaber einer jüngeren Marke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rosa dels Vents Assessoria/U Hostels Albergues Juveniles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rosa dels Vents Assessoria

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Begriff "Dritter" - Inhaber einer jüngeren Marke

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 683
  • GRUR Int. 2015, 460
  • GRUR-RR 2015, 209
  • K&R 2015, 387
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 10.03.2015 - C-491/14
    Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91) auf eine Vorlagefrage des Juzgado de lo Mercantil n o 1 de Alicante y n o 1 de Marca Comunitaria hin für Recht erkannt, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen sei, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich seien, auf einen Dritten erstrecke, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke sei, ohne dass die letztgenannte Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.

    Auch wenn der Wortlaut der letztgenannten Vorschrift im Wesentlichen dem der erstgenannten Bestimmung entspreche, ergebe sich hieraus nicht zwangsläufig, dass die vom Gerichtshof im Urteil Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 entsprechend anwendbar sei.

    In seinem Urteil Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ist, ohne dass die letztgenannte Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.

    Aus dem in den Rn. 39 und 40 des Urteils Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) genannten Grund sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/95 nämlich im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen, das besagt, dass die ältere Marke Vorrang vor der jüngeren Marke hat, denn wie insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 hervorgeht, wird bei einer Kollision von Marken vermutet, dass die zuerst eingetragene die Voraussetzungen für den Schutz vor der als zweite eingetragenen erfüllt.

    Überdies gelten auch die in den Rn. 49 bis 51 des Urteils Fédération Cynologique Internationale (EU:C:2013:91) dargelegten Erwägungen sinngemäß für Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 10.03.2015 - C-491/14
    Im Übrigen ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Hauptfunktion der Marke zu erhalten, die darin besteht, die Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten (Urteil ... Arsenal Football Club, C-206/01, [EU:C:2002:651], Randnr. 51).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 10.03.2015 - C-491/14
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt entschieden, dass das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 207/2009] niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber der Marke zu ermöglichen, d. h., um sicherzustellen, dass die Marke ihre eigentlichen Funktionen erfüllen kann (vgl. Urteil ... Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, [EU:C:2010:159], Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-466/20

    HEITEC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verwirkung durch Duldung

    41 Vgl. Beschluss vom 10. März 2015, Rosa dels Vents Assessoria (C-491/14, EU:C:2015:161, Rn. 25).
  • EuG, 24.04.2018 - T-183/17

    Menta y Limón Decoración/ EUIPO-Ayuntamiento de Santa Cruz de La

    Conformément à une jurisprudence bien établie, qui peut être transposée au cas d'espèce au vu du fait que la loi 20/2003 sur les dessins industriels constitue une transposition de la directive 98/71 en droit espagnol (voir, par analogie, ordonnance du 10 mars 2015, Rosa dels Vents Assessoria, C-491/14, EU:C:2015:161, point 24), la comparaison globale d'un dessin à un autre signe doit se faire par rapport à des dessins antérieurs individualisés et déterminés (voir, en ce sens, arrêt du 19 juin 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, point 26).
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