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   EuGH, 10.03.2021 - C-572/19 P   

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EuGH, 10.03.2021 - C-572/19 P (https://dejure.org/2021,4425)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2021 - C-572/19 P (https://dejure.org/2021,4425)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2021 - C-572/19 P (https://dejure.org/2021,4425)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Empfehlung 2003/361/EG - Entscheidung des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission für die Einstufung von Kleinstunternehmen sowie kleinen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 608
  • NZG 2021, 848
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-110/13

    HaTeFo - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Empfehlung 2003/361/EG

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Die drei vom Gericht im angefochtenen Urteil angesprochenen Rechtssachen, zu denen die Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, EU:C:2004:244), und vom 27. Februar 2014, HaTeFo (C-110/13, EU:C:2014:114), sowie das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission (T-137/02, EU:T:2004:304), ergangen seien, hätten sich in Wirklichkeit mit der Auslegung spezifischer, im vorliegenden Fall weder vom Validierungsgremium noch vom Gericht angewandter Bestimmungen der KMU-Empfehlung beschäftigt, nicht aber mit einer schlichten Abweichung von dieser Empfehlung.

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die KMU-Empfehlung unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben (Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 30).

    Insoweit zielt die Empfehlung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 und 12 sowie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, auf eine Definition der KMU ab, die im Rahmen der Unionspolitiken innerhalb der Union und im EWR verwendet wird und die wirtschaftliche Realität dieser Unternehmen berücksichtigt, um von dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszunehmen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, und so die Vorteile, die sich für die KMU aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 34).

    Die Vorteile, die den KMU gewährt werden, stellen nämlich, wie das Gericht der Sache nach in Rn. 100 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln - z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen - dar, so dass der Begriff der KMU eng auszulegen ist (Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 65).

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50, und vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33).

    Art. 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung ist daher im Licht dieses Ziels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34).

    Die Erfüllung der Voraussetzung, wonach ein Unternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise de facto zu einer großen Unternehmensgruppe gehört und daher Zugang zu Mitteln und Unterstützungen hat, die seinen gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, hängt nämlich von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht zwangsläufig von der Feststellung abhängig gemacht werden, dass dieses Unternehmen die KMU-Definition umgehen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 35 und 39).

  • EuG, 30.04.2015 - T-499/14

    Ertico - Its Europe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Am 23. Juni 2014 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine unter dem Aktenzeichen T-499/14 in das Register eingetragene Klage gegen die erste ablehnende Entscheidung.

    Im Anschluss an die Rücknahme stellte das Gericht fest, dass die Klage in der Rechtssache T-499/14 gegenstandslos geworden war, und erklärte den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. April 2015, Ertico - ITS Europe/Kommission (T-499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), in der Hauptsache für erledigt.

    Die Kommission habe außerdem keinerlei Vorbehalte dagegen geltend gemacht, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 30. April 2015, Ertico - ITS Europe/Kommission (T-499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), ergangen sei, zum einen Art. 22 der Verordnung Nr. 58/2003 ausdrücklich als eine der Rechtsgrundlagen dieser Klage genannt habe und sich zum anderen in ihrem Schreiben an das Gericht vom 5. Januar 2015 weitgehend auf diesen Art. 22 gestützt habe.

    Die Klage der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 30. April 2015, Ertico - ITS Europe/Kommission (T-499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), ergangen sei, sei nämlich sowohl gegen die Kommission als auch gegen das Validierungsgremium gerichtet worden.

    Da die erste ablehnende Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten ergangen sei, könne - wie das Gericht im Beschluss vom 30. April 2015, Ertico - ITS Europe/Kommission (T-499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), bestätigt habe - nicht geltend gemacht werden, dass es eine stillschweigende ablehnende Entscheidung gemäß Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/2003 gegeben habe.

    Dem Beschluss vom 30. April 2015, Ertico - ITS Europe/Kommission (T-499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), sei zu entnehmen, dass der fristgerechte Erlass der ersten ablehnenden Entscheidung es ausschließe, vom Vorliegen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 auszugehen.

    Entgegen der von der Rechtsmittelführerin insoweit offenbar vertretenen Ansicht beruht die vom Gericht im Beschluss vom 30. April 2015, Ertico - ITS Europe/Kommission (T-499/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:285), festgestellte Erledigung der Hauptsache jedoch - wie sich insbesondere aus den Rn. 7 und 11 dieses Beschlusses ergibt - auf der Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung, die Gegenstand der Anfechtungsklage war, zu der dieser Beschluss ergangen ist.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Die drei vom Gericht im angefochtenen Urteil angesprochenen Rechtssachen, zu denen die Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, EU:C:2004:244), und vom 27. Februar 2014, HaTeFo (C-110/13, EU:C:2014:114), sowie das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission (T-137/02, EU:T:2004:304), ergangen seien, hätten sich in Wirklichkeit mit der Auslegung spezifischer, im vorliegenden Fall weder vom Validierungsgremium noch vom Gericht angewandter Bestimmungen der KMU-Empfehlung beschäftigt, nicht aber mit einer schlichten Abweichung von dieser Empfehlung.

    Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die streitige Entscheidung begründet sei, obgleich sie die Kriterien der KMU-Empfehlung formal erfülle, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission an die von ihr erlassenen Unionsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des AEU-Vertrags abweichen und von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission aufgrund von Marktschwächen, die dazu führen, dass sich KMU einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, eine befürwortende Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für diese Unternehmen an den Tag legt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 46, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 31).

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50, und vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33).

    Das Unabhängigkeitskriterium ist daher, wie das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, im Licht dieses Ziels so auszulegen, dass bei einem Unternehmen, das dieses Kriterium formal erfüllt, in Wirklichkeit aber zu einem großen Konzern gehört, gleichwohl davon ausgegangen werden kann, dass es dieses Kriterium nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 51).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-516/19

    NMI Technologietransfer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission aufgrund von Marktschwächen, die dazu führen, dass sich KMU einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, eine befürwortende Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für diese Unternehmen an den Tag legt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 46, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 31).

    Insoweit zielt die Empfehlung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 und 12 sowie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, auf eine Definition der KMU ab, die im Rahmen der Unionspolitiken innerhalb der Union und im EWR verwendet wird und die wirtschaftliche Realität dieser Unternehmen berücksichtigt, um von dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszunehmen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, und so die Vorteile, die sich für die KMU aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 34).

    Die Vorteile, die den KMU gewährt werden, stellen nämlich, wie das Gericht der Sache nach in Rn. 100 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln - z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen - dar, so dass der Begriff der KMU eng auszulegen ist (Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 65).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-280/19

    ERCEA/ Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, C-280/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:23, Rn. 46).

    Im Übrigen kann die Prüfung einer vertraglichen Bestimmung durch das Gericht nicht als Auslegung des Rechts angesehen werden und kann daher nicht im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden, ohne damit in die Zuständigkeit des Gerichts zur Feststellung des Sachverhalts einzugreifen (Urteile vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C-78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 23, und vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, C-280/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:23, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2018 - C-634/16

    EUIPO / European Food - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Außerdem folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C-634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 63).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Was die Erwägungsgründe 9 und 12 der KMU-Empfehlung betreffe, seien - wie sich u. a. aus dem Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76), ergebe - nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts nicht rechtlich bindend und erlaubten es weder, von den Regelungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, seine Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich zuwiderlaufe.
  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Außerdem folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2018, EUIPO/European Food, C-634/16 P, EU:C:2018:30, Rn. 63).
  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Die drei vom Gericht im angefochtenen Urteil angesprochenen Rechtssachen, zu denen die Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, EU:C:2004:244), und vom 27. Februar 2014, HaTeFo (C-110/13, EU:C:2014:114), sowie das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission (T-137/02, EU:T:2004:304), ergangen seien, hätten sich in Wirklichkeit mit der Auslegung spezifischer, im vorliegenden Fall weder vom Validierungsgremium noch vom Gericht angewandter Bestimmungen der KMU-Empfehlung beschäftigt, nicht aber mit einer schlichten Abweichung von dieser Empfehlung.
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-572/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, C-280/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:23, Rn. 46).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuGH, 29.10.2015 - C-78/14

    Kommission / ANKO - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.716

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, dieselbe Inhaberin eines Schuhgeschäfts

    Unter diesem Blickwinkel bezweckt das Unabhängigkeitskriterium, dass nicht diejenigen Unternehmen profitieren, die Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen (EuGH, U.v. 10.3.2021 - C-572/19 - juris Rn. 87 ff.; U.v. 27.02.2014 - C-110/13 - GewArch 2014, 203 - juris Rn.30 ff.).

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (EuGH, U.v. 10.3.2021 - C-572/19 - juris Rn. 87 ff.; U.v. 27.02.2014 - C-110/13 - GewArch 2014, 203 - juris Rn. 30 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    77 Vgl. unter vielen Urteil vom 10. März 2021, Ertico - ITS Europe/Kommission (C-572/19 P, EU:C:2021:188, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Aachen, 16.01.2023 - 7 K 327/21

    Verbundene Unternehmen; Überbrückungshilfe

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2021 - C-572/19 P, BeckRS 2021, 3744 Rn. 90 f., beck-online; EuGH, Urteil vom 27.02.2014, C-110/13, Celex-Nr. 62013CJ0110 -, juris Rn. 28 ff.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2021, Ertico - ITS Europe/Kommission (C-572/19 P, EU:C:2021:188, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Cottbus, 07.07.2022 - 3 K 468/22
    Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 des Anhangs ist daher dahingehend auszulegen, dass Unternehmen, die zueinander in keiner der in Abs. 3 UAbs. 1 genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind (vgl. zu alldem: EuGH, Urt. v. 10. März 2021 - C-572/19 -, juris, Rn. 87 ff.; Urt. v. 27. Februar 2014 - C-110/13 -, juris, Rn. 28 ff.).
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