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   EuGH, 10.03.2021 - C-708/19   

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https://dejure.org/2021,4426
EuGH, 10.03.2021 - C-708/19 (https://dejure.org/2021,4426)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2021 - C-708/19 (https://dejure.org/2021,4426)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2021 - C-708/19 (https://dejure.org/2021,4426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Aschenbach & Voss

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Endgültiger Antidumpingzoll - Folien aus Aluminium mit Ursprung in China - Geringfügig veränderte Folien aus Aluminium - Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 - Zulässigkeit - Fehlen einer von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Von Aschenbach & Voss

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2017/271 Art 1 Abs 1 ; EUV 2017/271 Art 1 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 13 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 1 Abs 4 ; EGV 1225/2009 Art 11 Abs 2 ; EGV 1225/2009 Art 13 Abs 1 ; EUV 952/201... 3 Art 254 ; EUV 2015/2384 Art 1 Abs 1 ; EUV 2016/865 ; EGV 925/2009

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Von Aschenbach & Voss

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.09.2019 - C-251/18

    Trace Sport

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-708/19
    Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person innerhalb der zweimonatigen Frist von Abs. 6 dieses Artikels ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 29).

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 33).

    Mit einer solchen Verordnung soll nämlich der Anwendungsbereich eines Antidumpingzolls, der mit einer ursprünglichen Verordnung wie der Verordnung Nr. 925/2009 eingeführt wurde, ausgeweitet werden (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, unmittelbar und individuell betroffen sein kann (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob VA&V von der streitigen Verordnung individuell betroffen war, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet hat, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Importeure der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, und drittens diejenigen Importeure, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 60 bis 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 36).

    Ein Einführer ist nämlich, selbst wenn er mit den Exporteuren der betreffenden Ware geschäftlich verbunden ist, nur dann individuell betroffen, wenn er beweisen kann, dass Angaben zu seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Feststellung von Dumpingpraktiken berücksichtigt wurden oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass er andere ihn besonders kennzeichnende Eigenschaften aufweist, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 37).

    Somit ist nicht auszuschließen, dass ein Importeur der betroffenen Ware durch den Nachweis bestimmter ihn besonders kennzeichnender Eigenschaften, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, als von einer Verordnung über die Ausweitung eines Antidumpingzolls aufgrund von Umgehungspraktiken wie der streitigen Verordnung individuell betroffen angesehen werden kann (Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 38).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-708/19
    Doch nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Person innerhalb der zweimonatigen Frist von Abs. 6 dieses Artikels ohne jeden Zweifel die Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts hätte beantragen können, ist sie daran gehindert, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht auf die Ungültigkeit dieses Rechtsakts zu berufen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, unmittelbar und individuell betroffen sein kann (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob VA&V von der streitigen Verordnung individuell betroffen war, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet hat, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 59, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 35).

    Von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Importeure der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, und drittens diejenigen Importeure, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Importeuren praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 60 bis 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 36).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-708/19
    Daher ist es unerheblich, dass die Handlung nicht als "Entscheidung" bezeichnet wurde (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-708/19
    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. September 2019, Trace Sport, C-251/18, EU:C:2019:766, Rn. 31).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-708/19
    Die Kommission macht auf der Grundlage des Urteils vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), geltend, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da VA&V nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung erhoben habe.
  • EuGH, 22.06.2023 - C-268/22

    VITOL

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung offensichtlich keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen, die einen Antidumpingzoll einführen, normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, unmittelbar und individuell betroffen sein kann (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Frage angeht, ob die Klägerin von der streitigen Verordnung individuell betroffen war, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bestimmte Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern bezeichnet hat, die als von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, individuell betroffen angesehen werden können, ohne dass dies ausschließt, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter sie besonders kennzeichnender Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von einer Verordnung, durch die ein Antidumpingzoll eingeführt wird, können erstens diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betroffen sein, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, zweitens diejenigen Einführer der betroffenen Ware, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind, und drittens diejenigen Einführer, die mit Ausführern der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von diesen Einführern praktizierten Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde, und dann, wenn der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Einführer ist nämlich, selbst wenn er mit den Ausführern der betreffenden Ware geschäftlich verbunden ist, nur dann individuell betroffen, wenn er beweisen kann, dass Angaben zu seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Feststellung von Dumpingpraktiken berücksichtigt wurden oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass er andere ihn besonders kennzeichnende Eigenschaften aufweist, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens auch nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt war, das zum Erlass des Antidumpingzolls geführt hat, wie dies u. a. in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 10. März 2021, Von Aschenbach & Voss (C-708/19, EU:C:2021:190), ergangen ist.

  • EuGH, 29.02.2024 - C-95/23

    Euranimi/ Kommission

    Ainsi, dans sa jurisprudence, la Cour a identifié certaines catégories d'opérateurs économiques pouvant être concernés individuellement par un règlement instituant un droit antidumping, sans préjudice de la possibilité pour d'autres opérateurs d'être individuellement concernés en raison de certaines qualités qui leur sont particulières et qui les caractérisent par rapport à toute autre personne (arrêt du 10 mars 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, point 40 ainsi que jurisprudence citée).

    Peuvent être individuellement concernés par un règlement instituant un droit antidumping, premièrement, ceux d'entre les producteurs et les exportateurs du produit en cause auxquels les pratiques de dumping ont été imputées, en utilisant des données relatives à leur activité commerciale, deuxièmement, les importateurs dudit produit dont les prix de revente ont été pris en compte pour la construction des prix à l'exportation et qui sont, dès lors, concernés par les constatations relatives à l'existence d'une pratique de dumping, et, troisièmement, les importateurs associés à des exportateurs du produit en cause, notamment dans l'hypothèse où le prix à l'exportation a été calculé à partir des prix de revente sur le marché de l'Union pratiqués par ces importateurs et dans celle où le droit antidumping lui-même a été calculé en fonction de ces prix de revente (arrêt du 10 mars 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, point 41 ainsi que jurisprudence citée).

    En effet, un importateur, même associé aux exportateurs du produit en cause, n'est individuellement concerné que lorsqu'il peut rapporter la preuve que des données relatives à son activité commerciale ont été prises en compte aux fins de la constatation des pratiques de dumping ou, à défaut, qu'il présente d'autres qualités qui lui sont particulières et qui le caractérisent par rapport à toute autre personne (arrêt du 10 mars 2021, Von Aschenbach & Voss, C-708/19, EU:C:2021:190, point 42 ainsi que jurisprudence citée).

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