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   EuGH, 10.03.2021 - C-949/19   

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https://dejure.org/2021,4414
EuGH, 10.03.2021 - C-949/19 (https://dejure.org/2021,4414)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2021 - C-949/19 (https://dejure.org/2021,4414)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2021 - C-949/19 (https://dejure.org/2021,4414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Visapolitik - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 21 Abs. 2a - Charta der Grundrechte - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verweigerung eines Visums ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Visapolitik - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 21 Abs. 2a - Charta der Grundrechte - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verweigerung eines Visums ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-949/19
    Zur Begründung der Zulässigkeit der Klage berief er sich auf das Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960).

    Die im Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960), getroffene Entscheidung sei auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar, da dieses Urteil ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, also ein Schengen-Visum, betroffen habe, während der Kläger des Ausgangsverfahrens ein gemäß dem nationalen Recht zu erteilendes nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt habe.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960), Art. 5 Nr. 4 Buchst. a der Verwaltungsgerichtsordnung dahin geändert worden sei, dass gegen Bescheide, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums abgelehnt werde, ein Klagerecht geschaffen worden sei.

    Das vorlegende Gericht möchte deshalb wissen, ob es nach dem Unionsrecht erforderlich sei, für nationale Visa für den längerfristigen Aufenthalt dasselbe Schutzniveau zu schaffen, wie es nach dem Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960), für Schengen-Visa gelte.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es dabei mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift der Charta verpflichtet die Mitgliedstaaten aber dazu, in irgendeinem Stadium des Rechtsbehelfsverfahrens die Anrufung eines Gerichts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 41).

    Hinsichtlich Entscheidungen über die Verweigerung eines Visums zu Studienzwecken, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/801 fällt, verpflichtet das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 Abs. 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta, die Mitgliedstaaten folglich dazu, ein Rechtsbehelfsverfahren gegen solche Entscheidungen vorzusehen, dessen Ausgestaltung - unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Sache der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist und bei dem in irgendeinem Stadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährleistet sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 42).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-949/19
    Was die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt anbelangt, fallen die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung solcher Visa einschließlich der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung abgelehnt wird, ausschließlich unter das nationale Recht, weil der Unionsgesetzgeber keinen auf Art. 79 Abs. 2 Buchst. a AEUV beruhenden Rechtsakt zur Regelung dieser Verfahren und Voraussetzungen erlassen hat (vgl. in diesem Sinne zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt aus humanitären Gründen Urteil vom 7. März 2017, X und X, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 44).

    Da somit das Unionsrecht Anträge auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt nicht regelt, sind die Vorschriften der Charta, insbesondere deren Art. 47, auf die Ablehnung dieser Anträge nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt aus humanitären Gründen Urteil vom 7. März 2017, X und X, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-949/19
    Diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.04.2014 - C-225/13

    'Ville d''Ottignies-Louvain-la-Neuve u.a.' - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt

    Auszug aus EuGH, 10.03.2021 - C-949/19
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. April 2014, Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve u. a., C-225/13, EU:C:2014:245, Rn. 30).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

    Zum ersten dieser Argumente, das in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 AEUV ergibt, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Union entscheidet (Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 23).

    Was zweitens die Auslegung von Art. 54 SDÜ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das SDÜ nach dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2010, C 83, S. 290), das dem Vertrag von Lissabon beigefügt ist, integraler Bestandteil des Unionsrechts ist (Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 24).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Gleichwohl ist es - vorbehaltlich des Bestehens einschlägiger Unionsregeln - nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der oben in Rn. 56 erwähnten Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

    29 Vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia (C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 44), und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 42).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

    Sollte sich diese Annahme als begründet erweisen, und um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

    47 C-949/19, EU:C:2021:186, points 37 à 46, ainsi que jurisprudence citée.

    50 Voir arrêt du 10 mars 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (C-949/19, EU:C:2021:186, points 42 à 44, ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es dabei mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Rechtsunterworfenen bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-338/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Traite des

    In Ermangelung einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten dieses Rechtsbehelfs festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43, und vom 2. Juni 2022, Skeyes, C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

    Vgl. im Umkehrschluss auch die Urteile vom 13. Dezember 2017 , El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 39 bis 41), und vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 45 und 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43), Urteil vom 13. Dezember 2017, El Hassani (C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26), Urteil vom 15. März 2017, Aquino (C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 -

    48 "Gleichwohl ist es - vorbehaltlich des Bestehens einschlägiger Unionsregeln - nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der ... Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)." Urteile vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58), und vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. (C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43).
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