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   EuGH, 10.03.2022 - C-167/19 P, C-171/19 P   

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EuGH, 10.03.2022 - C-167/19 P, C-171/19 P (https://dejure.org/2022,4528)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-167/19 P, C-171/19 P (https://dejure.org/2022,4528)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-167/19 P, C-171/19 P (https://dejure.org/2022,4528)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Freistaat Bayern

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den deutschen Milchsektor - Finanzierung der Milchgüteprüfungen - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 6 Abs. 1 - Verpflichtung der ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Es hat ferner auf der Grundlage des Urteils vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), entschieden, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Stadium des Einleitungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift habe, deren Verletzung die Nichtigerklärung des Rechtsakts unabhängig davon nach sich zieht, ob diese Verletzung demjenigen, der sie rügt, einen Schaden verursacht hat oder ob das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

    Was die Frage betrifft, ob das Gericht, wie die Kommission vorträgt, einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegte Verpflichtung, in einem Einleitungsbeschluss die Sach- und Rechtsfragen, die für das formelle Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt wesentlich sind, zusammenzufassen, ebenso wie die Verpflichtung gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zur Einleitung eines solchen Verfahrens eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich aus Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie aus Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, dass die Kommission, wenn sie die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich einer geplanten Beihilfe beschließt, den Beteiligten, darunter dem oder den betroffenen Unternehmen, Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben muss und dass diese Verpflichtung den Charakter einer "wesentlichen Formvorschrift" hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 55).

    Das Fehlen dieser Frage in dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ist daher, da sie bei der Begründung des streitigen Beschlusses eine Rolle spielt, als Verstoß gegen eine "wesentliche Formvorschrift" im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), anzusehen, der von Rechts wegen zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, EU:C:1980:249, Rn. 33, sowie vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 160).

    Dagegen liegt keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), vor, wenn die Frage, deren Fehlen im Einleitungsbeschluss der Kommission vorgeworfen wird, keine für die Prüfung der fraglichen Beihilfemaßnahme wesentliche Sach- und Rechtsfrage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt.

    Ebenso wenig kann die Kommission ihr Vorbringen, dass das Fehlen einer wesentlichen Frage im Einleitungsbeschluss keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, auf die Rechtsprechung stützen, die auf den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), beruht.

    Was das Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), angeht, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, eine wesentliche Formvorschrift darstellt.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht unter Berufung auf Rn. 55 des Urteils vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), in Rn. 70 des ersten angefochtenen Urteils und in Rn. 67 des zweiten angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Stadium des Einleitungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift hat, deren Verletzung die Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts unabhängig davon nach sich zieht, ob diese Verletzung demjenigen, der sie rügt, einen Schaden verursacht hat oder ob das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Der Gerichtshof hat den Parteien in den vorliegenden Rechtssachen am 1. Oktober 2020 eine schriftliche Frage zur schriftlichen Beantwortung gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung übermittelt, mit der er sie gebeten hat, zu möglichen Auswirkungen des Urteils vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192), auf diese Verfahren Stellung zu nehmen.

    Bei dieser Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren zulässig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 121).

    Insoweit ist die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel, um alle Beteiligten über einen Einleitungsbeschluss zu unterrichten, und sie gibt den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr, in dieser Eigenschaft ihre Auffassung vortragen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 72).

    Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ist zwar ein angemessenes Mittel, um alle Beteiligten über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu unterrichten und von ihnen alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen, und dabei den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr zu geben, als solche ihre Auffassung vortragen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 72).

    Auch das nach der Verkündung der angefochtenen Urteile ergangene Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192), stellt die Einstufung der Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 AEUV als "wesentliche Formvorschrift" nicht in Frage.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-49/05

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Ebenso wenig kann die Kommission ihr Vorbringen, dass das Fehlen einer wesentlichen Frage im Einleitungsbeschluss keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, auf die Rechtsprechung stützen, die auf den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, EU:C:2008:709), beruht.

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), die Analyse des Gerichts bestätigt.

    Sodann hat er unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C-49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259), klargestellt, dass es keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt, wenn die Kommission die Beteiligten zu einer geänderten rechtlichen Regelung nicht angehört hat, wenn diese neue rechtliche Regelung, die in Kraft getreten ist, nachdem der Mitgliedstaat eine geplante Beihilfe angemeldet hatte, im Verhältnis zu der früheren Regelung nicht wesentlich geändert wurde.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Diese Auffassung hat sie mit dem Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497), gestützt.

    Ungeachtet des weiten Ermessensspielraums, über den die Kommission beim Erlass eines solchen Beschlusses verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 61, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 78), kann die Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht von subjektiven Kriterien wie dem abhängen, dass die Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt des Mitgliedstaats in den Augen der Kommission offenkundig staatliche Mittel darstellen.

    Ferner macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 53 bis 58 und 62 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 47 bis 53 des zweiten angefochtenen Urteils gegen die Rechtsprechung verstoßen, die sich aus den Urteilen vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497), sowie vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, (C-367/95 P, EU:C:1998:154), ergebe, wonach zum einen die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müsse, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, und zum anderen das Organ nicht zu Gesichtspunkten Stellung nehmen müsse, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben.

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Im 264. Erwägungsgrund dieses Beschlusses führte die Kommission unter Berufung auf das Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571), aus, dass sie dann, wenn staatliche Beihilfen mittels parafiskalischer Umlagemittel finanziert werden, sowohl diese Beihilfen als auch die Art ihrer Finanzierung prüfen müsse.

    Aus dem Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a. (C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571), ergebe sich, dass nur ausnahmsweise, wenn zwischen der Einnahme und der Ausgabe eine unauflösbare Verbindung bestehe und Anzeichen darauf hindeuteten, dass die Art der Erhebung der Einnahme eine Vorschrift des Unionsrechts verletzt, die Anmeldung der Beihilferegelung durch den Mitgliedstaat auch die Finanzierungsart oder -quelle dieser Regelung darlegen müsse.

    Insoweit können entgegen dem Vorbringen der Kommission für die Feststellung, ob dies der Fall ist, die Zahlung eines Betrags an die Begünstigten der Beihilfemaßnahme und die Art der Finanzierung dieser Maßnahme nicht voneinander getrennt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 49, sowie vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 89).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-847/19

    Achemos Grupe und Achema/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Als Zweites ist, soweit die Kommission dem Gericht einen Verstoß gegen seine Begründungspflicht vorwirft, zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 79, sowie vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 62).

    Die dem Gericht obliegende Begründungspflicht verlangt aber nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, sofern die Begründung den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erkennen und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 81 und 82, sowie vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Ferner macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 53 bis 58 und 62 des ersten angefochtenen Urteils und in den Rn. 47 bis 53 des zweiten angefochtenen Urteils gegen die Rechtsprechung verstoßen, die sich aus den Urteilen vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, EU:C:2011:497), sowie vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, (C-367/95 P, EU:C:1998:154), ergebe, wonach zum einen die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müsse, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, und zum anderen das Organ nicht zu Gesichtspunkten Stellung nehmen müsse, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben.

    Als Zweites ist, soweit die Kommission dem Gericht einen Verstoß gegen seine Begründungspflicht vorwirft, zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 79, sowie vom 29. April 2021, Achemos Grupe und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 62).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-505/18

    COPEBI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Sie verweist insoweit auf das Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500), mit dem der Gerichtshof bestätigt habe, dass keine Verpflichtung bestehe, die Finanzierungsquellen der Beihilfemaßnahme genau und in allen Einzelheiten im Einleitungsbeschluss anzugeben.

    Diese Feststellung wird durch die Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500), ergibt, nicht in Frage gestellt, aus der die Kommission ableitet, dass keine Verpflichtung bestehe, die Finanzierungsquellen einer Beihilfemaßnahme genau und in allen Einzelheiten im Einleitungsbeschluss anzugeben.

  • EuG, 12.12.2018 - T-722/15

    Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Freistaat Bayern/Kommission (T-683/15, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2018:916), und vom 12. Dezember 2018, 1nteressengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns u. a./Kommission (T-722/15 bis T-724/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2018:920), mit denen das Gericht den Klagen des Freistaats Bayern (Deutschland) (Rechtssache C-167/19 P) bzw. der Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e. V., des Genossenschaftsverbands Bayern e. V. und des Verbands der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e. V. (Rechtssache C-171/19 P) (im Folgenden: Interessengemeinschaft) auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]) (ABl. 2015, L 334, S. 23, im Folgenden: streitiger Beschluss) stattgegeben hat.

    Die Rechtssachen T-722/15 bis T-724/15 wurden mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Februar 2016 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren verbunden.

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
    Könnte eine Partei ihr Rechtsmittel nicht auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 116).
  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Rechtsmittelgründe, die gegen nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet sind, als solche nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen und gehen daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    17 C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 47. Vgl. auch Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 121).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

    40 Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a. (C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2023 - T-8/21

    Das Gericht bestätigt die Beschlüsse der Kommission, mit denen der Clearstream

    Da nach dem einschlägigen rechtlichen Rahmen die Anhörung der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Dritten keine wesentliche, untrennbar mit der korrekten Willensbildung oder Willensäußerung des Urhebers des Rechtsakts verbundene Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 89), ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Tatsache, dass sie nicht gehört worden sei, im vorliegenden Fall eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, die als solche zur Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse führen müsse.
  • EuG, 14.09.2022 - T-603/19

    Helsingin Bussiliikenne/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Verkehr mit

    Als Drittes ist zur Frage, ob die Kommission - wie die Klägerin behauptet - eine wesentliche Formvorschrift verletzt hat, festzustellen, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Stadium des Einleitungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift hat (siehe Rn. 28), deren Verletzung von Rechts wegen die Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts nach sich zieht (vgl. Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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