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   EuGH, 10.03.2022 - C-177/20   

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https://dejure.org/2022,4527
EuGH, 10.03.2022 - C-177/20 (https://dejure.org/2022,4527)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-177/20 (https://dejure.org/2022,4527)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-177/20 (https://dejure.org/2022,4527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ˮGrossmaniaˮ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Rechts der Europäischen Union - Vorrang - Unmittelbare Wirkung - Loyale Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 63 AEUV - Pflichten eines Mitgliedstaats, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben - Auslegung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; EUV Art. 4 Abs. 3 ; AEUV Art. 63
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Rechts der Europäischen Union - Vorrang - Unmittelbare Wirkung - Loyale Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 63 AEUV - Pflichten eines Mitgliedstaats, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben - Auslegung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Wiedereintragung oder Entschädigung nach unionsrechtswidriger Lösch

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter Verstoß gegen das Unionsrecht entzogen wurden, müssen auf die Wiedereintragung dieser Rechte im Grundbuch oder auf Entschädigung klagen können

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Möglichkeit einer Klage auf Wiedereintragung oder Entschädigung bei unionsrechtswidrigem Entzug von Nießbrauchsrechten - Verpflichtung zur Beseitigung rechtswidriger Folgen der nationalen Regelung durch Wiedereintragung oder Entschädigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche nach unionsrechtswidriger Löschung von Nießbrauchsrechten (IVR 2022, 76)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 482
  • NZM 2022, 557
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Nach der Verkündung des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), wurde § 108 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen durch die Hinzufügung von zwei neuen Abs. 4 und 5 mit Wirkung vom 11. Januar 2019 geändert, die wie folgt lauten:.

    Nachdem der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), entschieden hatte, dass Art. 63 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden, beantragte Grossmania am 10. Mai 2019 bei der Vas Megyei Kormányhivatal Celldömölki Járási Hivatala (Regierungsbehörde für das Komitat Vas - Verwaltungsbehörde Celldömölk, Ungarn) die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte.

    Zu dem Argument in Bezug auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), erklärte diese Behörde, dass dieses Urteil nur auf die Einzelfälle anwendbar sei, in denen es ergangen sei.

    Aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), gehe eindeutig hervor, dass § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen, auf dessen Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bescheid erlassen worden sei, gegen das Unionsrecht verstoße und dass dies auch im Ausgangsrechtsstreit festgestellt werden könne.

    Im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), habe Grossmania gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte jedoch keinen Rechtsbehelf eingelegt.

    Insoweit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen erstens, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, ob es verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die es für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält, wie es vom Gerichtshof in einem Urteil im Wege der Vorabentscheidung ausgelegt worden ist, im vorliegenden Fall dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), zu Art. 63 AEUV, im Kontext eines Rechtsstreits steht, der zwar einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids über die Ablehnung der Wiedereintragung von Nießbrauchsrechten zum Gegenstand hat, die nach derselben nationalen Regelung, um die es in den Rechtssachen geht, die zu diesem Urteil geführt haben, kraft Gesetzes erloschen und im Grundbuch gelöscht worden sind, sich von diesen Rechtssachen aber dadurch unterscheidet, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Gegensatz zu den in diesen Rechtssachen betroffenen Personen gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte innerhalb der gesetzlichen Fristen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar lediglich auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), Bezug genommen hat, die nationale Regelung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Rede stand bzw. steht, aber auch zu dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), Anlass gegeben hat, das in einem Verfahren über eine von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage ergangen ist.

    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, für Recht erkannt hat, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden.

    Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Art. 63 AEUV unvereinbar ist, wie sich aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), ergibt, ist das vorlegende Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung eines u. a. auf diese Regelung gestützten Bescheids anhängig ist, verpflichtet, die volle Wirksamkeit von Art. 63 AEUV dadurch zu gewährleisten, dass es diese nationale Regelung für die Zwecke der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unangewendet lässt.

    Dieser Verstoß scheint im Übrigen große Auswirkungen gehabt zu haben, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge - gestützt auf Angaben, die die ungarische Regierung in den Rechtssachen gemacht hat, in denen das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 71), ergangen ist - ausgeführt hat, mehr als 5 000 Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als Ungarn von der Aufhebung ihrer Nießbrauchsrechte betroffen waren.

    Schließlich scheint im Licht der Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen] (C-235/17, EU:C:2019:432), ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 63 AEUV und den Schäden, die Grossmania infolge dieses Verstoßes erlitten hat, zu bestehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts oder gegebenenfalls des nach ungarischem Recht hierfür zuständigen Gerichts, dies zu prüfen.

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Nach der Verkündung des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), wurde § 108 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen durch die Hinzufügung von zwei neuen Abs. 4 und 5 mit Wirkung vom 11. Januar 2019 geändert, die wie folgt lauten:.

    Nachdem der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), entschieden hatte, dass Art. 63 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden, beantragte Grossmania am 10. Mai 2019 bei der Vas Megyei Kormányhivatal Celldömölki Járási Hivatala (Regierungsbehörde für das Komitat Vas - Verwaltungsbehörde Celldömölk, Ungarn) die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte.

    Zu dem Argument in Bezug auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), erklärte diese Behörde, dass dieses Urteil nur auf die Einzelfälle anwendbar sei, in denen es ergangen sei.

    Aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), gehe eindeutig hervor, dass § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen, auf dessen Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bescheid erlassen worden sei, gegen das Unionsrecht verstoße und dass dies auch im Ausgangsrechtsstreit festgestellt werden könne.

    Im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), habe Grossmania gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte jedoch keinen Rechtsbehelf eingelegt.

    Insoweit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen erstens, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, ob es verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die es für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält, wie es vom Gerichtshof in einem Urteil im Wege der Vorabentscheidung ausgelegt worden ist, im vorliegenden Fall dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), zu Art. 63 AEUV, im Kontext eines Rechtsstreits steht, der zwar einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids über die Ablehnung der Wiedereintragung von Nießbrauchsrechten zum Gegenstand hat, die nach derselben nationalen Regelung, um die es in den Rechtssachen geht, die zu diesem Urteil geführt haben, kraft Gesetzes erloschen und im Grundbuch gelöscht worden sind, sich von diesen Rechtssachen aber dadurch unterscheidet, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Gegensatz zu den in diesen Rechtssachen betroffenen Personen gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte innerhalb der gesetzlichen Fristen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar lediglich auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), Bezug genommen hat, die nationale Regelung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Rede stand bzw. steht, aber auch zu dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), Anlass gegeben hat, das in einem Verfahren über eine von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage ergangen ist.

    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, für Recht erkannt hat, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden.

    Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Art. 63 AEUV unvereinbar ist, wie sich aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), ergibt, ist das vorlegende Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung eines u. a. auf diese Regelung gestützten Bescheids anhängig ist, verpflichtet, die volle Wirksamkeit von Art. 63 AEUV dadurch zu gewährleisten, dass es diese nationale Regelung für die Zwecke der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unangewendet lässt.

    Dieser Verstoß scheint im Übrigen große Auswirkungen gehabt zu haben, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge - gestützt auf Angaben, die die ungarische Regierung in den Rechtssachen gemacht hat, in denen das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 71), ergangen ist - ausgeführt hat, mehr als 5 000 Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als Ungarn von der Aufhebung ihrer Nießbrauchsrechte betroffen waren.

    Schließlich scheint im Licht der Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen] (C-235/17, EU:C:2019:432), ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 63 AEUV und den Schäden, die Grossmania infolge dieses Verstoßes erlitten hat, zu bestehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts oder gegebenenfalls des nach ungarischem Recht hierfür zuständigen Gerichts, dies zu prüfen.

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Das Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), das in einem Verfahren über eine Vertragsverletzungsklage wegen derselben nationalen Regelung ergangen ist, habe für Entschädigungsfragen Geltung, nicht für die Wiedereintragung von zuvor gelöschten Nießbrauchsrechten.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar lediglich auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), Bezug genommen hat, die nationale Regelung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Rede stand bzw. steht, aber auch zu dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), Anlass gegeben hat, das in einem Verfahren über eine von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage ergangen ist.

    Außerdem verletzt diese nationale Regelung, wie sich aus dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), insbesondere dessen Rn. 81, 86, 124, 125 und 129 ergibt, auch das in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht, da sie den Betroffenen per definitionem zwangsweise, vollständig und endgültig ihre bestehenden Nießbrauchsrechte entzieht, ohne dass sie durch einen Grund des öffentlichen Interesses gerechtfertigt wäre, und im Übrigen auch ohne dass sie mit einer Regelung für eine rechtzeitige angemessene Entschädigung einherginge.

    Auch Art. 17 der Charta stellt eine Rechtsnorm dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 68).

    Schließlich scheint im Licht der Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen] (C-235/17, EU:C:2019:432), ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 63 AEUV und den Schäden, die Grossmania infolge dieses Verstoßes erlitten hat, zu bestehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts oder gegebenenfalls des nach ungarischem Recht hierfür zuständigen Gerichts, dies zu prüfen.

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Zu Art. 63 AEUV, auf den sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Artikel unmittelbare Wirkung hat, so dass er vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit der ihm zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 49).

    Zunächst ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass Art. 63 AEUV die Verleihung von Rechten an die Einzelnen bezweckt, da er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Inhabern von Nießbrauchsrechten das Recht gewährt, dass ihnen diese Rechte nicht unter Verstoß gegen diesen Artikel entzogen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 48).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-949/19

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Sollte sich diese Annahme als begründet erweisen, und um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C-949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine eindeutige Antwort auf eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts hervor, muss der nationale Richter somit alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 42).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Was zweitens die Frage betrifft, ob eine solche Auslegung von Art. 63 AEUV in einem Vorabentscheidungsurteil nach Art. 267 AEUV für das vorlegende Gericht die Verpflichtung impliziert, die fragliche nationale Regelung unangewendet zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (Urteil vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 55).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Eine Vorabentscheidung ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur (Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 63).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Unabhängig von den in den Rn. 65 und 68 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Verstoßes gegen Art. 63 AEUV setzt die volle Wirksamkeit des Unionsrechts außerdem voraus, dass Einzelne, die durch einen Verstoß gegen dieses Recht geschädigt wurden, nach dem Grundsatz der Haftung des Staates für die durch einen solchen Verstoß verursachten Schäden auch einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, sowie vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 20).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Unionsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 37).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

  • EuGH, 20.12.2017 - C-492/16

    Incyte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

  • EuGH, 20.05.2021 - C-120/19

    X (Véhicules-citernes GPL)

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 19.01.1993 - C-101/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, dessen Rechtskraft sich auf Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So sind zwar die an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt beteiligten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, die nationalen Bestimmungen, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsurteils waren, so zu ändern, dass sie den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen, doch haben die Gerichte dieses Mitgliedstaats ihrerseits die Pflicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beachtung des betreffenden Urteils sicherzustellen, was insbesondere bedeutet, dass die nationalen Gerichte aufgrund der verbindlichen Wirkung, die diesem Urteil zukommt, gegebenenfalls den darin festgelegten rechtlichen Kriterien Rechnung zu tragen haben, um die Tragweite der von ihnen anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts zu bestimmen (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

    So hat der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175), die Wirkungen beschrieben, die seine Urteile in beiden Verfahren in Verbindung miteinander haben können.

    86 Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35, 36, 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92 Da die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs - insbesondere in seinem Urteil Disziplinarordnung für Richter - eine klare Antwort auf die Frage gibt, ob die Disziplinarkammer den Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügt, muss der nationale Richter im Rahmen seiner Zuständigkeit alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung umgesetzt wird, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93 Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 63).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Geht zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits eine eindeutige Antwort auf eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts hervor, muss dieses nationale Gericht alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-113/22

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Spanien: Väter von zwei und mehr

    Diese Verpflichtung obliegt im Übrigen nicht nur den nationalen Gerichten, sondern auch allen staatlichen Stellen einschließlich der nationalen Verwaltungsbehörden, die eine solche Regelung anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

    So hat der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175), die Wirkungen beschrieben, die seine Urteile in beiden Verfahren in Verbindung miteinander haben können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

    35 Eine Bestandskraft von Verwaltungsakten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich unionsrechtlich unbedenklich - vgl. Urteile vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 52), vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 37), vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 51), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

    44 Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66), und vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 65 bis 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

    35 Eine Bestandskraft von Verwaltungsakten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich unionsrechtlich unbedenklich - vgl. Urteile vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 52), vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 37), vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 51), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

    22 Urteil Randstad Italia, Rn. 58, und Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 49).
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