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   EuGH, 10.03.2022 - C-183/21   

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https://dejure.org/2022,4523
EuGH, 10.03.2022 - C-183/21 (https://dejure.org/2022,4523)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-183/21 (https://dejure.org/2022,4523)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-183/21 (https://dejure.org/2022,4523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maxxus Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Art. 19 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung - Nationale Verfahrensvorschrift, die die klagende Partei ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Marken; Richtlinie (EU) 2015/2436; Art. 19; Ernsthafte Benutzung einer Marke; Beweislast; Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung; Nationale Verfahrensvorschrift, die die klagende Partei verpflichtet, eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Art. 19 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung - Nationale Verfahrensvorschrift, die die klagende Partei ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Maxxus Group/Globus Holding

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 573
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-183/21
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür treffe, dass die Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 "ernsthaft benutzt" worden sei, die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Beweislast nicht mehr haltbar sei.

    Da die Richtlinie 2015/2436 nicht das nationale, die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffende Verfahren regele, steht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), einer die klagende Partei treffenden Darlegungslast, wie sie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, nicht entgegen.

    Maxxus macht im Wesentlichen geltend, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Januar 2021 im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854), entschieden habe, dass in einem die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahren die klagende Partei lediglich behaupten müsse, dass der Inhaber dieser Marke diese nicht benutzt habe, da die Beweis- und Darlegungslast im deutschen Recht beim Inhaber der fraglichen Marke liege.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde sich diese Frage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten, könnte sich daraus nämlich für die Markeninhaber ein je nach dem betroffenen Recht unterschiedlicher Schutz ergeben, so dass das im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 genannte und, wie es dort heißt, "unbedingt" zu gewährleistende Ziel, dass die Marken "im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen", nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Inhaber der streitigen Marke ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 78 und 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass Art. 19 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen ist, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür trifft, dass die Marke im Sinne dieser Bestimmung "ernsthaft benutzt" worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C-720/18 und C-721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-183/21
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf beschränkt, sich insbesondere anhand der Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 24).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-684/19

    mk advokaten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-183/21
    Zwar sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2008/95 und 2015/2436 im Wesentlichen identisch, jedoch ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gleichwohl anhand der Richtlinie 2015/2436 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, mk advokaten, C-684/19, EU:C:2020:519, Rn. 4).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-183/21
    Zu der vom vorlegenden Gericht angeführten Gefahr, dass die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffende Verfahren nur zu dem Zweck eingeleitet werden, die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen des Inhabers dieser Marke zu erreichen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine "ernsthafte Benutzung" der Marke im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 voraussetzt, dass diese auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-183/21
    Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • KG, 14.10.2022 - 5 U 46/21

    Verfall einer eingetragenen Wortmarke 'Black Friday' Zwischenzeitliche

    Eine solche Behauptung eignet sich ihrer Natur nach nicht für eine detailliertere Darstellung (EuGH GRUR 2022, 573 , Rn. 38 - Maxxus/Globus).

    Dieser ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (EuGH GRUR 2022, 573 , Rn. 35 - Maxxus/Globus; BGH, Beschl. v. 21.01.2021 - I ZR 128/20 - juris-Rn. 14).

    Einer solchen Gefahr, die im Übrigen nicht nur die die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden, sondern alle gerichtlichen Verfahren betrifft, kann nämlich mit verfahrensrechtlichen Mitteln, die geeignet sind, einem Verfahrensmissbrauch vorzubeugen, begegnet werden (vgl. EuGH GRUR 2022, 573 , Rn. 41-43 - Maxxus/Globus).

    Daraus folgt, dass sich die Nachweise für die ernsthafte Benutzung einer Marke auf eine Benutzung dieser Marke auf dem Markt beziehen müssen, die als solche nicht unter das Geschäftsgeheimnis fällt (vgl. EuGH GRUR 2022, 573 , Rn. 44-45 - Maxxus/Globus).

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