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   EuGH, 10.03.2022 - C-247/20   

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EuGH, 10.03.2022 - C-247/20 (https://dejure.org/2022,4526)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-247/20 (https://dejure.org/2022,4526)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-247/20 (https://dejure.org/2022,4526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Kind, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaat ist und sich in einem anderen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; Art. 21 AEUV; Richtlinie 2004/38/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16; Kind, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaat ist und sich in einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Kind, das Staatsangehöriger eines Mitgliedstaat ist und sich in einem anderen ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Sohn von VI und sie selbst als Elternteil, der die elterliche Fürsorge für ihn tatsächlich wahrnimmt, während dieses gesamten Zeitraums über ein Recht zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügten (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 42 bis 47, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 41 bis 53).

    Folglich kann sich, wenn einem minderjährigen Unionsbürger von seinem Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittlands ist, Unterhalt gewährt wird, dieser Elternteil nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem "Unterhalt gewährt" wird, im Sinne dieser Richtlinie berufen, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings beinhaltet nach gefestigter Rechtsprechung das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das dem minderjährigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vom Unionsrecht verliehen wird, zur Sicherstellung seiner praktischen Wirksamkeit nach Art. 21 AEUV zwangsläufig ein Recht für den Elternteil, der die elterliche Fürsorge für diesen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieses Elternteils (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45 und 46, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Daraus folgt, dass der Sohn von VI und sie selbst als Elternteil, der die elterliche Fürsorge für ihn tatsächlich wahrnimmt, während dieses gesamten Zeitraums über ein Recht zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügten (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 42 bis 47, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 41 bis 53).

    Allerdings beinhaltet nach gefestigter Rechtsprechung das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das dem minderjährigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vom Unionsrecht verliehen wird, zur Sicherstellung seiner praktischen Wirksamkeit nach Art. 21 AEUV zwangsläufig ein Recht für den Elternteil, der die elterliche Fürsorge für diesen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieses Elternteils (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45 und 46, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 51 und 52).

    Was die Situation eines Kindes betrifft, das Unionsbürger ist und mit einem Elternteil, der die elterliche Fürsorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, ist diese Voraussetzung sowohl dann erfüllt, wenn dieses Kind über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, der seinen Elternteil abdeckt, als auch im gegenteiligen Fall, in dem dieser Elternteil über einen solchen Schutz verfügt, der das Kind abdeckt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 29 bis 33).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist in Bezug auf die Tatsache, dass VI seit Oktober 2016 nicht die Sozialleistungen bezieht, auf die sie ihrer Ansicht nach Anspruch hat, festzustellen, dass, selbst wenn die gerichtlichen Entscheidungen in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten, die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume betreffen, eine Pflicht für HMRC begründen sollten, diese Leistungen auch für danach liegende Zeiträume zu zahlen, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass, wenn diese Leistungen nicht gezahlt würden, VI und ihre Familie einer Situation von Bedürftigkeit ausgesetzt wären, die den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren rechtfertigen würde (vgl. hierzu Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 44).

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit deren zehntem Erwägungsgrund und deren Art. 14 Abs. 2 ergibt, dass der wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren für sich und seine Familienangehörigen u. a. über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss, um die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 53 bis 55).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlich der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem zwar von Voraussetzungen abhängig machen darf, die sicherstellen sollen, dass dieser Bürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nimmt, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, so dass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 59), ein Unionsbürger, wenn er Mitglied eines solchen öffentlichen Krankenversicherungssystems im Aufnahmemitgliedstaat ist, aber über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne dieses Art. 7 Abs. 1 Buchst. b verfügt.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, den das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zu beachten hat (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-480/08

    Teixeira - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Stellt das Erfordernis gemäß Regulation 4(3)(b) der Einwanderungsverordnung von 2016 (wonach das Kriterium eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Vereinigten Königreich bei einer Person, die ein Studium absolviert oder wirtschaftliche Unabhängigkeit gemäß Regulation 16[2][b][ii] dieser Verordnung besitzt, nur dann erfüllt ist, wenn ein solcher Schutz sich sowohl auf diese Person als auch auf alle ihre relevanten Familienangehörigen erstreckt) angesichts von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 und des Urteils des Gerichtshofs vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 70), einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar?.

    Soweit sich das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage auf Rn. 70 des Urteils vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), bezieht, ist ferner festzustellen, dass diese im vorliegenden Fall nicht von Belang ist.

  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Weder das bloße Interesse der Rechtsunterworfenen - so bedeutend und legitim es auch sein mag - an einer möglichst raschen Klärung des Umfangs der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte noch der wirtschaftlich und sozial sensible Charakter einer Rechtssache erfordern für sich allein genommen, dass diese im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch erledigt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. November 2020, DSK Bank und FrontEx International, C-807/19, EU:C:2020:967, Rn. 38).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 18. November 2020, Syndicat CFTC, C-463/19, EU:C:2020:932, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-247/20
    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Das beschleunigte Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz), C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

    Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die

    Das beschleunigte Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Jedoch haben ihm seine Kinder (als stammberechtigte Personen) zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gewährt (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 10.03.2022 - C-247/20 - Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs, juris Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 -, juris Rn. 37 f.).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la

    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-698/20

    Gmina Wieliszew - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer

    Jedenfalls erfordert der wirtschaftlich oder sozial sensible Charakter einer Rechtssache, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, für sich allein genommen nicht, dass sie in diesem Sinne rasch erledigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 45).
  • VG München, 12.05.2022 - M 10 K 20.3378

    Erfolglose Verpflichtungsklage wegen Aufenthaltserlaubnis für einen britischen

    Es ist ferner anzunehmen, dass der Kläger auch als Erwerbsloser in Großbritannien Zugang zu medizinischer Versorgung hat, da das öffentliche Krankenversicherungssystem kostenlos vom National Health Service (NHS) zur Verfügung gestellt wird (vgl.: EuGH, U.v. 10.3.2022 - C-247/20 - juris Rn. 68).
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