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   EuGH, 10.04.2003 - C-114/02   

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https://dejure.org/2003,4362
EuGH, 10.04.2003 - C-114/02 (https://dejure.org/2003,4362)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-114/02 (https://dejure.org/2003,4362)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-114/02 (https://dejure.org/2003,4362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/8/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Artikel 226 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten; Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in ...

  • Judicialis

    Richtlinie 98/8/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/8/EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist; [Artikel 226 EG] 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-114/02
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).

    Außerdem entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-8101, Randnr. 9).

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-114/02
    Außerdem entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-8101, Randnr. 9).
  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-114/02
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-276/98

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-114/02
    Außerdem entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-8101, Randnr. 9).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2003, Kommission/Frankreich, C-114/02, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    23 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien vom 31. März 1992, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14).

    28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11).

    24 und 25, vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 44, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnrn.

  • EuGH, 13.07.2006 - C-61/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    31 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13).

    60 und 61, sowie vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 62).

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