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   EuGH, 10.04.2003 - C-392/99   

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https://dejure.org/2003,4916
EuGH, 10.04.2003 - C-392/99 (https://dejure.org/2003,4916)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-392/99 (https://dejure.org/2003,4916)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-392/99 (https://dejure.org/2003,4916)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/439/EWG - Altölbeseitigung - Unvollständige Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.

    Richtlinie 75/439 des Rates in der Fassung der Richtlinie 87/101, Artikel 6 Absatz 2
    1. Rechtsangleichung - Altölbeseitigung - Richtlinie 75/439 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass einer Regelung, die die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen an Unternehmen ausdrücklich von der Einhaltung der in der Richtlinie genannten Bedingungen ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Geeigneter Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Altölen als Brennstoff; Rückstände aus der Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG über giftige und gefährliche Abfälle; Regelmäßige Prüfung der Unternehmen, die Altöle aufbereiten oder als ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/439/EWG; ; EGV Art. 10 Abs. 1; ; EGV Art. 249 Abs. 3; ; EGV Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/439/EWG - Altölbeseitigung - Unvollständige Umsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 189 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 und 249 EG) - Artikel 6 Absatz 2, 8 Absatz 2 Buchstabe a, 13 und 17 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 816 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 23.02.1891 - 88/91

    Ist gegen den Brennereibesitzer oder Brennereileiter, welcher sich selbst einer

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991 genannten Register für die Bewegung von Altölen müssen den Mustern entsprechen, die in Anhang I veröffentlicht sind, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

    Artikel 2 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 45, vom 23. Februar 1991) lautet: "Jede Ablagerung oder Ableitung von Altölen oder von Rückständen aus ihrer Behandlung, die schädliche Auswirkungen auf den Boden hat, ist verboten.".

    Ferner sieht Artikel 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vor: "Die Beförderung, Beseitigung und Verwertung von Altölen kann nur mit Genehmigung des Generaldirektors für Umweltqualität erfolgen.".

    Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91 bestimmt: "Die Überwachung der Beachtung der Vorschriften dieses Decreto-Lei obliegt der Generaldirektion für Energie und den Regionalämtern des Ministeriums für Industrie und Energie; davon unberührt bleiben die Zuständigkeiten, die durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind." Regelung der Kontrollstellen im Umweltbereich.

    Die portugiesische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. März 1991, 13. April 1992, 11. Dezember 1992 und 18. April 1994 mit, dass die Richtlinie 75/439 durch das Decreto-Lei Nr. 88/91, die Portaria Nr. 240/92 und die Portaria Nr. 1028/92 vom 5. November 1992 ( Diário da República I, Serie B, Nr. 256, vom 5. November 1992) sowie den Despacho conjunto (Gemeinsamer Erlass) der Ministerien für Industrie und Energie sowie für Umwelt und natürliche Ressourcen vom 26. April 1993 ( Diário da República II, Nr. 115, vom 18. Mai 1993) in nationales Recht umgesetzt worden sei.

    Zur Stützung dieser Behauptung nennt sie erstens die Artikel 2 und 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91, die die Beförderung, die Beseitigung und die Verwertung von Altölen von der vorherigen Genehmigung durch den Generaldirektor für Umweltqualität abhängig machten und so Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 umsetzten.

    So könnten zunächst die Artikel 2 und 4 Absatz 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 nicht berücksichtigt werden, da sie keine besonderen Bestimmungen über die Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen enthielten.

    Was zunächst die Bestimmungen des Decreto-Lei Nr. 88/91 angeht, werden durch diese die Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 75/439 im Zusammenhang mit der Beseitigung von Rückständen aus der Verbrennung von Altölen nicht in portugiesisches Recht umgesetzt.

    Erstens nennt sie Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91, wonach die Kontrolle der Beachtung der Vorschriften dieses Decreto-Lei der Generaldirektion für Energie und den Regionalämtern des Ministeriums für Industrie und Energie obliege; sie fügt hinzu, dass nach Artikel 18 des Decreto-Lei Nr. 239/97 jedes Unternehmen, das Altöle aufbereite oder als Brennstoff verwende, jederzeit einer Inspektion oder Kontrolle durch die genannten Stellen oder das Abfallinstitut, die Umweltregionaldirektionen, die Umweltgeneraldirektion, die Kommunalverwaltungen oder die Polizeibehörden unterworfen werden könne.

    Was zunächst die Vorschriften über die Kontrollzuständigkeiten der verschiedenen Stellen betrifft, d. h. die Artikel 5 des Decreto-Lei Nr. 88/91, 18 des Decreto-Lei Nr. 239/97, 12 des Decreto-Lei Nr. 109/91, 2 des Decreto-Lei Nr. 236/97 und 6 des Decreto-Lei Nr. 189/93, beschränken sie sich darauf, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Kontrollen durchzuführen - gegebenenfalls auch regelmäßig -, ohne sie jedoch hierzu zu verpflichten.

    Es handele sich zum einen um das System nach Artikel 3 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung, der bestimme, dass die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 genannten Register für die Bewegung von Altölen alle vier Monate von den Besitzern, Einsammlern und Verwendern dieser Öle auszufüllen seien, und zum anderen um das System, das durch die Portaria Nr. 792/98 vom 22. September 1998 ( Diário da República I, Serie B, Nr. 219, vom 22. September 1998) über die Genehmigung des Musters für das Formular für die Registrierung von Industrieabfällen eingeführt worden sei.

    Schließlich waren, wie aus den Akten hervorgeht, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bereits sieben Jahre seit dem Erlass der ersten Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 75/439 in portugiesisches Recht, d. h. des am 23. Februar 1991 in Kraft getretenen Decreto-Lei Nr. 88/91, vergangen.

  • EuGH, 15.11.2001 - C-49/00

    Commission v Italy

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Der Gerichtshof hat unterstrichen, dass es für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit besonders wichtig ist, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit durchgeführt werden, so dass die Rechtslage für den Einzelnen klar und bestimmt ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 15, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 21).

    Unter Berufung auf das Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.

    Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann nämlich der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 35).

    Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge also grundsätzlich nicht über die im Mahnschreiben und im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügten Verstöße hinausgehen, doch darf die Kommission gleichwohl im Falle einer Änderung des Gemeinschaftsrechts während des Vorverfahrens die Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung einer später geänderten oder aufgehobenen Richtlinie ergeben und durch neue Vorschriften aufrechterhalten wurden (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 36).

    Der Streitgegenstand kann allerdings nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus der neuen Fassung einer Richtlinie ergeben, jedoch keine Entsprechung in der früheren Fassung dieser Richtlinie finden, da dies einen Verstoß gegen für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentliche Formvorschriften darstellen würde (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 39).

  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Der Gerichtshof hat unterstrichen, dass es für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit besonders wichtig ist, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit durchgeführt werden, so dass die Rechtslage für den Einzelnen klar und bestimmt ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen (in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 15, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 21).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das vorprozessuale Verfahren des Artikels 226 EG dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).

  • EGMR, 26.04.1991 - 12398/86

    ASCH v. AUSTRIA

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Artikel 2 des Decreto-Lei Nr. 236/97 vom 3. September 1997 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 203, vom 3. September 1997) bestimmt: "1.
  • EGMR, 28.08.1991 - 12151/86

    F.C.B. c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Das Decreto-Lei Nr. 239/97 vom 9. September 1997 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 208, vom 9. September 1997) schafft nach seiner Präambel "einen selbständigen Mechanismus der vorherigen Genehmigung von Vorgängen der Abfallbewirtschaftung, die nicht zu verwechseln ist mit der Genehmigung der Tätigkeiten, in deren Rahmen diese Vorgänge zuweilen stattfinden, wie dies bei Industrieabfällen mit der gewerblichen Erlaubnis der Fall ist".
  • EGMR, 22.06.1993 - 12914/87

    MELIN c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Diese Verordnung könne jedoch im Rahmen des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht berücksichtigt werden, da sie nach Artikel 2 Absatz 2 der Lei (Gesetz) Nr. 74/98 vom 11. November 1998 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 261, vom 11. November 1998) erst am 15. November 1998, d. h. nach Ablauf der Frist in Kraft getreten sei, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei.
  • EGMR, 22.10.1981 - 7525/76

    DUDGEON c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Artikel 2 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 88/91 vom 23. Februar 1991 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 45, vom 23. Februar 1991) lautet: "Jede Ablagerung oder Ableitung von Altölen oder von Rückständen aus ihrer Behandlung, die schädliche Auswirkungen auf den Boden hat, ist verboten.".
  • EuGH, 15.12.1982 - 211/81

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Die Kommission stützt diese Auffassung auf das Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81 (Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4757) in einem Vertragsverletzungsverfahren, in dem sie sich erstmals in der Klageschrift auf die Vorschriften einer Richtlinie berufen hatte.
  • EuGH, 11.07.1995 - C-266/94

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann nämlich der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-473/99

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-392/99
    Was schließlich die von der portugiesischen Regierung angeführten Vorschriften der Portaria Nr. 961/98 betrifft, genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-473/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-4527, Randnr. 13).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

  • EGMR, 08.07.1987 - 9580/81

    H. c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 25.03.1983 - 8660/79

    Minelli ./. Schweiz

  • EGMR, 18.02.1991 - 12033/86

    FREDIN c. SUÈDE (N° 1)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04

    Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss

    64 - Vgl. Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 17) und Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-392/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133) und vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-177/03 (Kommission /Frankreich, Slg. 2004, I-1167, Randnr. 20).

    72 - Der vorliegende Fall unterscheidet sich von denen, die Gegenstand der Urteile vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-170/98 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-5493) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171) sind, in denen die Kommission mit ihren Klagen die fehlende Kündigung des Abkommens gerügt hatte und somit den Gerichtshof mit der Frage befasste, ob eine dahin gehende Verpflichtung der beklagten Mitgliedstaaten besteht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Portugal(12) darauf hingewiesen, dass "... der Gegenstand der fraglichen Vertragsverletzung dadurch, dass die Kommission in der Klageschrift die bereits im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme in allgemeiner Form vorgebrachten Argumente, die ihren Antrag betreffend die behauptete Vertragsverletzung stützen, detailliert dargelegt hat, indem sie lediglich weiter erläutert hat, weshalb sie der Ansicht sei, dass die genannte Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar sei, nicht verändert worden [ist], so dass sich dies nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt hat".

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35), vom 10. April 2003, Kommission/Portugal (C-392/99, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133), und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, Randnr. 16).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt nämlich das Vorverfahren eine wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35, und vom 10. April 2003, Kommission/Portugal, C-392/99, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).
  • EuGH, 22.09.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen vorprozessualen Verfahrens kann nämlich der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-392/99, Kommission/Portugal, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-177/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens stellt nämlich eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. insbesondere Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 17, sowie Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-392/99, Kommission/Portugal Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    9 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35), vom 10. April 2003, Kommission/Portugal (C-392/99, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133), und vom 22. September 2005, Kommission/Belgien (C-221/03, Slg. 2005, I-8307, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien

    9 - Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-392/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-191/04

    Kommission / Frankreich

    19 Par ailleurs, en ce qui concerne l'argument du gouvernement français selon lequel le retard dans la communication des données ne saurait constituer la preuve de l'absence de mise en place de la surveillance exigée par la directive, la Cour a jugé que le fait pour un État membre de ne pas communiquer les informations dont la transmission à la Commission est prévue par une directive peut constituer un manquement aux obligations résultant de celle-ci (voir, en ce sens, arrêt du 10 avril 2003, Commission/Portugal, C-392/99, Rec.
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