Rechtsprechung
EuGH, 10.04.2003 - C-65/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/655/EWG - Mangelhafte Umsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Richtlinien des Rates 89/391 und 89/655
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit - Zur Umsetzung erforderliche Inkraftsetzung der ...
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik
Sozialvorschriften
- Wolters Kluwer
Verstoß Italiens gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und den Ziff. 2.1 S. 6, 2.2 S. 2, 2.3 S. 2 bis 4 sowie 2.8 S. 2 zweiter bis fünfter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei ...
- Judicialis
Richtlinie 89/655/EWG Anhang I
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/655/EWG - Mangelhafte Umsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-65/01
- EuGH, 10.04.2003 - C-65/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 09.04.1987 - 363/85
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-65/01
Unter Verweisung auf das Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7) macht die Kommission geltend, Artikel 77 des DPR Nr. 547/55 sei zu vage und zu allgemein gehalten, um das in der Richtlinie 89/655 festgelegte Mindestschutzniveau angemessen umzusetzen. - EuGH, 10.05.2001 - C-144/99
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-65/01
Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17). - EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-65/01
Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17).
- EuGH, 06.12.2001 - C-472/99
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vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 104 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 (…ABl. C 65, S. 1) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).Mit Beschluss vom 9. September 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Dezember 1999, hat das Landesgericht für Zivilsachen Wien gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 104 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 (…ABl. C 65, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
auf die ihm vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 9. September 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung 1999/C 65/01 vom 6. März 1999 ist dahin auszulegen, dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann.
- EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …
36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-65/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-3655, Randnr. 20).