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   EuGH, 10.04.2008 - C-393/06   

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https://dejure.org/2008,1914
EuGH, 10.04.2008 - C-393/06 (https://dejure.org/2008,1914)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2008 - C-393/06 (https://dejure.org/2008,1914)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - C-393/06 (https://dejure.org/2008,1914)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen - Einrichtung des öffentlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ing. Aigner

    Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen - Einrichtung des öffentlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Ing. Aigner

    Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen - Einrichtung des öffentlichen ...

  • EU-Kommission

    Ing. Aigner

    Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen - Einrichtung des öffentlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2004/17/EG) bei einer ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vergaberecht: Zum Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie 2004/17/EG

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 2004/17/EG; ; Richtlinie 2004/18/EG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann Richtlinie 2004/17/EG und wann Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ing. Aigner

    Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen - Einrichtung des öffentlichen ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Vergabe durch Sektorenauftraggeber außerhalb des Sektors

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vergabekontrollsenats des Landes Wien (Österreich) eingereicht am 22. September 2006 - Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH gegen Fernwärme Wien GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vergabekontrollsenats des Landes Wien - Auslegung der Artikel 2 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 342
  • NZBau 2008, 393
  • BauR 2008, 1501
  • VergabeR 2008, 632
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    Das Gericht stellt sich daher die Frage, ob diese Tätigkeiten nicht bei entsprechender Heranziehung der Grundsätze, die im Urteil vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C-44/96, Slg. 1998, I-73, insbesondere Randnrn.

    Für den Fall, dass das Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. nur auf öffentliche Auftraggeber und speziell den Begriff der "Einrichtung des öffentlichen Rechts" in dem Sinne abzielen sollte, dass eine Einrichtung, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt, als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon zu sehen ist, ob sie daneben andere Tätigkeiten gewerblicher Art ausübt, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob Fernwärme Wien eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, d. h. ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2004/17 oder 2004/18.

    Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 25, vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 56, sowie Korhonen u. a., Randnrn.

    Die Problematik, die dieser Frage zugrunde liegt, wurde vom Gerichtshof erstmals in der Rechtssache geprüft, in der das Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. ergangen ist, das die Auslegung der Richtlinie 93/37 über öffentliche Bauaufträge betrifft.

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    Entscheidend ist, dass es sich um Aufgaben handelt, die der Staat oder eine Gebietskörperschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Allgemeinen selbst erfüllen oder bei denen er oder sie einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.

    In den Urteilen BFI Holding (Randnr. 49) sowie Agorà und Excelsior (Randnr. 38) hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs darauf hinweisen kann, dass es sich nicht um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt.

    Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt in Bezug auf öffentliche Dienstleistungsaufträge in den Urteilen BFI Holding (Randnrn. 55 und 56) und Korhonen u. a. (Randnrn. 57 und 58) sowie in Bezug auf öffentliche Lieferaufträge im Urteil Adolf Truley (Randnr. 56) bestätigt.

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausübt (vgl. Urteil vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C-18/01, Slg. 2003, I-5321, Randnrn.

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass diese Tätigkeit zu Gewinnen in Form von Dividendenzahlungen an die Anteilseigner der Einrichtung führen kann, doch ist Erzielung solcher Gewinne nicht der Hauptzweck der Einrichtung (vgl. in diesem Sinne Urteil Korhonen u. a., Randnr. 54).

    Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 25, vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 56, sowie Korhonen u. a., Randnrn.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 25, vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 56, sowie Korhonen u. a., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt in Bezug auf öffentliche Dienstleistungsaufträge in den Urteilen BFI Holding (Randnrn. 55 und 56) und Korhonen u. a. (Randnrn. 57 und 58) sowie in Bezug auf öffentliche Lieferaufträge im Urteil Adolf Truley (Randnr. 56) bestätigt.

  • EuGH, 16.06.2005 - C-462/03

    Strabag - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/38/EWG - Bereich der Wasser-,

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil vom 16. Juni 2005, Strabag und Kostmann (C-462/03 und C-463/03, Slg. 2005, I-5397, Randnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden von der Richtlinie 2004/17 sowohl die Aufträge erfasst, die im Bereich einer der in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Tätigkeiten vergeben werden, als auch die Aufträge, die, obwohl sie anderer Art sind und damit als solche eigentlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18 fallen könnten, der Ausübung der in der Richtlinie 2004/17 bezeichneten Tätigkeiten dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strabag und Kostmann, Randnrn. 41 und 42).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    Da der Zweck der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge u. a. darin besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, ist der Begriff der "Einrichtung des öffentlichen Rechts" überdies funktionell zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a., C-337/06, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    Dieser Ansatz lässt sich auch auf die Richtlinie 2004/18 anwenden, die eine Neufassung sämtlicher vorangegangener Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge darstellt, an deren Stelle sie getreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayerischer Rundfunk u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    44, 47, 51 und 53, sowie vom 10. Mai 2001, Agorà und Excelsior, C-223/99 und C-260/99, Slg. 2001, I-3605, Randnrn.
  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen diese drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass die drei Tatbestandsmerkmale, auf die Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2004/18 abstellt und die erfüllt sein müssen, damit eine Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts angesehen wird, kumulativen Charakter haben (Urteil vom 10. April 2008, 1ng. Aigner, C-393/06, Slg. 2008, I-2339, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Celle, 13.10.2016 - 13 Verg 6/16

    Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine

    Dies entspricht - wie ausgeführt - der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 20. September 1988 - C-31/87, Urteil vom 17. Dezember 1998 - C-353/96; Urteil vom 10. November 1998 - C-360/96; Urteil vom 15. Mai 2003 - C-214/00, Tz. 52 ff., Urteil vom 13. Januar 2005 - C-84/03; Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06; Urteil vom 10. April 2008 - C-393/06).
  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Nach der Rechtsprechung des EuGH genüge es für eine Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber, wenn es "wahrscheinlich" sei, dass der Staat ein Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor der Insolvenz bewahren, mithin rekapitalisieren würde (EuGH C.283 (SIEPSA) oder er, etwa mit Rücksicht auf den Druck der öffentlichen Meinung die Abschaffung eines Unternehmens selbst dann nicht zulassen würde, wenn es mit Verlusten arbeiten sollte (EuGH - C-393/06 (Ing. Aigner)).

    Der EuGH sehe als wesentliches Indiz für eine Einstufung eines kommunalen Unternehmens als nicht gewerblich an, wenn dieses quasi ein Monopol habe (EuGH Rs. C-393/06, "Fernwärme Wien"), wovon bei der Antragsgegnerin sicher nicht die Rede sein könne, und habe umgekehrt eine nicht gewerbliche Tätigkeit für wenig wahrscheinlich gehalten, wenn ein Unternehmen zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit der Tätigkeit verbundenen Verluste trägt (EuGH Rs. C-567/15).

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