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   EuGH, 10.04.2008 - C-442/06   

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https://dejure.org/2008,23973
EuGH, 10.04.2008 - C-442/06 (https://dejure.org/2008,23973)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2008 - C-442/06 (https://dejure.org/2008,23973)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - C-442/06 (https://dejure.org/2008,23973)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Nationale Regelung für vorhandene Deponien - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Nationale Regelung für vorhandene Deponien - Fehlerhafte Umsetzung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Nationale Regelung für vorhandene Deponien - Fehlerhafte Umsetzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Nationale Regelung für vorhandene Deponien - Fehlerhafte Umsetzung“

  • Wolters Kluwer

    Feststellung einer Vertragsverletzung aufgrund einer Verzögerung in der Umsetzung der Richtlinie 1999/31/ EG (RL 1999/31/EG) über Deponien für gefährliche Abfälle durch die Italienische Republik; Ordnungsgemäße Umsetzung der RL 1999/31/ EG im Hinblick auf die Gestaltung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 1999/31/EG Art. 2; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 3; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 4; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 5; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 6; ; Richtlinie 1999/31/E... G Art. 7; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 8; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 9; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 10; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 11; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 12; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 13; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 14

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Nationale Regelung für vorhandene Deponien - Fehlerhafte Umsetzung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Oktober 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) - Mit der Richtlinie nicht im Einklang stehende nationale ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch ein Mitgliedstaat, der eine Gemeinschaftsrichtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hat und gegen den eine Vertragsverletzungsklage nicht wegen dieser Unterlassung, sondern wegen der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus der Richtlinie erhoben worden ist, gegenüber der Zulässigkeit der Klage und damit der Prüfung des Antrags auf Feststellung der betreffenden Vertragsverletzung nicht einwenden, dass er die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen noch nicht erlassen habe (Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-431/92, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 23).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-274/98

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Mitgliedstaat nicht auf die verspätete Umsetzung einer Richtlinie berufen, um die Nichteinhaltung oder die verspätete Befolgung anderer Verpflichtungen aus der Richtlinie zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 13. April 2000, Kommission/Spanien, C-274/98, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 22, und vom 8. November 2001, Kommission/Italien, C-127/99, Slg. 2001, I-8305, Randnr. 45).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-127/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Mitgliedstaat nicht auf die verspätete Umsetzung einer Richtlinie berufen, um die Nichteinhaltung oder die verspätete Befolgung anderer Verpflichtungen aus der Richtlinie zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 13. April 2000, Kommission/Spanien, C-274/98, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 22, und vom 8. November 2001, Kommission/Italien, C-127/99, Slg. 2001, I-8305, Randnr. 45).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 54, und vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-476/98, Slg. 2002, I-9855, Randnrn.
  • EuGH, 18.03.1992 - C-29/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Auch dann, wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist abgestellt wurde, ist für eine Klage noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber denjenigen trifft, die aus dieser Vertragsverletzung Ansprüche herleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1992, Kommission/Griechenland, C-29/90, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnrn.
  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Auch dann, wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist abgestellt wurde, ist für eine Klage noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber denjenigen trifft, die aus dieser Vertragsverletzung Ansprüche herleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1992, Kommission/Griechenland, C-29/90, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg, C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnrn.
  • EuGH, 09.08.1994 - C-396/92

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Würde dem Staat eine solche Möglichkeit eingeräumt, so würde ihm dies einen Aufschub gegenüber der Umsetzungsfrist ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-396/92, Slg. 1994, I-3717, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
    Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteile vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 54, und vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-476/98, Slg. 2002, I-9855, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    17 Vgl. Urteil vom 10. April 2008, Kommission/Italien (C-442/06, EU:C:2008:216, Rn. 42).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteil vom 10. April 2008, Kommission/Italien, C-442/06, EU:C:2008:216, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

    9 Vgl. Urteil vom 10. April 2008, Kommission/Italien (C-442/06, EU:C:2008:216, Rn. 42).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens stellt eine durch den AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das mögliche streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 46, und vom 10. April 2008, Kommission/Italien, C-422/06, Slg. 2008, I-2413, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

    23 Siehe insbesondere Urteile vom 10. April 2008, Kommission/Italien (C-442/06, EU:C:2008:216, Rn. 42), vom 7. April 2011, Kommission/Portugal (C-20/09, EU:C:2011:214, Rn. 31 bis 42), und vom 23. April 2015, Kommission/Bulgarien (C-376/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:266, Rn. 43 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

    20 - So kann der Gerichtshof z. B. das Fehlen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens (das nach dem Vertrag als "wesentliche Garantie" erforderlich ist - vgl. Urteil vom 10. April 2008, Kommission/Italien [C-442/06, Slg. 2008, I-2413, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung]) von Amts wegen berücksichtigen, auch wenn der Mitgliedstaat dies selbst nicht explizit geltend gemacht hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG -

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Kommission/Italien (C-442/06, Slg. 2008, I-2413, Randnr. 22).
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