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   EuGH, 10.04.2014 - C-190/12   

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https://dejure.org/2014,6399
EuGH, 10.04.2014 - C-190/12 (https://dejure.org/2014,6399)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-190/12 (https://dejure.org/2014,6399)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-190/12 (https://dejure.org/2014,6399)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -- Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden - ...

  • EU-Kommission

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Wojewódzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy - Polen. Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -- Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Ungleichbehandlung von Dividenden, ...

  • IWW
  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur steuerlichen Ungleichbehandlung von Dividenden an gebietsansässige und gebietsfremde Investmentfonds ("Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company")

  • Betriebs-Berater

    Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV -- Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Dividendenausschüttungen an Investmentfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschließen, wenn zwischen beiden Staaten eine ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Steuerbefreiung für Investmentfonds

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung von Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AEUV Art. 63, 65
    Zur steuerlichen Ungleichbehandlung von Dividenden an gebietsansässige und gebietsfremde Investmentfonds ("Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company")

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Dividendenausschüttungen an Investmentfonds

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56 Abs 1, AEUV Art 63, EG Art 58 Abs 1 Buchst a, EG Art 58 Abs 3, AEUV Art 65 Abs 1 Buchst a, AEUV Art 65 Abs 3
    Drittstaat; EU; Fonds; Investmentfonds; Körperschaftsteuer; Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Wojewódzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Polen) - Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Steuerregelung, die Dividenden, die an Investmentfonds mit Sitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1579
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Rn. 40, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Rn. 50, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 15).

    Eine solche Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds ist geeignet, in Drittstaaten ansässige Investmentfonds von Investitionen in Gesellschaften, die in Polen ansässig sind, und in Polen ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden Investmentfonds abzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 17).

    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit lässt sich erstens feststellen, dass im Hinblick auf eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden von der Steuer befreit werden sollen, die Situation eines Dividenden beziehenden gebietsansässigen Investmentfonds mit der eines Dividenden beziehenden gebietsfremden Fonds vergleichbar ist, da in beiden Fällen die erzielten Gewinne grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung betroffen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 62, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 113, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Rn. 56, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit der unterschiedlich behandelten Situationen nur die Unterscheidungskriterien in Bezug auf die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden zu berücksichtigen sind, die von der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerregelung geschaffen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 28).

    In Anbetracht dieses Unterscheidungskriteriums hat die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen allein auf der Ebene des Anlageinstruments zu erfolgen, da die in Rede stehende Regelung die steuerliche Situation der betreffenden Anteilsinhaber nicht berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 32, 39 und 41).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, diese Kohärenz zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann bejaht werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat sich jedoch ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die gebietsansässigen Investmentfonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung der gebietsfremden Investmentfonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Argument der polnischen Regierung hinsichtlich der möglichen erheblichen Folgewirkungen des Urteils auf den polnischen Staatshaushalt betrifft, ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV betreffend die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV betreffend den freien Kapitalverkehr fallen kann und bei der Antwort auf die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt insbesondere eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat ist demzufolge, wenn sich aus dem Gegenstand einer solchen nationalen Regelung ergibt, dass sie nur auf Beteiligungen Anwendung finden soll, die es erlauben, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, eine Berufung weder auf Art. 49 AEUV noch auf Art. 63 AEUV möglich (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 98).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 92).

    In einem Kontext, bei dem es um die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat geht, ist davon auszugehen, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Herkunft aus einem Drittstaat unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 96).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich folglich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittstaat ansässigen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 99).

    Es muss jedoch verhindert werden, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittstaaten es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 100).

    Beruht eine Regelung hingegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und schafft sie neue Verfahren, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestanden, nicht gleichgestellt werden (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 192, und vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Rn. 41).

    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit lässt sich erstens feststellen, dass im Hinblick auf eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden von der Steuer befreit werden sollen, die Situation eines Dividenden beziehenden gebietsansässigen Investmentfonds mit der eines Dividenden beziehenden gebietsfremden Fonds vergleichbar ist, da in beiden Fällen die erzielten Gewinne grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung betroffen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 62, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 113, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Rn. 56, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da allein schon die Ausübung der Steuerhoheit durch den betreffenden Mitgliedstaat unabhängig von einer Besteuerung in einem anderen Staat die Gefahr einer Kettenbesteuerung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in sich birgt, verpflichtet Art. 63 AEUV diesen Mitgliedstaat, der eine Steuerbefreiung für Dividenden einführt, die an gebietsansässige Wirtschaftsteilnehmer von anderen gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, den Dividenden, die an in Drittstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer ausgeschüttet werden, eine gleichwertige Behandlung zuteilwerden zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 60, und Kommission/Deutschland, Rn. 57).

  • EuGH, 06.10.2011 - C-493/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Nach ständiger Rechtsprechung zählt die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 6. Oktober 2011, Kommission/Portugal, C-493/09, Slg. 2011, I-9247, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zwar, dass sich in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Union nicht von vornherein ausschließen lässt, dass der Steuerpflichtige etwa in der Lage ist, einschlägige Belege vorzulegen, anhand deren die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats eindeutig und genau prüfen können, ob er in seinem Sitzstaat Anforderungen erfüllt, die den im fraglichen nationalen Recht vorgesehenen gleichwertig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile A, Rn. 59, und Kommission/Portugal, Rn. 46).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit lässt sich erstens feststellen, dass im Hinblick auf eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der die von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden von der Steuer befreit werden sollen, die Situation eines Dividenden beziehenden gebietsansässigen Investmentfonds mit der eines Dividenden beziehenden gebietsfremden Fonds vergleichbar ist, da in beiden Fällen die erzielten Gewinne grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung betroffen sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 62, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 113, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Rn. 56, und Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da allein schon die Ausübung der Steuerhoheit durch den betreffenden Mitgliedstaat unabhängig von einer Besteuerung in einem anderen Staat die Gefahr einer Kettenbesteuerung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in sich birgt, verpflichtet Art. 63 AEUV diesen Mitgliedstaat, der eine Steuerbefreiung für Dividenden einführt, die an gebietsansässige Wirtschaftsteilnehmer von anderen gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, den Dividenden, die an in Drittstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer ausgeschüttet werden, eine gleichwertige Behandlung zuteilwerden zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 60, und Kommission/Deutschland, Rn. 57).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteile A, Rn. 60, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 69, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, Rn. 40, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 65).

    Der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit besteht nämlich nicht zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (Urteile Kommission/Italien, Rn. 70, Établissements Rimbaud, Rn. 41, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 66).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteile A, Rn. 60, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 69, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, Rn. 40, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 65).

    Der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit besteht nämlich nicht zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (Urteile Kommission/Italien, Rn. 70, Établissements Rimbaud, Rn. 41, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 66).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Was das in Art. 64 Abs. 1 AEUV aufgestellte zeitliche Kriterium betrifft, ist es gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen hat, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen, es aber dem Gerichtshof zukommt, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Rn. 191).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Rn. 57, vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-3553, Rn. 32, und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 56).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Rn. 57, vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-3553, Rn. 32, und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 56).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Rn. 40, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Rn. 50, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 15).
  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-228/12

    Vodafone Omnitel - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts bestehen aufgrund der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12 (EU:C:2014:249, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 333), van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, IStR 2014, 808) und Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, IStR 2015, 516) keine Zweifel.
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 56, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn mit den fraglichen nationalen Maßnahmen Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 121, vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).

    Was insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, einen Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, Anhaltspunkte zum Nachweis der etwaigen wirtschaftlichen Gründe für seine Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft vorzulegen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Bestehen einer solchen Verpflichtung anhand der Verfügbarkeit von Verwaltungs- und Regulierungsmaßnahmen, die gegebenenfalls eine Überprüfung der Richtigkeit solcher Anhaltspunkte erlauben, zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 98, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 45 und 46, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 85).

    Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittstaats eingeholt werden, grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von ihm zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 63, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 67, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

    Da ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu den Tätigkeiten einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft, an der ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, zu akzeptieren, ohne gegebenenfalls die Richtigkeit dieser Auskünfte überprüfen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 85), hat das vorlegende Gericht im konkreten Fall zu prüfen, ob zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft insbesondere vertragliche Verpflichtungen bestehen, die einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und Mechanismen zum Austausch von Informationen zwischen den betreffenden nationalen Behörden begründen und die es den deutschen Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen können, gegebenenfalls die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem in Art. 64 Abs. 1 AEUV aufgestellten zeitlichen Kriterium muss zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften feststellen, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen; es ist aber Sache des Gerichtshofs, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf die zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehenden" nationalen Rechtsvorschriften darstellt (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruht eine Regelung hingegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und schafft sie neue Verfahren, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Unionsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestanden, nicht gleichgestellt werden (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand (vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    7 Vgl. auch Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 32), vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 38, 41 und 54), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34, 35 und 41 bis 43).

    8 Vgl. entsprechend, zur steuerlichen Behandlung von Dividenden aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 29), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34).

    10 Vgl. insbesondere Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39).

    12 Die beiden Kriterien sind bekanntlich kumulativer Art. Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 53).

    31 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erstreckung dieses Rechtfertigungsgrundes auf Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs mit Drittländern vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 125 und 126), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 101).

    50 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 71 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    1977, L 336, S. 15. Vgl. insbesondere Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

    Eine eindeutige Antwort auf diese Frage im Sinne der Autonomie oder Abtrennbarkeit des Kriteriums des Sitzes des OGAW gegenüber dem Kriterium betreffend das Erfordernis einer (tatsächlichen oder technischen) Mindestausschüttung könnte sodann nämlich nahelegen, dass die dänische Regelung letztlich nicht weit entfernt ist von der französischen Regelung, zu der das Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), ergangen ist, oder von der polnischen Regelung, zu der das Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249), ergangen ist.

    Unter diesen Umständen würde die Vergleichbarkeit der Situationen nur im Hinblick auf das hauptsächliche und überwiegende Kriterium nach der dänischen Regelung bestehen, nämlich den Ort des Sitzes des OGAW, und es wäre daher, wie in den Urteilen vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 63 und 69), festzustellen, dass nur die Situationen der OGAW je nachdem, ob sie in Dänemark ansässig sind oder nicht, zu vergleichen sind und dass sich diese Anlageinstrumente hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Dividenden, die sie von dänischen Gesellschaften beziehen, letztlich in objektiv vergleichbaren Situationen befinden.

    Folglich besteht, anders als in der Situation, um die es in den Urteilen vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249), ging, nach der dänischen Regelung ein Zusammenhang zwischen der Gewährung der Befreiung an die gebietsansässigen OGAW und der steuerlichen Situation ihrer Anteilsinhaber, wie die Kommission im Übrigen in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt hat.

    In den Urteilen vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 73), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 52), sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 93), hat der Gerichtshof das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs verneint, weil die in diesen Rechtssachen in Rede stehende Befreiung von der Quellenbesteuerung der Dividenden nicht an die Bedingung geknüpft war, dass die betreffenden Gesellschaften, Investmentfonds oder OGAW die Dividenden, die sie erhielten, weiterleiteten und dass die Besteuerung der Dividenden bei den Anteilsinhabern dieser Gesellschaften und Organismen es ermöglichte, die Befreiung von der Quellenbesteuerung auszugleichen.

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 17), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 42).

    13 Vgl. u. a. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 61).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 68).

    23 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 32, 39 und 41), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 62, 63 und 68).

    31 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).

    32 Vgl. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 48), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 99).

    34 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 92).

    35 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 94).

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet, ist nach Art. 56 EG zu beurteilen; eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. insbesondere EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13. November 2012 C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 90 ff., Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 924, und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12, EU:C:2014:249, Rz 25 ff., IStR 2014, 333; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Reimer in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2015, Rz 7.95 ff.).
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH können unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV auch nach dem 31. Dezember 1993 erlassene Regelungen fallen (s. EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12, EU:C:2014:249, Rz 45 bis 48, IStR 2014, 333).

    29 bb) Hinsichtlich des § 6 InvStG liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, die der EuGH für den Einbezug einer nach dem 31. Dezember 1993 erlassenen Regelung in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel formuliert hat (s. z.B. das EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 47 f., IStR 2014, 333).

    41 bbb) Die Rechtfertigung der Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 6 InvStG hängt somit davon ab, ob der deutschen Finanzverwaltung gegenüber der amerikanischen Steuerverwaltung vergleichbare Verifikationsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erträge der amerikanischen Investmentfonds wie im Rahmen der Amtshilfe-Richtlinie zustehen (vgl. auch EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 84, IStR 2014, 333; Patzner/Nagler, IStR 2014, 848, 852; wohl auch Jesch/Haug, FR 2014, 1076, 1080).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Sitzstaat des Anlegers (hier: Bundesrepublik Deutschland) und dem Sitzstaat des Investmentfonds (hier: Vereinigte Staaten von Amerika), die einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit schaffen und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den betroffenen nationalen Behörden vorsehen, es der deutschen Finanzverwaltung ermöglichen, Informationen über die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Investmentfonds über die amerikanische Steuerverwaltung zu erhalten (vgl. EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 87 f., IStR 2014, 333).

    42 ccc) Rechtsgrundlage des Informationsaustauschs kann auch ein Auskunftsanspruch im Doppelbesteuerungsabkommen sein (EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 86, IStR 2014, 333; Henze, ISR 2014, 384, 390; Kammeter, ISR 2014, 165, 169; Patzner/Nagler, IStR 2014, 341, 344).

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts besteht aufgrund der Entscheidungen des EuGH Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 333), van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) und Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für den Senat kein Zweifel, sodass das Verfahren nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Fragen vorzulegen ist, ob § 6 InvStG unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt und die Kapitalverkehrsfreiheit bei der Beteiligung an Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 33, BFH/NV 2006, Beilage 1, 43).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39, und vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943" Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das in Art. 64 Abs. 1 AEUV aufgestellte zeitliche Kriterium betrifft, ist es gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwar grundsätzlich das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen hat, die zu einem in einem Unionsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen, es aber dem Gerichtshof zukommt, die Kriterien für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs zu liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer unionsrechtlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt (Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruhen Rechtsvorschriften dagegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führen sie neue Verfahren ein, so können sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249" Rn. 48, vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743" Rn. 75, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136" Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass, wenn die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an ausländische Körperschaften ausgeschütteten Dividenden am 31. Dezember 1993 entweder gleich behandelt wurden wie die Dividenden, die an gebietsansässige Körperschaften ausgeschüttet wurden, oder günstiger behandelt wurden als die an gebietsansässige Körperschaften ausgeschütteten Dividenden, aber nach diesem Zeitpunkt eine Steuerbefreiung zugunsten der an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden eingeführt wurde, davon auszugehen ist, dass das zeitliche Kriterium nicht erfüllt ist, da das bestimmende Merkmal für eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, nämlich die Steuerbefreiung, zu einem späteren Zeitpunkt abweichend vom Grundgedanken der bisherigen Regelung und unter Schaffung eines neuen Verfahrens eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249" Rn. 50 bis 52).

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH können unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV auch nach dem 31. Dezember 1993 erlassene Regelungen fallen (s. EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12, EU:C:2014:249, Rz 45 bis 48, IStR 2014, 333).

    bb) Hinsichtlich des § 6 InvStG liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, die der EuGH für den Einbezug einer nach dem 31. Dezember 1993 erlassenen Regelung in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel formuliert hat (s. z.B. das EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 47 f., IStR 2014, 333).

    bbb) Die Rechtfertigung der Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 6 InvStG hängt somit davon ab, ob der deutschen Finanzverwaltung gegenüber der amerikanischen Steuerverwaltung vergleichbare Verifikationsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erträge der amerikanischen Investmentfonds wie im Rahmen der Amtshilfe-Richtlinie zustehen (vgl. auch EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 84, IStR 2014, 333; Patzner/Nagler, IStR 2014, 848, 852; wohl auch Jesch/Haug, FR 2014, 1076, 1080).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Sitzstaat des Anlegers (hier: Bundesrepublik Deutschland) und dem Sitzstaat des Investmentfonds (hier: Vereinigte Staaten von Amerika), die einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit schaffen und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den betroffenen nationalen Behörden vorsehen, es der deutschen Finanzverwaltung ermöglichen, Informationen über die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Investmentfonds über die amerikanische Steuerverwaltung zu erhalten (vgl. EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 87 f., IStR 2014, 333).

    ccc) Rechtsgrundlage des Informationsaustauschs kann auch ein Auskunftsanspruch im Doppelbesteuerungsabkommen sein (EuGH-Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, EU:C:2014:249, Rz 86, IStR 2014, 333; Henze, ISR 2014, 384, 390; Kammeter, ISR 2014, 165, 169; Patzner/Nagler, IStR 2014, 341, 344).

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts besteht aufgrund der Entscheidungen des EuGH Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 333), van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) und Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für den Senat kein Zweifel, sodass das Verfahren nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Fragen vorzulegen ist, ob § 6 InvStG unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt und die Kapitalverkehrsfreiheit bei der Beteiligung an Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 33, BFH/NV 2006, Beilage 1, 43).

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