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   EuGH, 10.05.1995 - C-417/93   

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https://dejure.org/1995,4496
EuGH, 10.05.1995 - C-417/93 (https://dejure.org/1995,4496)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.1995 - C-417/93 (https://dejure.org/1995,4496)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - C-417/93 (https://dejure.org/1995,4496)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Rat

    1. Handlungen der Organe; Verfahren des Zustandekommens; Ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments; Wesentliches Formerfordernis; Tragweite

  • EU-Kommission

    Parlament / Rat

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung 2053/93/EWG über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft ; Anforderungen an die Erfüllung der ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 235; ; Verordnung 2053/93/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Verfahren des Zustandekommens - Ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments - Wesentliches Formerfordernis - Tragweite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei - Anhörung des Parlaments.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.12.1970 - 25/70

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Köster

    Auszug aus EuGH, 10.05.1995 - C-417/93
    30 Wie der Gerichtshof, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, bereits entschieden hat, ist das Verfahren, nach dem der Rat eine gemeinschaftliche Politik betreffende Verordnungen auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments erlässt, nur auf die Grundverordnungen anwendbar, die die wesentlichen Elemente der zu regelnden Materie enthalten, und können die Durchführungsbestimmungen zu diesen Verordnungen vom Rat nach einem abweichenden Verfahren erlassen werden (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70, Köster, Berodt & Co., Slg. 1970, 1161, Randnr. 6, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86, Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.06.1987 - 46/86

    Romkes / Officier van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.05.1995 - C-417/93
    30 Wie der Gerichtshof, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, bereits entschieden hat, ist das Verfahren, nach dem der Rat eine gemeinschaftliche Politik betreffende Verordnungen auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments erlässt, nur auf die Grundverordnungen anwendbar, die die wesentlichen Elemente der zu regelnden Materie enthalten, und können die Durchführungsbestimmungen zu diesen Verordnungen vom Rat nach einem abweichenden Verfahren erlassen werden (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70, Köster, Berodt & Co., Slg. 1970, 1161, Randnr. 6, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86, Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.05.1995 - C-417/93
    9 Dazu ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis darstellt, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-65/90

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.05.1995 - C-417/93
    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt das Erfordernis der Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen das Erfordernis ein, das Parlament immer dann erneut anzuhören, wenn der endgültig vom Rat verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4593, Randnr. 16, und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-388/92

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.05.1995 - C-417/93
    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt das Erfordernis der Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen das Erfordernis ein, das Parlament immer dann erneut anzuhören, wenn der endgültig vom Rat verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4593, Randnr. 16, und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067).
  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments stellt nämlich in den im EG-Vertrag, nunmehr im AEU-Vertrag, vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betreffenden Handlung zur Folge hat (Urteil vom 10. Mai 1995, Parlament/Rat, C-417/93, EU:C:1995:127, Rn. 9).
  • EuGH, 05.07.1995 - C-21/94

    Parlament / Rat

    17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der betreffenden Handlung zur Folge hat (vgl. z. B. Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-417/93, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-0000, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    63 Sei es das Parlament (vgl. z. B. Urteil vom 10. Mai 1995, Parlament/Rat, C-417/93, EU:C:1995:127, Rn. 9) oder seien es andere Einrichtungen, die an Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind, wie etwa der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1987, Deutschland u. a./Kommission (281/85, 283/85 bis 285/85 und 287/85, EU:C:1987:351, Rn. 37 bis 39).
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