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   EuGH, 10.05.2012 - C-39/10   

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EuGH, 10.05.2012 - C-39/10 (https://dejure.org/2012,10300)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - C-39/10 (https://dejure.org/2012,10300)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - C-39/10 (https://dejure.org/2012,10300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Freibetrag - Altersrenten - Auswirkung auf niedrige Renten - Diskriminierung zwischen gebietsansässigen Steuerpflichtigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Estland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Freibetrag - Altersrenten - Auswirkung auf niedrige Renten - Diskriminierung zwischen gebietsansässigen Steuerpflichtigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen

  • EU-Kommission

    Kommission / Estland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Freibetrag - Altersrenten - Auswirkung auf niedrige Renten - Diskriminierung zwischen gebietsansässigen Steuerpflichtigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung gebietsfremder Rentner; Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Republik Estland bei Vorenthaltung des inländischen Steuerfreibetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 - Europäische Kommission/Republik Estland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 45, EWRAbk Art 28
    Einkommensteuerfreiheit, Einkommensteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 45 AEUV und Art. 28 des EWR-Abkommens - Erhebung von Einkommensteuer auf Altersrenten - Nationale Rechtsvorschriften, die nicht die Möglichkeit vorsehen, dass solchen nicht Gebietsansässigen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Zum anderen hat die Kommission, als sie auf die vom Wohnsitzmitgliedstaat festgelegten Freibetragsgrenzen hingewiesen hat, dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), getan, aus der sie gerade abgeleitet hat, dass sich ein Steuerpflichtiger, dessen Gesamteinkommen so niedrig sei, dass er im Wohnsitzmitgliedstaat keiner Steuer unterliege, in einer Situation befinde, die der eines Steuerpflichtigen vergleichbar sei, der im Mitgliedstaat, in dem die fraglichen Einkünfte erzielt würden, ansässig sei.

    Wie nämlich aus dem Urteil Schumacker hervorgehe, das durch das Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443), bestätigt worden sei, befänden sich die Personen, die nur einen kleinen Teil ihrer Einkünfte in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bezögen, vom Gesichtspunkt der steuerlichen Behandlung aus in einer Situation, die mit der Situation derjenigen vergleichbar sei, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Einkünfte bezögen, ansässig seien.

    Aus dem Urteil Schumacker ergebe sich, dass die Lage von Gebietsansässigen und Gebietsfremden nur dann als vergleichbar anzusehen sei, wenn Letztere den bedeutendsten Teil ihrer Einkünfte nicht im Wohnsitzmitgliedstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat bezögen.

    Die Kommission führt dazu aus, dass der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Beklagten und der Streithelfer im Urteil Schumacker festgestellt habe, dass dem Steuerpflichtigen, der kein nennenswertes Einkommen im Wohnsitzmitgliedstaat habe, vom Mitgliedstaat, in dem er seine Einkünfte beziehe, dieselben Vorteile gewährt werden müssten, wie sie den Gebietsansässigen gewährt würden, die ausschließlich in diesem Staat Einkünfte hätten.

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 21, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, sowie vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28).

    Eine Diskriminierung kann aber nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 30, Gschwind, Randnr. 21, und vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 18).

    Gebietsansässige und Gebietsfremde befinden sich jedoch im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person ist (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnrn.

    Folglich ist er in steuerlicher Hinsicht wie ein Ansässiger des Beschäftigungsmitgliedstaats zu behandeln, und dieser Staat hat ihm die steuerlichen Vorteile zu gewähren, die er für Ansässige vorsieht (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451), und im Urteil Wallentin anerkannt habe, müsse ein Mitgliedstaat, der einen Steuerfreibetrag auf Einkünfte unterhalb eines bestimmten Betrags gewähre, um den Steuerpflichtigen das Existenzminimum zu sichern, einen solchen Vorteil folglich auch Gebietsfremden einräumen, da er entsprechend der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen gewährt wird.

    Eine Diskriminierung kann aber nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 30, Gschwind, Randnr. 21, und vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 18).

    31 und 32, und Gschwind, Randnr. 22).

    In Randnr. 34 des Urteils Schumacker hat der Gerichtshof entschieden, dass es in der Regel in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. Urteil Gschwind, Randnr. 23).

    Eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Sinne des Vertrags könnte nur vorliegen, wenn ungeachtet ihres Wohnsitzes in verschiedenen Mitgliedstaaten nachgewiesen wäre, dass sich beide Gruppen von Steuerpflichtigen in Bezug auf den Zweck und den Inhalt der fraglichen nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befänden (vgl. Urteil Gschwind, Randnr. 26).

    36 und 37, sowie Gschwind, Randnr. 27).

    Wenn somit fast 50 % der Gesamteinkünfte des Betreffenden in seinem Wohnsitzmitgliedstaat erzielt werden, sollte dieser grundsätzlich in der Lage sein, die Steuerkraft des Betreffenden sowie seine persönliche Situation und seinen Familienstand entsprechend den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehenen Modalitäten zu berücksichtigen (vgl. Urteil Gschwind, Randnr. 29).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Wie nämlich aus dem Urteil Schumacker hervorgehe, das durch das Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443), bestätigt worden sei, befänden sich die Personen, die nur einen kleinen Teil ihrer Einkünfte in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bezögen, vom Gesichtspunkt der steuerlichen Behandlung aus in einer Situation, die mit der Situation derjenigen vergleichbar sei, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Einkünfte bezögen, ansässig seien.

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451), und im Urteil Wallentin anerkannt habe, müsse ein Mitgliedstaat, der einen Steuerfreibetrag auf Einkünfte unterhalb eines bestimmten Betrags gewähre, um den Steuerpflichtigen das Existenzminimum zu sichern, einen solchen Vorteil folglich auch Gebietsfremden einräumen, da er entsprechend der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen gewährt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann in einer Situation, in der es nach dem Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats keine steuerpflichtigen Einkünfte gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin, Randnr. 18), eine Diskriminierung vorliegen, wenn die persönliche Situation und der Familienstand einer Person wie der Beschwerdeführerin weder im Wohnsitzmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-475/07

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C-475/07, Randnr. 43, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-375/10, Randnr. 10).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. u. a. Urteile Kommission/Polen, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 11).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-375/10

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 2009, Kommission/Polen, C-475/07, Randnr. 43, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-375/10, Randnr. 10).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. u. a. Urteile Kommission/Polen, Randnr. 44, und Kommission/Spanien, Randnr. 11).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Die Ungleichbehandlung, die sich aus einer solchen Regelung ergibt, könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht verfolgten berechtigten Zweck stünden (Urteil vom 9. November 2006, Turpeinen, C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Da die Bestimmungen des Art. 28 des EWR-Abkommens die gleiche rechtliche Tragweite haben wie die in ihrem wesentlichen Gehalt identische Bestimmung des Art. 45 AEUV, können die vorstehenden Erwägungen entsprechend auf Art. 28 des EWR-Abkommens übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden, C-104/06, Slg. 2007, I-671, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Eine Diskriminierung kann aber nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 30, Gschwind, Randnr. 21, und vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hängt das Vertragsverletzungsverfahren von der objektiven Feststellung eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht ab, so dass sich die Republik Estland im vorliegenden Fall nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, um die objektive Feststellung eines Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-562/07, Slg. 2009, I-9553, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 21, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, sowie vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Dies werde auch durch die Rechtsprechung bestätigt, die mit den von der Bundesrepublik Deutschland im Vorverfahren angeführten Urteilen Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31) und Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282) begründet worden sei.

    Schließlich könne die Argumentation im Rahmen des zu Renteneinkünften ergangenen Urteils Kommission/Estland (EU:C:2012:282) in vollem Umfang auf die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften über die Erbschaftsteuer übertragen werden.

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, wenn der Wohnmitgliedstaat dazu nicht in der Lage ist.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die nationalen Steuervorschriften das Unionsrecht und insbesondere die durch die Verträge garantierten Freiheiten, zu denen die nach Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit zählt, zu beachten haben (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland, C-39/10, EU:C:2012:282, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

    Nach Ansicht des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) könnten die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), und vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), so verstanden werden, dass der Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, sobald der Wohnsitzstaat dazu nicht in der Lage ist.

    Die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), lassen insoweit erkennen, welche Bedeutung bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dem Kriterium zukommt, ob es dem Wohnsitz- oder dem Beschäftigungsstaat möglich ist, die persönlichen oder familiären Lasten zu berücksichtigen.

    Dagegen hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), zunächst darauf hingewiesen, dass, wenn fast 50 % der Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen im Wohnsitzmitgliedstaat erzielt werden, "dieser grundsätzlich in der Lage sein [sollte], die Steuerkraft des Betreffenden ... zu berücksichtigen"(17).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282, Rn. 53), und zur Anwendung des Grundsatzes Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17 und 18).

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