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   EuGH, 10.06.2010 - C-262/08   

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https://dejure.org/2010,1376
EuGH, 10.06.2010 - C-262/08 (https://dejure.org/2010,1376)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - C-262/08 (https://dejure.org/2010,1376)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - C-262/08 (https://dejure.org/2010,1376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CopyGene

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • EU-Kommission PDF

    CopyGene

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • EU-Kommission

    CopyGene A / S

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungen der Krankenhausbehandlung und der ärztliche Heilbehandlung; Anwendbarkeit auf damit eng verbundene Umsätze [hier: Private Stammzellenbank bei Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener]; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiungen der Krankenhausbehandlung und der ärztliche Heilbehandlung; Anwendbarkeit auf damit eng verbundene Umsätze [hier: Private Stammzellenbank bei Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener]; ...

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener - Mögliche autologe oder allogene Verwendung der Stammzellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CopyGene

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Einlagerung von Stammzellen nicht steuerbefreit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19. Juni 2008 - CopyGene A/S / Skatteministeriet

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EGRL 23/2004, Richtlinie 2004/23/EG
    Krankenhaus; Leistung; Mehrwertsteuer; Stammzellenbank

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L. u. P., Randnr. 27).

    Was sodann den Begriff der mit der "Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung ... eng verbundenen Umsätze" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder etwaigen ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (vgl. Urteile Dornier, Randnr. 33, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 17).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 47).

    Was den Begriff der "ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen" betrifft, d. h. das einzige Merkmal der in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen, das sowohl in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen als auch in der Vorlageentscheidung ausführlich behandelt worden ist, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie kein förmliches Verfahren voraussetzt und sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnrn.

    Somit lässt die Tatsache, dass das Königreich Dänemark von der Befugnis nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, die Gewährung der unter Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine solchen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der anschließend in Abs. 2 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht hat, die Möglichkeit unberührt, eine Einrichtung für die Zwecke der Gewährung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie genannten Befreiung anzuerkennen (vgl. entsprechend Urteil Dornier, Randnr. 66).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnrn.

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, und L. u. P., Randnr. 48).

    57 und 58, Dornier, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich auch, dass z. B. dann, wenn die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 75).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Somit bezwecken die Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 36, und vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 46).

    Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L. u. P., Randnr. 27).

    Selbst wenn nämlich Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einordnung dieser Leistungen unter die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" doch im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteil L. u. P., Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden muss, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. Urteil L. u. P., Randnrn.

    64 und 81, sowie L. u. P., Randnr. 42).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, und L. u. P., Randnr. 48).

    72 und 73, und L. u. P., Randnr. 53).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Was sodann den Begriff der mit der "Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung ... eng verbundenen Umsätze" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung oder etwaigen ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (vgl. Urteile Dornier, Randnr. 33, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen daher Leistungen nur dann unter den in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung "eng verbundenen Umsätze", wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung ihrer Empfänger, die die Hauptleistung darstellt, erbracht werden (Urteil Ygeia, Randnr. 18).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den ärztlichen Leistungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass angesichts des Zwecks, der mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung verfolgt wird, nur Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Dienstleistungen der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, "eng verbundene Umsätze" im Sinne dieser Bestimmung darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ygeia, Randnr. 25).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen zudem mit den in Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54, sowie Eulitz, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils dargelegten Regeln für die Auslegung der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie gelten auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (vgl. Urteil Eulitz, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Zu den Leistungen medizinischer Art ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 36).

    Somit bezwecken die Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 36, und vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 46).

    In diesem Zusammenhang ist es im Rahmen der Bestimmung der Einrichtungen, die im Sinne der genannten Vorschrift "anzuerkennen" sind, Sache der nationalen Behörden, nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse zählt, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kügler, Randnrn.

  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Zwar müssen die "ärztliche Heilbehandlung" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23, und vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, Slg. 2003, I-13859, Randnr. 40).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Zwar müssen die "ärztliche Heilbehandlung" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23, und vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, Slg. 2003, I-13859, Randnr. 40).

    Daher fallen die ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile Unterpertinger, Randnrn.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Nach ständiger Rechtsprechung sollen zudem mit den in Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54, sowie Eulitz, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 und 41, sowie D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 27, Dornier, Randnr. 34, Ygeia, Randnr. 19, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
    Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in den Fällen, in denen er die Steuerbefreiungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmten Personen, die keine Gewinnerzielung anstreben oder keine Gewerbetreibenden sind, vorbehalten wollte, dies ausdrücklich zu erkennen gegeben, wie die Buchst. l, m und q dieser Bestimmung zeigen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-88/09

    Graphic Procédé - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Überdies erfülle sie die im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Juni 2010 C-262/08, CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 aufgestellten Kriterien für die Einstufung als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung, insbesondere die Übernahme der Kosten der erbrachten Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit.

    Die Begriffe der "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL einerseits und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL andererseits sind grundsätzlich inhaltsgleich (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28, 30; vom 10. Juni 2010 C-86/09, Future Health Technologies, UR 2010, 540, Rn. 36, 37, 38, 47; vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, UR 2013, 335, Rn. 28).

    Erfasst werden dadurch - einem therapeutischen Zweck dienende - Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2006 C-106/05, L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 27; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28; vom 13. Januar 2022 C-513/20, Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 26; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, UR 2015, 180, Rn. 19 und vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BStBl II 2018, 793, Rn. 17; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl II 2018, 109, Rn. 26).

    132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur Einrichtungen "mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen" (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 58; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 22; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 47).

    Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 63 und L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 42).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 64; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 69; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).

    Auch im EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 71 betont der EuGH, dass die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nicht regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden, da es sich hierbei um einen Gesichtspunkt handelt, der in die Abwägung einzubeziehen ist und etwa durch die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung sicherzustellen, wettgemacht werden kann.

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Dabei verweist der EuGH u.a. auf sein Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69, 70, wonach die Tatsache, dass "das staatliche System der sozialen Sicherheit ... keine finanzielle Unterstützung und keine Kostenübernahme gewährt", berücksichtigt werden kann.

    Das bestätigt auch das EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65, wonach der Umstand, ob "das staatliche System der sozialen Sicherheit" keine Kostenübernahme gewährt, bei der Frage der Anerkennung berücksichtigt werden kann.

    Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).

    Demgegenüber stellt der EuGH hinsichtlich der im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit u.a. zu prüfenden Kostenübernahme auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" ab (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Einschränkend hierzu fordert er aber gleichwohl, dass die Kosten "zum großen Teil" von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da - gleich ob man auf 13, 91% der Fälle oder unter 5% der Kosten abstellen würde - nicht von einem Großteil der Kostenübernahme im Sinne der EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N. auszugehen wäre.

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

    Der Senat hat dabei das EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 71 auch hinsichtlich seiner Aussage beachtet, wonach die Ausführungen in seinen Rn. 69 und 70 "nicht bedeuten, dass eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden", da es sich um "einen Gesichtspunkt handelt, der in die Abwägung einzubeziehen ist und etwa durch die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung sicherzustellen, wettgemacht werden kann." Denn der EuGH stellt insoweit im Weiteren darauf ab, dass, "wenn die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt.

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    b) Bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG handelt es sich nach der EuGH-Rechtsprechung um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, UR 2010, 526, Rz 39).

    Es muss sich um Leistungen handeln, die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 25, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 40).

    Der enge Zusammenhang zur Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlung setzt aber voraus, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist (EuGH-Urteil Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 45 bis 50).

    Es muss sich um Nebenleistungen handeln, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373, Rz 18, und Copy Gene in UR 2010, 526, Rz 39).

  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

    In seinem Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene (Slg. 2010, I-5053)hat der EuGH zu "den ärztlichen Leistungen ... festgestellt, dass angesichts des Zwecks, der mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung verfolgt wird, nur Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Dienstleistungen der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, 'eng verbundene Umsätze' im Sinne dieser Bestimmung darstellen können" (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053Rdnr. 40).

    Möglicherweise deshalb hat der EuGH in Bezug auf den eng verbundenen Umsatz nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 auf den Begriff der "Leistungen" abgestellt, der gleichermaßen Lieferungen und Dienstleistungen umfasst.

    Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG spricht, dass sich die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieser Bestimmung der Art nach auf dieselben Leistungen beziehen (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 28).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG um Nebenleistungen, die an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht werden (EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39).

    bb) Wäre die Bezugnahme auf Haupt- und Nebenleistung zur Auslegung des Begriffs des eng verbundenen Umsatzes in den EuGH-Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 als Verweisung auf die allgemeine EuGH-Rechtsprechung zu verstehen, nach der Neben- und Hauptleistung ein einheitlicher Umsatz sind, bei dem die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, käme der gesonderten Nennung des eng verbundenen Umsatzes in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nur deklaratorische Bedeutung zu, da es sich dann nur um eine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung oder zur ärztlichen Heilbehandlung handeln würde, die bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnrn. 29 f.; Primback in Slg. 2001, I-3833 Rdnrn. 43 und 45; Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnrn. 51 f., und RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 18) als Teil eines einheitlichen Umsatzes anzusehen wäre.

    cc) Gegen das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige, der den eng verbundenen Umsatz erbringt, zugleich eine Krankenhausbehandlungs- oder eine ärztliche Heilbehandlungsleistung an den Empfänger des eng verbundenen Umsatzes ausführen muss, könnte aber sprechen, dass der EuGH in seinen unmittelbar zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteilen Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 18 und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 39 nur darauf abgestellt hat, dass eine Nebenleistung an den Empfänger einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung als Hauptleistung erbracht wird.

    Denn bei der Abgabe der Zytostatika im Streitfall handelte es sich um Leistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind (vgl. EuGH-Urteile Ygeia in Slg. 2005, I-10373 Rdnr. 25, und Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 40).

    Es wurde auch der erforderliche enge Zusammenhang zur ärztlichen Heilbehandlung gewahrt (vgl. EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 48), der voraussetzt, dass eine Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung zumindest begonnen hat oder geplant ist (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 50), da die Abgabe der Zytostatika im Zusammenhang zu bereits begonnenen ambulanten Heilbehandlungsmaßnahmen durch die insoweit selbständig tätigen Krankenhausärzte stand.

    Gegenteiliges ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen, nach der "sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbracht werden, während sich Buchst. c dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden" (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053Rdnr. 27, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Hierfür könnte angeführt werden, dass sich die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieser Bestimmung der Art nach auf dieselben Leistungen beziehen (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053 Rdnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 27), und vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 29).

    23 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache CopyGene (C-262/08, EU:C:2009:541, Nr. 27).

    25 Zur Art der medizinischen Leistungen, die befreit werden können, vgl. z. B. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 29), vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 28, 40 bis 52), vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 37), vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 28 und 29), und vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 25 und 26).

    Zum Beispiel hat der Gerichtshof entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken durchführt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie qualifiziert werden muss, wenn die von dieser Art von Einrichtung durchgeführten Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen, vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 35), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 60).

    29 In den Urteilen vom 23. Februar 1988, Kommission/Vereinigtes Königreich (353/85, EU:C:1988:82, Rn. 32), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 47), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 58), hatte der Gerichtshof im Übrigen, ohne jede Begründung, entschieden, dass die jetzt in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Steuerbefreiung Leistungen von "Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung" betreffe, obwohl diese Zwecke weder aus dem Wortlaut noch dem Ziel erkennbar sind, das sich lediglich auf ärztliche Heilbehandlungen bezieht.

    34 Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.p. (C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 42), vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 64 und 81), und vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61 bis 63).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 74), und vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies (C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 34).

    Auch Rn. 65 des Urteils vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328), verstehe ich in diesem Sinne.

    51 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene (C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 71): "[Der Umstand, dass die nationalen Behörden berücksichtigen dürfen, dass eine Einrichtung für ihre Tätigkeiten keine Unterstützung erhalten hat und diese nicht vom Sozialversicherungssystem übernommen werden, bedeutet nicht], dass eine Steuerbefreiung ... regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden".

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache CopyGene (C-262/08, EU:C:2009:541, Nr. 82).

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    (1) Zweck der Steuerbefreiungsregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- L.u.P. vom 8. Juni 2006 C-106/05, EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464, Rz 29; CopyGene vom 10. Juni 2010 C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30; BFH-Urteil in BFHE 235, 58, Rz 21; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27) und dadurch die Heilbehandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15, EU:C:2017:721, UR 2017, 792, Rz 47, m.w.N.; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 737).

    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG einerseits und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG andererseits sind grundsätzlich inhaltsgleich (Gleiches gilt für die entsprechenden Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c MwStSystRL; s. EuGH-Urteile CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28, 30; Future Health Technologies vom 10. Juni 2010 C-86/09, EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rz 36, 37, 38, 47; PFC Clinic vom 21. März 2013 C-91/12, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 28; s.a. Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 14 Rz 109; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 81; Grebe/Raudszus, Der Umsatz-Steuer-Berater 2017, 364, 367).

    Erfasst werden dadurch --einem therapeutischen Zweck dienende-- Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 27; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, BFHE 248, 389, Rz 19; vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BFHE 259, 150, BStBl II 2018, 793, Rz 17; BFH-Beschlüsse in BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 26; vom 18. September 2018 XI R 19/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2019, 157, Rz 20 ff.).

    a) Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass es zunächst Sache jedes Mitgliedstaats ist, im Rahmen seines Ermessensspielraums die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird (EuGH-Urteile Dornier vom 6. November 2003 C-45/01, EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Rz 64, 81; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 42; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 63; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 15).

    Denn ein gänzliches Außerachtlassen der vom nationalen Gesetzgeber postulierten Voraussetzungen würde den Mitgliedstaaten das ihnen verliehene Ermessen nehmen (vgl. EuGH-Urteil CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 74 f.; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 18).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Randnr. 26).

    72 und 73, L. u. P., Randnr. 53, und CopyGene, Randnrn.

    22 und 33 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass bei der Umsetzung der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie die Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität grundsätzlich verlangt, dass alle Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, in Bezug auf ihre Anerkennung bei der Erbringung vergleichbarer Leistungen gleich behandelt werden (vgl. auch entsprechend, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, Urteile L. u. P., Randnr. 50, und CopyGene, Randnr. 71).

  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 --CopyGene--, Slg. 2010, I-5053, UR 2010, 526, Rz 29).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 57).

    Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Anerkennung setzt kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 61).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens unter Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kann jedoch, soll den nationalen Behörden nicht das ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen genommen werden, nicht mit der Genehmigung zur Vornahme bestimmter Umsätze gemäß dem nationalen Recht gleichgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 75).

    Was zweitens die Gesichtspunkte betrifft, denen bei der Anerkennung der Einrichtungen, die in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie kommen können, Rechnung zu tragen ist, haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte wie den Gemeinwohlcharakter der Leistungen, die Übernahme der Kosten für die Leistungen durch das System der sozialen Sicherheit oder die Erbringung der Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden, als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 69 und 70, und vom 5. März 2020, 1dealmed III, C-211/18, EU:C:2020:168, Rn. 32).

  • BFH, 23.10.2014 - V R 20/14

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum, bei dessen Ausübung Folgendes zu beachten ist (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, Slg. 2010, I-5053, Rdnr. 63):.

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben das mit den Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, ebenso wie den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnr. 65).

    Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Gesichtspunkt, der in eine Abwägung einzubeziehen ist: Ist die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, so rechtfertigt der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 69 ff.).

    Der bloße Umstand, dass die nationalen Behörden Umsätze nach den im fraglichen Bereich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards genehmigt haben, führt jedoch allein nicht schon automatisch zur Anerkennung, da sonst den Behörden das ihnen verliehene Ermessen genommen würde (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 74 f.).

    Eine Befugnis zur Kontingentierung von Steuerbefreiungen im Heilbehandlungsbereich nur zugunsten bestimmter Unternehmer nach Maßgabe der Bedarfslage ist der Richtlinie nicht zu entnehmen und steht nicht im Einklang mit dem vom EuGH betonten Erfordernis, Gleichbehandlung sicherzustellen und die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 69 ff.).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19

    Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    b) Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL verwendeten Begriffe "ärztliche Heilbehandlungen" bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 27; CopyGene vom 10.06.2010 - C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28; Peters, EU:C:2019:753, UR 2019, 775, Rz 20; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.08.2004 - V R 27/02, BFH/NV 2005, 583; vom 05.11.2014 - XI R 11/13, BFHE 248, 389, UR 2015, 180, Rz 19).

    In Anbetracht des mit den betreffenden Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zwecks, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, und im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, können medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b bzw. c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL) sein (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 30 bis 32; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30).

  • FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11

    Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17

    Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

  • FG Köln, 13.04.2016 - 9 K 3310/11

    Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche

  • BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19

    Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2021 - 3 K 1024/17

    Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier,

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13

    Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie

  • BFH, 21.08.2013 - V R 20/12

    EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und

  • FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 1994/13

    Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

  • FG Hessen, 28.06.2017 - 1 K 19/16

    UStG n.F. § 4 Nr.14 Buchst. b S.1 und 2, Art. 132 Abs.1 Buchst. b MwStSystRL

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 4458/08

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19 (XI R 23/15) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 29/18

    Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20

    Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern,

  • BFH, 13.11.2019 - XI B 119/18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Überraschungsentscheidung

  • FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17

    Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16

    Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen;

  • FG Niedersachsen, 02.03.2020 - 5 K 256/17

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses von der Umsatzsteuer;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG München, 26.08.2015 - 2 K 1441/12

    Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

  • EuGH, 24.11.2022 - C-458/21

    CIG Pannónia Életbiztosító

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines "im

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Mehrwertsteuer - Ort einer

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