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   EuGH, 10.06.2015 - C-686/13   

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https://dejure.org/2015,12753
EuGH, 10.06.2015 - C-686/13 (https://dejure.org/2015,12753)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2015 - C-686/13 (https://dejure.org/2015,12753)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - C-686/13 (https://dejure.org/2015,12753)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Geschäftszwecken dienende Anteile - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Geschäftszwecken dienende Anteile - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 49 AEUV; Niederlassungsfreiheit; Steuerrecht; Körperschaftsteuer; Geschäftszwecken dienende Anteile; Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Abzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Geschäftszwecken dienende Anteile - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 69 ; AEUV Art. 267
    Körperschaftsteuerliche Befreiung von Gewinnen aus Geschäftszwecken dienender Veräußerung von Anteilen an gebietsfremder Tochtergesellschaft unter Ausschluss des Abzugs von Verlusten aus solchen Anteilen bei Wechselkursverlusten; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Körperschaftsteuer: Geschäftszwecken dienende Anteile - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen - Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorschriften, die Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der KSt befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nichtabzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten bei Veräußerung ausländischer Tochtergesellschaft mit EU-Recht vereinbar

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    X

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Art. 49 AEUV, 63 AEUV
    Wechselkursverlust, Sitzstaat, Kapitalerträge

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta förvaltningsdomstolen - Auslegung der Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Kapitalerträge aus Aktien, die Geschäftszwecken dienen, steuerfrei und im Gegenzug ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 1642
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Das schwedische Steuersystem stelle daher eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dar, wie der Gerichtshof im Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129) entschieden habe, dessen Lösung auf den Ausgangsrechtsstreit übertragbar sei.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften davon abgehalten werden könnte, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über diese Einheiten auszuüben (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32 und 33, Keller Holding, C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 35, und Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 29).

    Hinzu kommt, dass, selbst unterstellt, solch eine fehlende Abzugsmöglichkeit könnte eine Gesellschaft, die in "Geschäftszwecken dienende Anteile" an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft investiert hat, aufgrund der Tatsache, dass sie Wechselkursverlusten ausgesetzt ist, benachteiligen, wenn - wie im Ausgangsverfahren - diese Investition in Anteile vorgenommen wurde, die auf eine andere Währung als die des Aufnahmemitgliedstaats lauten, aus der steuerlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten folgt, dass die Freiheit der Gesellschaften, unter den verschiedenen Niederlassungsmitgliedstaaten zu wählen, keinerlei Verpflichtung der Letztgenannten einschließt, ihr eigenes Steuersystem an die unterschiedlichen Besteuerungssysteme der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um zu gewährleisten, dass eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat gewählt hat, auf nationalem Niveau auf die gleiche Weise besteuert wird wie eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat, da diese Wahl je nach Fall Vor- oder Nachteile für sie haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 43, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 50).

    Dieses Ergebnis kann durch die Erwägungen im Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129), auf die sich die X AB beruft, nicht in Frage gestellt werden.

    Die in der Rechtssache, in der das Urteil Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129) ergangen ist, in Rede stehende nationale Regelung sah nämlich, worauf das vorlegende Gericht hingewiesen hat, als allgemeine Regel vor, dass Wechselkursgewinne besteuert wurden und spiegelbildlich Wechselkursverluste abzugsfähig waren, es sei denn, dass durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine andere Regelung getroffen wurde.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 21).

    So fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 22).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind in einem solchen Fall die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu bestimmen, von welcher dieser Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten sollen, verbieten sie es ebenso, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften errichteten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 31, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften davon abgehalten werden könnte, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über diese Einheiten auszuüben (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32 und 33, Keller Holding, C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 35, und Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 29).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten sollen, verbieten sie es ebenso, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften errichteten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 31, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen auch alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36, Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 33, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 58).

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 21).

    So fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 22).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten sollen, verbieten sie es ebenso, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften errichteten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 31, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen auch alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36, Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 33, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 58).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass solche Behinderungen entstehen können, wenn ein Unternehmen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften davon abgehalten werden könnte, untergeordnete Einheiten - wie etwa Betriebsstätten - in anderen Mitgliedstaaten zu gründen und seine Tätigkeiten über diese Einheiten auszuüben (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32 und 33, Keller Holding, C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 35, und Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 29).
  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Hinzu kommt, dass, selbst unterstellt, solch eine fehlende Abzugsmöglichkeit könnte eine Gesellschaft, die in "Geschäftszwecken dienende Anteile" an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft investiert hat, aufgrund der Tatsache, dass sie Wechselkursverlusten ausgesetzt ist, benachteiligen, wenn - wie im Ausgangsverfahren - diese Investition in Anteile vorgenommen wurde, die auf eine andere Währung als die des Aufnahmemitgliedstaats lauten, aus der steuerlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten folgt, dass die Freiheit der Gesellschaften, unter den verschiedenen Niederlassungsmitgliedstaaten zu wählen, keinerlei Verpflichtung der Letztgenannten einschließt, ihr eigenes Steuersystem an die unterschiedlichen Besteuerungssysteme der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um zu gewährleisten, dass eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat gewählt hat, auf nationalem Niveau auf die gleiche Weise besteuert wird wie eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat, da diese Wahl je nach Fall Vor- oder Nachteile für sie haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutsche Shell, C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 43, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 50).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Ferner wurde bereits entschieden, dass eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder den Stimmrechten in einer Gesellschaft nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Inhaber dieser Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 58, und Itelcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 22).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 10.06.2015 - C-686/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen auch alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36, Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 33, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 58).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 91, vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 22, und vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 29 ff., IStR 2014, 724, m.w.N.; X AB vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, Rz 18 ff., IStR 2015, 557).
  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Jedoch hat er der sog. Symmetriethese die Eignung zugesprochen, eine Beschränkung von Grundfreiheiten von vornherein auszuschließen (so z.B. Benecke/Staats, IStR 2016, 80; Mitschke, FR 2016, 132; dem folgend z.B. FG München, Beschluss vom 31. Mai 2016  7 V 3044/15, EFG 2016, 1232; s.a. Forchhammer, EFG 2016, 1233; Schulz-Trieglaff, NWB Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2016, 918) und damit seine Erwägungen in der Entscheidung Nordea Bank Danmark vom 17. Juli 2014 C-48/13 (EU:C:2014:2087, ABlEU 2014, Nr. C 315, 8) fortgeführt (dort Rz 24 der Entscheidungsgründe; s.a. Mitschke, IStR 2014, 565; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23. Oktober 2014 in der Rs. C-172/13, EU:C:2014:2321, Rz 25; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 3. September 2015 in der Rs. C-388/14, EU:C:2015:533, IStR 2015, 738, dort Rz 69 ff.; Dobratz, IStR 2017, 116 [zugleich in Fn. 2 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil Denkavit International und Denkavit France vom 14. Dezember 2006 C-170/05, EU:C:2006:783, Slg. 2006, I-11949]; Benecke/ Staats, IStR 2016, 80, 81 [mit Hinweis auf das EuGH-Urteil X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, IStR 2015, 557]; ablehnend Schön in Schön/Heber, Grundfragen des Europäischen Steuerrechts, 2015, S. 109, 137 ff.).
  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Mit dem Urteil X vom 10.06.2015 - C-686/13 (EU:C:2015:375, Internationales Steuerrecht 2015, 557) hat der EuGH diese Rechtsprechung dahin eingeschränkt, dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem Steuerrecht sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit als auch den Abzug der hiermit zusammenhängenden Verluste generell ausschließt, zur Gewährungsleistung der Grundfreiheiten des Unionsrechts nicht verpflichtet ist, Wechselkursverluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften bei der inländischen Körperschaftsteuer zum Abzug zuzulassen.
  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724 - Kronos International Inc. -, Rz. 29 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB -, Rz. 18 ff.).

    Nur bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten soll u.U. auch die tatsächliche Beteiligungshöhe zu berücksichtigen sein, wenn der Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsvorschriften es nicht ermöglicht zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) oder unter Art. 56 EGV (jetzt Art. 63 AEUV) fallen (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724, - Kronos International Inc. -, Rz. 37 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB - Rz. 22 ff.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 - 1 K 1472/13

    EuGH-Vorlage: Unionsrechtswidrige Hinzurechnung unentgeltlicher

    So fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, ECLI:EU:C:2015:375, Rz. 16 ff., m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2015 - I R 13/14

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen)

    Zwar hat der EuGH in diesem Urteil erkannt, dass die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Wechselkursverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist (zur Kritik s. Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 22. Januar 2015 in der Rs. C-686/13 EU:C:2015:31).

    Mit dem Urteil X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557) hat der EuGH diese Rechtsprechung jedoch dahin eingeschränkt, dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem Steuerrecht sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit als auch den Abzug der hiermit zusammenhängenden Verluste generell ausschließt, zur Gewährungsleistung der Grundfreiheiten des Unionsrechts nicht verpflichtet ist, Wechselkursverluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften bei der inländischen Körperschaftsteuer zum Abzug zuzulassen.

    Nichts anderes kann demgemäß für gewerbesteuerrechtliche Regelungen gelten, die wie § 9 Nr. 2 und § 8 Nr. 8 GewStG 2002 darauf gerichtet sind, den Gewerbeertrag symmetrisch sowohl um Gewinne als auch um Verluste aus der Beteiligung an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft zu bereinigen; auch in diesem Regelungszusammenhang kann es nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils X (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557) nicht fraglich sein (vgl. EuGH-Urteil C.I.L.F.I.T. vom 6. Oktober 1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415), dass die Sonderung von Wechselkursverlusten, die anlässlich der Rückzahlung von Einlagen in das Vermögen der Unterpersonengesellschaft anfallen, aus dem Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft nicht geeignet ist, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu beschränken.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen geben die tatsächlichen Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits, in dem die Gesellschaft, die das Darlehen gewährt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt alleiniger Anteilseigner der Gesellschaft war, der das Darlehen gewährt wurde, für die Frage, von welcher der betreffenden Grundfreiheiten die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird, nichts her (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 6 K 1917/20

    Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) liege keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor, wenn ein Mitgliedstaat, der sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften von der Körperschaftsteuer befreie als auch den Abzug damit zusammenhängender Verluste ausschließe, Wechselkursverluste aus der Veräußerung solcher Beteiligungen nicht zum Abzug zulasse.

    Mit Urteil vom10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) habe der EuGH entschieden, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten bei der Veräußerung von Anteilen an einer Tochtergesellschaft im EU-Ausland nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.

    Ein Eingriff sei auch im Lichte der Entscheidung des EuGH X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) anzunehmen, da dort keine Aussage zur Rechtfertigung eines existierenden asymmetrischen Besteuerungszugriffs zulasten des Steuerpflichtigen getroffen worden sei.

    Der der Entscheidung des EuGH X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (IStR 2015, 557) zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht auf den vorliegenden Fall der Darlehensgewährung übertragbar.

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (EuGH-Urteile X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, BFH/NV 2015, 1229, Rz 21; Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 34 ff.; Itelcar vom 3. Oktober 2013 C-282/12, EU:C:2013:629, IStR 2013, 871, Rz 22; ebenso keine "sichere Beteiligung": EuGH-Urteile Deister Holding, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 79 f. bei einer Mindestbeteiligung von 15 v.H.; Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 42 f. bei einer Mindestbeteiligung von 20 v.H.).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • BFH, 21.09.2016 - I R 63/15

    Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 1118/16

    Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei einer Drittstaatenbeteiligung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 241/21

    Internationales Steuerrecht: Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 118/16
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 1 K 1472/13

    Minderung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit

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