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   EuGH, 10.06.2021 - C-192/20   

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EuGH, 10.06.2021 - C-192/20 (https://dejure.org/2021,15966)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-192/20 (https://dejure.org/2021,15966)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-192/20 (https://dejure.org/2021,15966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prima banka Slovensko

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Nationale bindende Rechtsvorschriften - Vorzeitige Fälligstellung des Darlehensvertrags - Kumulierung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Nationale bindende Rechtsvorschriften - Vorzeitige Fälligstellung des Darlehensvertrags - Kumulierung von ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG: Keine Anwendbarkeit auf nationale Bestimmungen, nach denen Verbraucher bei Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, gewerblichem Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens Darlehenszinsen für Zeitraum seit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 608
  • WM 2021, 1526
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-192/20
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 1 AEUV, von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, im Folgenden: Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, EU:C:2018:643).

    Prima banka Slovensko legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés ergebe sich, dass der Kreditnehmer, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, im Fall der vorzeitigen Fälligstellung des von ihm aufgenommenen Darlehens nicht nur zur Zahlung von Verzugszinsen, sondern auch zur Zahlung der Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrags verpflichtet sei.

    Ist die Richtlinie 93/13, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, in Verbindung mit der Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés vorgenommen hat, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der Rahmenschutzbestimmung nach § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs entgegensteht, die es nicht erlaubt, die Stellung des Verbrauchers durch einen Vertrag im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung zu verschlechtern, die im Fall des Verzugs mit der Darlehensrückzahlung auf Seiten des Verbrauchers dem Gläubiger die folgenden Rechte gewährt:.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich seine Zweifel an der Vereinbarkeit der slowakischen Rechtsvorschriften und insbesondere von § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés ergäben, das von den slowakischen Gerichten unterschiedlich ausgelegt worden sei.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Darlehensvertrag geschlossen hat, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen, sofern die Zahlung von Verzugszinsen und anderen Vertragsstrafen, die nach diesem Vertrag geschuldet sind, den Ersatz des dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schadens ermöglicht.

    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Wesentlichen hervor, dass dieser Ausschluss andere bindende Rechtsvorschriften umfasst als diejenigen, die sich auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln beziehen, insbesondere diejenigen, die den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Kumulierung von Zinsen sei Prima banka Slovensko zufolge vom Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés genehmigt worden.

    Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis auf das mit der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel gestützt, das darin besteht, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 75).

    Folglich ergibt sich, anders als Prima banka Slovensko nahezulegen scheint, aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés nicht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen seien, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Gewerbetreibenden, der einen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher geschlossen hat, nicht erlauben, im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung dieses Vertrags und auf der Grundlage von dessen Bestimmungen neben den Verzugszinsen die Zahlung der Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu verlangen.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-192/20
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 1 AEUV, von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, im Folgenden: Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, EU:C:2018:643).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    Diese Ausnahme von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13, die sich auf die Bestimmungen des nationalen Rechts erstreckt, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl regeln oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, Prima banka Slovensko, C-192/20, EU:C:2021:480, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Zur Zielsetzung der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie, der sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, dadurch gerechtfertigt ist, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 10. Juni 2021, Prima banka Slovensko, C-192/20, EU:C:2021:480, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    12 Urteil vom 10. Juni 2021, Prima banka Slovensko (C-192/20, EU:C:2021:480, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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