Rechtsprechung
   EuGH, 10.06.2021 - C-776/19, C-777/19, C-778/19, C-779/19, C-780/19, C-781/19, C-782/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15973
EuGH, 10.06.2021 - C-776/19, C-777/19, C-778/19, C-779/19, C-780/19, C-781/19, C-782/19 (https://dejure.org/2021,15973)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-776/19, C-777/19, C-778/19, C-779/19, C-780/19, C-781/19, C-782/19 (https://dejure.org/2021,15973)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-776/19, C-777/19, C-778/19, C-779/19, C-780/19, C-781/19, C-782/19 (https://dejure.org/2021,15973)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BNP Paribas Personal Finance

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensverträge, die auf eine Fremdwährung (Schweizer Franken) lauten - Verjährung - Art. 4 Abs. 2 - Hauptgegenstand des Vertrags - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Richtlinie 93/13/EWG â€" Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen â€" Hypothekendarlehensverträge, die auf eine Fremdwährung (Schweizer Franken) lauten â€" Verjährung â€" Art. 4 Abs. 2 â€" Hauptgegenstand des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensverträge, die auf eine Fremdwährung (Schweizer Franken) lauten - Verjährung - Art. 4 Abs. 2 - Hauptgegenstand des Vertrags - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln, insbesondere Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, u.a. zu Hypothekendarlehensverträgen, die auf Fremdwährung (hier: Schweizer Franken) lauten und Klauseln, die den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fremdwährungsdarlehen - und Information zum Wechselkursrisiko

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1882
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    Was die Prüfung der Merkmale der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu der Verjährungsfrist, die den von Verbrauchern zur Geltendmachung ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 eingereichten Anträgen entgegengehalten wird, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angemessene Ausschlussfristen, die im Interesse der Rechtssicherheit festgesetzt werden, nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn diese Fristen faktisch ausreichend sind, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen hat der Gerichtshof unter Hervorhebung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes entschieden, dass diese Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die es dem nationalen Gericht verwehrt, nach Ablauf einer Ausschlussfrist die Missbräuchlichkeit einer in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C-473/00, EU:C:2002:705, Rn. 38, und vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 55).

    Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, demnach die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich eine Restitutionswirkung zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 54).

    Was zum anderen den Fall betrifft, dass dem Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlter Beträge eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

    Somit sind Fristen von drei bis fünf Jahren für sich genommen nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 45, vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

    Eine solche Frist erschwert die Ausübung der diesem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig und verstößt folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Viszcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen den Fall betrifft, dass dem Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlter Beträge eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

    Somit sind Fristen von drei bis fünf Jahren für sich genommen nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 45, vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

    Eine solche Frist erschwert die Ausübung der diesem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig und verstößt folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist dieses Erfordernis so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher im Sinne von Rn. 64 des vorliegenden Urteils ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Darlehensvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch hat der Gerichtshof gleichwohl die bei dieser Prüfung anwendbaren Kriterien aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 herzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 33).

    Somit ist der Umstand, dass ein Kredit in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen ist, grundsätzlich keine akzessorische Zahlungsmodalität, sondern betrifft das Wesen der Pflicht des Schuldners und stellt daher einen Hauptbestandteil eines Kreditvertrags dar (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 38).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht im Kontext von auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Ausgangsverfahren sowie u. a. der Expertise und der Fachkenntnisse des Gewerbetreibenden zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zunächst die mögliche Missachtung des Gebots von Treu und Glauben und dann das etwaige Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 56).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu beurteilen, ob die Klauseln, auf die sich die dritte Frage bezieht, einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellen, die in der Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat - die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes auf die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A - Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung der Frage, ob eine Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, muss das nationale Gericht prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und fairem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen könnte insbesondere unter Berücksichtigung des Transparenzgebots, das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende bei transparentem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf solche Klauseln einlässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 96), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen bleibt.

  • EuGH - C-778/19 (anhängig)

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    ZX (C-778/19),.

    Für die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-776/19, C-778/19, C-779/19 und C-780/19 seien dem Darlehensangebot zwei bezifferte Simulationen beigefügt gewesen, die die Auswirkung der Wechselkursschwankungen auf die Höhe und die Laufzeit des Darlehens illustrierten.

    In der zweiten mit dem Titel "Informationen über die Wechselgeschäfte, die im Rahmen der Verwaltung Ihres Kredits durchgeführt werden", seien die Schwankungen dieser Variablen im Fall einer Aufwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken (in der Rechtssache C-776/19 1 Euro für 1, 5896 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-778/19 1 Euro für 1, 57 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-779/19 1 Euro für 1, 59 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-780/19 1 Euro für 1, 66 Schweizer Franken) und einer Abwertung des Euro (in der Rechtssache C-776/19 1 Euro für 1, 4296 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-778/19 1 Euro für 1, 41 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-779/19 1 Euro für 1, 43 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-780/19 1 Euro für 1, 5 Schweizer Franken) simuliert worden.

  • EuGH - C-779/19 (anhängig)

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    AV (C-779/19),.

    Für die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-776/19, C-778/19, C-779/19 und C-780/19 seien dem Darlehensangebot zwei bezifferte Simulationen beigefügt gewesen, die die Auswirkung der Wechselkursschwankungen auf die Höhe und die Laufzeit des Darlehens illustrierten.

    In der zweiten mit dem Titel "Informationen über die Wechselgeschäfte, die im Rahmen der Verwaltung Ihres Kredits durchgeführt werden", seien die Schwankungen dieser Variablen im Fall einer Aufwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken (in der Rechtssache C-776/19 1 Euro für 1, 5896 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-778/19 1 Euro für 1, 57 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-779/19 1 Euro für 1, 59 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-780/19 1 Euro für 1, 66 Schweizer Franken) und einer Abwertung des Euro (in der Rechtssache C-776/19 1 Euro für 1, 4296 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-778/19 1 Euro für 1, 41 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-779/19 1 Euro für 1, 43 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-780/19 1 Euro für 1, 5 Schweizer Franken) simuliert worden.

  • EuGH - C-780/19 (anhängig)

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
    CX (C-780/19),.

    Für die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-776/19, C-778/19, C-779/19 und C-780/19 seien dem Darlehensangebot zwei bezifferte Simulationen beigefügt gewesen, die die Auswirkung der Wechselkursschwankungen auf die Höhe und die Laufzeit des Darlehens illustrierten.

    In der zweiten mit dem Titel "Informationen über die Wechselgeschäfte, die im Rahmen der Verwaltung Ihres Kredits durchgeführt werden", seien die Schwankungen dieser Variablen im Fall einer Aufwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken (in der Rechtssache C-776/19 1 Euro für 1, 5896 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-778/19 1 Euro für 1, 57 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-779/19 1 Euro für 1, 59 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-780/19 1 Euro für 1, 66 Schweizer Franken) und einer Abwertung des Euro (in der Rechtssache C-776/19 1 Euro für 1, 4296 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-778/19 1 Euro für 1, 41 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-779/19 1 Euro für 1, 43 Schweizer Franken, in der Rechtssache C-780/19 1 Euro für 1, 5 Schweizer Franken) simuliert worden.

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • EuGH - C-777/19 (anhängig)

    BNP Paribas Personal Finance

  • EuGH - C-781/19 (anhängig)

    BNP Paribas Personal Finance

  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieses Erfordernis gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Prüfung der Merkmale der in dem betreffenden Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfasst (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), aber präzisiert, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung, die die Klage eines Verbrauchers, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist davon auszugehen, dass es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind Verjährungsfristen von drei bis fünf Jahren für sich genommen nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    17 Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, im Folgenden: BNP Paribas Personal Finance, EU:C:2021:470, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. insbesondere Urteil BNP Paribas Personal Finance (Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. insbesondere Urteil BNP Paribas Personal Finance (Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. insbesondere Urteil BNP Paribas Personal Finance (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. insbesondere Urteil BNP Paribas Personal Finance (Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. insbesondere Urteil BNP Paribas Personal Finance (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. insbesondere Urteil BNP Paribas Personal Finance (Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2021 - C-670/20

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 41, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 42, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist dieses Erfordernis so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 43, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob das Transparenzerfordernis im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen zu prüfen - wozu die Werbung und die Informationen zählen, die im Rahmen der Aushandlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensverträge vom Darlehensgeber bereitgestellt wurden (vgl. im diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 45, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 66).

    Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Darlehensvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 46, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von besonderer Bedeutung sind Angaben zu den Risiken, denen sich der Darlehensnehmer im Fall einer starken Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, und einer Erhöhung des ausländischen Zinssatzes aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 69).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat - die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes für die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A - Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 49, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 50, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die von dem Gewerbetreibenden übermittelten Informationen das Transparenzerfordernis nur erfüllen, wenn sie es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, nicht nur zu verstehen, dass die Entwicklung des Werts der Verrechnungswährung gegenüber der Zahlungswährung aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses zu nachteiligen Folgen für seine finanziellen Verpflichtungen führen kann, sondern auch, im Rahmen des Abschlusses eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das reale Risiko zu verstehen, dem er sich während der gesamten Laufzeit des Vertrags für den Fall einer starken Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen bezieht, gegenüber der Fremdwährung, auf die das Darlehen lautet, aussetzt (vgl. im diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 51, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 72).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte, so dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt wurde, die potenziell schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Abschluss eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags für seine finanzielle Situation ergeben können, konkret zu verstehen (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 53, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 74).

    Insbesondere kann das Fehlen von Begriffen oder Erläuterungen, die den Darlehensnehmer ausdrücklich auf das Bestehen besonderer, mit Fremdwährungskrediten verbundener Risiken hinweisen, bestätigen, dass das Transparenzerfordernis, wie es sich u. a aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht erfüllt ist (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 54, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 75).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Denn für einen Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert zu sein; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Unternehmen vertraglich binden wolle, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwerfe (EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2021, C-670/21 - E. Bank Hungary, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-609/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1684 Rn. 41 ff.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1882 Rn. 62; Urt. v. 3. Oktober 2019, C-621/17 - Kiss und CIB Bank, BKR 2020, 245 Rn. 36 f.; Urt. v. 19. September 2019, C-34/18 - Lovasné Tóth, juris Rn. 62; Urt. v. 21. Dezember 2016, C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Gutiérrez Naranjo u. a., WM 2017, 76 Rn. 49 f.; Urt. v. 30. April 2014, C-26/13 - Kásler und Káslerné Rábai, NJW 2014, 2335 Rn. 67 bis 70).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-810/21

    Caixabank (Prescription de remboursement des frais hypothécaires)

    Was den Fall betrifft, dass einem auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie 93/13 gestützten Antrag eines Verbrauchers auf Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, so ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher verstößt es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 40).

    Was die Prüfung der Merkmale der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich der Modalität, gemäß der diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfassen muss (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss eine Verjährungsfrist, um dem Effektivitätsgrundsatz zu genügen, faktisch ausreichend sein, um dem Verbraucher zu ermöglichen, zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen, und zwar insbesondere in Form von auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützten Restitutionsansprüchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Beginn einer Verjährungsfrist betrifft, so kann eine solche Frist demnach nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    ee) Schließlich folgt eine unionsrechtliche Unzulässigkeit der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht (Graf von Westphalen, NJW 2021, 2328) auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verjährungsfrist für Ansprüche eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer im Sinne der Klausel-Richtlinie missbräuchlichen Klausel gezahlt wurden, nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein kann, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. etwa EuGH, C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 67 - Raiffeisen Bank; C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 91 - Caixabank; C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 46 - BNP).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

    25 Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 43), und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 45), vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 66), und vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 33).

    28 Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 67).

    38 Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 86).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

    Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, in diesem Sinne auch Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

    Daher bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Rechtspraxis mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist (vgl. zur Beweislast mit Blick auf missbräuchliche Klauseln EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19, ECLI:EU:C:2021:470).

    Der Gerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass in der Regel ein subjektives Element hinzukommen muss, um einen Rechtsmissbrauch zu bejahen (vgl. zu Verjährungsfristen EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19, ECLI:EU:C:2021:470, Rn. 46; s. weiter EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, ECLI:EU:C:2019:1123, Rn. 69 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 27).

  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 9 U 6/21
  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • EuGH, 22.09.2022 - C-215/21

    Servicios prescriptor y medios de pagos EFC

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 13.07.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-278/20

    Kommission/ Spanien (Violation du droit de l'Union par le législateur) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22

    Provident Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

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