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   EuGH, 10.06.2021 - C-921/19, LH gg. die Niederlande   

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https://dejure.org/2021,15969
EuGH, 10.06.2021 - C-921/19, LH gg. die Niederlande (https://dejure.org/2021,15969)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-921/19, LH gg. die Niederlande (https://dejure.org/2021,15969)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-921/19, LH gg. die Niederlande (https://dejure.org/2021,15969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 40 Abs. 2 - Folgeantrag - Neue Elemente oder Erkenntnisse - Begriff ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    LH - Prüfungsmaßstab im Folgeverfahren; neue Beweismittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 40 Abs. 2 - Folgeantrag - Neue Elemente oder Erkenntnisse - Begriff ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-921/19
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 57).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-921/19
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 57).
  • EuGH, 08.02.2024 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

    Das Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen wird in Art. 40 der Richtlinie 2013/32 geregelt, der in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Anträge eine Prüfung in zwei Etappen vorsieht (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 34 und 35).

    Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 37).

    Wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrags erfüllt sind, muss dieser in der Sache geprüft werden, und zwar, wie es in Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 heißt, gemäß Kapitel II dieser Richtlinie, das die Grundsätze und Garantien enthält, die auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 38).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist erstens festzustellen, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 bestimmt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 36).

    Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 37).

    Auch wenn der Wortlaut von Art. 40 der Richtlinie 2013/32 den Begriff "neue Elemente oder Erkenntnisse", die einen Folgeantrag stützen können, nicht präzisiert (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 29), sieht Art. 40 in seinen Abs. 2 und 3 gleichwohl vor, dass diese neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die ein solcher Antrag gestützt werden kann, "zutage getreten" oder "vom Antragsteller vorgebracht worden" sein müssen.

    Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags zielt nämlich, wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, darauf ab, den Mitgliedstaaten zu gestatten, jeden Folgeantrag, der gestellt wird, ohne dass neue Beweise oder Argumente vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen, um den Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) zu beachten, der für eine frühere Entscheidung gilt (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 49).

    Daraus folgt, dass sich die Prüfung der Frage, ob sich ein Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, stützt, auf die Prüfung beschränken sollte, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

    In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

    16 Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 34 bis 37).

    20 Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

    56 Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié -

    26 Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 34).

    28 Hierfür verweist die bulgarische Regierung auf das Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

  • VG München, 31.10.2023 - M 28 E 23.32191

    Asylfolgeantrag, Herkunftsland Türkei, Einstweiliger Rechtsschutz (erfolgreich)

    So hat der EuGH entschieden, dass Art. 40 Abs. 2 Richtline 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) im Hinblick auf die Natur der Elemente oder Erkenntnisse, mit denen dargetan werden kann, dass der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht zwischen einem ersten Antrag auf internationalen Schutz und einem Folgeantrag unterscheidet, sodass die Beurteilung der Tatsachen und Umstände zur Stützung dieser Anträge in beiden Fällen gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie erfolgen muss (EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-921/19 - juris Rn. 40).

    Was einen Folgeantrag betrifft, kann die fehlende Bestätigung der Echtheit eines Dokuments daher nicht dazu führen, von vornherein die Unzulässigkeit dieses Antrags festzustellen, ohne dass die Frage geprüft wird, ob dieses Dokument eine neue Erkenntnis oder ein neues Element darstellt und ob es gegebenenfalls erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-921/19 - juris Rn. 44 f.).

  • VG Köln, 24.10.2022 - 20 K 1330/20
    vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 - C-921/19 -.

    vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 - C-921/19 -.

  • VG Minden, 16.08.2022 - 10 K 2157/22

    Algerien: Neue und erhebliche Änderung der Sachlage zur Verfolgung von

    vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris Rn. 34 ff. und vom 09. September 2021 - C-18/20 -, juris Rn. 34.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 - juris Rn. 62.

  • VG Köln, 04.07.2022 - 20 K 4562/20
    vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 - C-921/19 -.

    vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 - C-921/19 -.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs

    54 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 im Hinblick auf die Natur der Elemente oder Erkenntnisse, mit denen dargetan werden kann, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht zwischen einem ersten Antrag auf internationalen Schutz und einem Folgeantrag unterscheidet, und daher die Beurteilung der Tatsachen und Umstände zur Stützung dieser Anträge in beiden Fällen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 erfolgen muss (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse), C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 40.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride

    Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33), vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 55), und vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 43), zu Art. 4 der Richtlinie 2011/95, der ähnlich formuliert ist wie Art. 4 der Richtlinie 2004/83.
  • VG Berlin, 03.02.2022 - 38 K 595.21
  • VG Berlin, 05.05.2022 - 38 K 168.19

    Georgien: Keine Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas; keine drohende Verfolgung

  • VG Berlin, 05.05.2023 - 6 K 131.20
  • VG Potsdam, 31.08.2022 - 14 K 779/18
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