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   EuGH, 10.06.2021 - C-94/20   

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EuGH, 10.06.2021 - C-94/20 (https://dejure.org/2021,15963)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-94/20 (https://dejure.org/2021,15963)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-94/20 (https://dejure.org/2021,15963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 11 - Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz - Abweichung vom Grundsatz der ...

  • doev.de PDF

    Land Oberösterreich - Anspruch langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger auf Wohnbeihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 11 - Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz - Abweichung vom Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233), vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass die Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf die Wohnbeihilfe nicht offensichtlich sei.

    Da die Integration der dauerhaft in den Mitgliedstaaten ansässig gewordenen Drittstaatsangehörigen und ihr Recht auf Gleichbehandlung in den in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Bereichen die Grundregel bilden, ist die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86).

    Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 ist dahin zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, die Gleichbehandlung, auf die die Inhaber der von dieser Richtlinie gewährten Rechtsstellung Anspruch haben, zu beschränken; hiervon ausgenommen sind diejenigen von den Behörden, sei es auf nationaler, auf regionaler oder auf kommunaler Ebene, gewährten Leistungen der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes, die dazu beitragen, es dem Betroffenen zu erlauben, seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung und Gesundheit zu befriedigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 90 und 91).

    Hieraus folgt, dass für eine Leistung, soweit sie den von diesem Artikel der Charta genannten Zweck erfüllt, im Unionsrecht nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht zu den "Kernleistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 gehört (Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 80 und 92).

    Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen, wobei der Zweck der Wohnbeihilfe sowie die Voraussetzungen für ihre Gewährung und ihre Stellung im nationalen Sozialhilfesystem zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 92).

    Eine solche unterschiedliche Behandlung fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 50).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    Ein solcher Fall unterscheidet sich von Fällen, in denen ein Unionsrechtsakt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Anwendungsmodalitäten lässt oder ihnen ein Ermessen oder einen Wertungsspielraum einräumt, der integrierender Bestandteil der durch den Rechtsakt geschaffenen Regelung ist, oder auch von Fällen, in denen ein solcher Rechtsakt den Erlass spezifischer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zulässt, mit denen zur Verwirklichung seines Ziels beigetragen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 50).

    Sie sind weder durch die Richtlinie 2003/109 geregelt noch fallen sie in deren Anwendungsbereich (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass in diesem Fall eine Bestimmung wie § 6 Abs. 9 und 11 oöWFG nicht in den Anwendungsbereich der Charta fiele und daher nicht im Hinblick auf deren Bestimmungen, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 21 der Charta, beurteilt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    "Mittelbare Diskriminierung" im Sinne dieser Bestimmung liegt begrifflich nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27 und 31, sowie vom 15. November 2018, Maniero, C-457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47 und 48).

    Eine Bestimmung wie § 6 Abs. 9 und 11 oöWFG, die unterschiedslos für alle Drittstaatsangehörigen gilt und aus der nicht erkennbar ist, dass sie Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft benachteiligt, kann jedoch nicht als Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 21 der Charta angesehen werden, dessen konkreten Ausdruck die Richtlinie 2000/43 in den von ihr erfassten Bereichen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 58).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 21, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 64).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-457/17

    Maniero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    "Mittelbare Diskriminierung" im Sinne dieser Bestimmung liegt begrifflich nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27 und 31, sowie vom 15. November 2018, Maniero, C-457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-206/13

    Siragusa - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen und kann folglich eine nationale Regelung, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 20 und 21, sowie vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 32).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen und kann folglich eine nationale Regelung, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 20 und 21, sowie vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 32).
  • EuGH, 06.04.2017 - C-668/15

    Jyske Finans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    "Mittelbare Diskriminierung" im Sinne dieser Bestimmung liegt begrifflich nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 100, vom 6. April 2017, Jyske Finans, C-668/15, EU:C:2017:278, Rn. 27 und 31, sowie vom 15. November 2018, Maniero, C-457/17, EU:C:2018:912, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 04.12.2019 - C-432/18

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-94/20
    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 21, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 64).
  • EuGH, 20.01.2022 - C-432/20

    Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig

    Da der dauerhafte Charakter dieser Rechtsstellung die Grundregel bildet, ist Art. 9 daher als Ausnahme und demnach eng auszulegen (vgl. entsprechend in Bezug auf Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie Urteil vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    184 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich (Wohnbeihilfe) (C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

    41 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich (Wohnbeihilfe) (C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 60 bis 63).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-363/20

    MARCAS MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaften - Körperschaftsteuer -

    6 Abs. 1 EUV sowie Art. 51 Abs. 2 der Charta stellen klar, dass die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union durch die Bestimmungen der Charta in keiner Weise erweitert werden (Beschluss vom 17. Juli 2014, Yumer, C-505/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2129, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 59).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-50/22

    Sogefinancement

    Nach alledem fallen, wenn die Mitgliedstaaten in Ausübung der ihnen in Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie 2008/48 eingeräumten Befugnis Rechtsvorschriften zur Festlegung einer Frist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Kreditvertrags nicht beginnen kann, innerstaatliche Verfahrensvorschriften über die durch das nationale Gericht von Amts wegen erfolgende Prüfung eines Verstoßes des Kreditgebers gegen solche Vorschriften sowie die Ahndung dieses Verstoßes durch das nationale Gericht in die den Mitgliedstaaten verbliebene Zuständigkeit, ohne durch die Richtlinie 2008/48 geregelt zu sein oder in ihren Geltungsbereich zu fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 52, sowie vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 47).
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