Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.1990 - 334/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3390
EuGH, 10.07.1990 - 334/87 (https://dejure.org/1990,3390)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1990 - 334/87 (https://dejure.org/1990,3390)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1990 - 334/87 (https://dejure.org/1990,3390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,3390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Verordnung Nr . 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist; ( Verordnung Nr. ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist - [Verordnung Nr. ...

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.12.1970 - 36/70

    Getreide Import GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 334/87
    Der Umstand, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe Urteil vom 16. Dezember 1970 in der Rechtssache 36/70, Getreide-Import/Einfuhr - und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1970, 1107 ) die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach der Verordnung Nr. 3183/80 die Möglichkeit haben, bestimmte Umstände als höhere Gewalt anzuerkennen, die die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Ausfuhrlizenz oder der Frist für die Ausfuhr erlaubt, bedeutet keineswegs, daß die Kommission nicht kontrollieren dürfte, wie die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
  • EuGH, 30.01.1974 - 158/73

    Kampffmeyer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 334/87
    Der Umstand, daß der Vertragspartner eine Person des öffentlichen Rechts ist, spielt insoweit keine Rolle, auch wenn in anderen Zusammenhängen bei der Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt den Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung Rechnung getragen werden muß ( siehe Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73, Kampffmeyer/Einfuhr - und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1974, 101 ).
  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 334/87
    Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme veranlasst wurden, und wurde der Betrag, dessen Übernahme verweigert wird, danach berechnet, in welchem Masse diese nationalen Maßnahmen den Fonds belastet haben, so obliegt dem Mitgliedstaat, der den Betrag der Höhe nach bestreitet, der Beweis, daß diese Maßnahmen eine Erhöhung der Ausgaben des EAGFL nicht oder nur in geringerem Masse, als von der Kommission berechnet, hervorgerufen haben ( siehe Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749 ).
  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 334/87
    Da mit der Nichteinhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Frist für den Erlaß einer Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben durch die Kommission keine Sanktion verbunden ist, kann diese Frist nur als Ordnungsfrist angesehen werden, es sei denn, die Interessen eines Mitgliedstaates wären beeinträchtigt ( siehe Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169 ).
  • EuGH, 27.10.1987 - 109/86

    Theodorakis / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 334/87
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( siehe Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis/Griechenland, Slg. 1987, 4319 ), kann zwar die Nichterfuellung eines Ausfuhrkaufvertrags durch den Vertragspartner als ein Umstand angesehen werden, den der Inhaber der Ausfuhrlizenz nicht zu vertreten hat, doch ist sie weder anomal noch unvorhersehbar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1992 - C-56/91

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Vergleiche insbesondere die Rechtssachen C-259/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845), C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849), C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125), C-335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875), C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321), C-110/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-2659), C-61/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2407) und C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225).

    B ° Kosten der Lagerung von Oliventresteröl: Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission).

    Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission unter Verletzung des Artikels 176 EWG-Vertrag das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849, das durch Beschluß des Gerichtshofes vom 20. September 1990 berichtigt worden ist) unrichtig durchgeführt.

    In der Rechtssache C-334/87 hat der Gerichtshof aber erklärt, daß nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht klar gewesen sei, ob der Käufer Kaution zu stellen habe, und daß der Käufer daher zu Recht mit der Abnahme bis zur Stellungnahme durch die Kommission gewartet habe.

    Ich komme danach zu dem Ergebnis, daß der Vorwurf der Klägerin, die Kommission habe das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-334/87 unrichtig durchgeführt, zurückzuweisen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-54/95

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Der oben (Nrn. 50 bis 57) beschriebene rechtliche Rahmen ist meines Erachtens nicht wesentlich anders in den Rechtssachen 109/86(49) und C-334/87(50), in denen der Gerichtshof entschieden hat, daß "der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, [doch verlangt,] daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können".

    Wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen in den Rechtssachen 109/86 und C-334/87 ausgeführt hat, kann eine solche Störung der Erfuellung des Vertrages zwar als ein Umstand angesehen werden, den der Ausführer nicht zu vertreten hat, sie ist aber weder anormal noch unvorhersehbar.

    (46) - Vgl. Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, 1-2845,1-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125).

    Nach ständiger Rechtsprechung "verlangt... der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können" (siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis/Griechenland, Slg. 1987, 4319 sowie die bereits zitierten Urteile in den Rechtssachen C-334/87 und C-335/87).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-56/91

    Griechenland / Kommission

    2 Die Klägerin wirft der Kommission zum einen vor, sie habe die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845 und 2873) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, in denen den Anträgen des klagenden Mitgliedstaats stattgegeben und die Entscheidungen über die Rechnungsabschlüsse für die Haushaltsjahre 1983 und 1984, denen zufolge bestimmte Beträge im Sektor Weichweizen und im Sektor Oliventresteröl nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt worden sind, teilweise für nichtig erklärt haben.

    Zur unrichtigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1991 - C-338/89

    Organisationen Danske Slagterier handelnd für Jydske Andelsslagteriers

    Das ergibt sich jedenfalls aus Randnummer 8 des vorgenannten Urteils in der Rechtssache Theodorakis, so wie dieses in Randnummer 34 des Urteils vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849) bestätigt wurde.

    In der Rechtssache C-334/87 fand die Ausfuhr nicht fristgemäß statt, weil dem in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer wegen eines von der sudanesischen Regierung begangenen "Vertragsverstoßes" kein Handelskredit eingeräumt worden war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1993 - C-50/92

    Firma Molkerei-Zentrale Süd GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für

    15 - Vgl. Rechtssache Theodorakis/Griechenland, a. a. O. (Fußnote 5), Randnr. 7. Vgl. auch Rechtssache Organisation Danske Slagterier, a. a. O. (Fußnote 5) unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache C-334/87, Slg. 1990, I-2849, das nur in abgekürzter Form veröffentlicht wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99

    Niederlande / Kommission

    20: - Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache 334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 42) und in der Rechtssache 335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-338/89

    Organisationen Danske Slagterier / Landbrugsministeriet

    16 Was im besonderen die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Nr. 3183/80 angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß der Begriff der höheren Gewalt zwar nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, jedoch verlangt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. insb. Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2849).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1993 - C-48/91

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    26, 29, 32 und 33; ebenso das Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875) (abgekürzte Veröffentlichung; vgl. Randnr. 13 des Volltcxtcs).
  • EuGH, 20.05.1992 - C-385/89

    Griechenland / Kommission

    Zweitens hat die Griechische Republik die allgemeine Rüge bezueglich der Vorbehalte zurückgenommen, die die Kommission in den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung geäussert hatte, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen bereits in den Urteilen vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 und I-2875) zu den Rechnungsabschlüssen 1983, 1984 und 1985 zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 19.03.1991 - C-32/89

    Griechenland / Kommission

  • VGH Hessen, 15.04.1993 - 8 UE 1749/90

    Kautionsverfall nach Einfuhr glykolhaltigen Weins

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo SA und Naviera Laida SA gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-281/89

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1997 - C-325/96

    Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ldª gegen Subdirector-Geral das Alfândegas,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1990 - 259/87

    Griechische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht