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   EuGH, 10.07.1991 - C-294/89   

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https://dejure.org/1991,2007
EuGH, 10.07.1991 - C-294/89 (https://dejure.org/1991,2007)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1991 - C-294/89 (https://dejure.org/1991,2007)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - C-294/89 (https://dejure.org/1991,2007)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60; Richtlinie 77/249 des Rates
    Freier Dienstleistungsverkehr - Rechtsanwälte - Richtlinie 77/249 - Durchführung - Persönlicher Geltungsbereich - Ausschluß der eigenen Staatsangehörigen, die den Beruf des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat ausüben - Unzulässigkeit - Pflicht zu ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ; Prozessvertretung oder Vornahme von Verfahrenshandlungen in Zivilsachen durch Rechtsanwälte eines anderen Mitgliedsstaates der Gemeinschaft ; Persönlicher Geltungsbereich des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in Frankreich

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 59; ; EWGV Art. 60; ; RL Nr. 77/249/EWG Art. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 60

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3084
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 10.07.1991 - C-294/89
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 16) ausgeführt hat, implizieren sie nicht, daß jede für die Staatsangehörigen dieses Staates geltende nationale Regelung, die normalerweise eine Dauertätigkeit von in diesem Staat ansässigen Personen zum Gegenstand hat, in vollem Umfang auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten angewandt werden könnte, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen ausgeuebt werden.
  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 10.07.1991 - C-294/89
    24 In dem zur Niederlassungsfreiheit ergangenen Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 20) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zwar angesichts der Besonderheiten des Rechtsanwaltsberufs dem Aufnahmemitgliedstaat das Recht zuzubilligen ist, den in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Rechtsanwälten im Interesse einer geordneten Rechtspflege vorzuschreiben, ihre Tätigkeit so auszuüben, daß sie ausreichenden Kontakt zu ihren Mandanten und zu den Gerichten unterhalten und daß sie die Standesregeln beachten, daß dies jedoch nicht dazu führen darf, daß die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten an der tatsächlichen Ausübung ihres durch den Vertrag gewährleisteten Niederlassungsrechts gehindert werden.
  • EuGH, 25.02.1988 - 427/85

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.07.1991 - C-294/89
    17 Wie der Gerichtshof im übrigen im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 427/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 1123, Randnr. 13) entschieden hat, kann Artikel 5 der Richtlinie 77/249 nicht bewirken, daß an einen dienstleistenden Rechtsanwalt Anforderungen gestellt werden, die in den Berufs- und Standesregeln, die dann gelten würden, wenn keine Dienstleistung im Sinne des EWG-Vertrags vorläge, keine Entsprechung haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in der mit dem Urteil Kommission/Frankreich(25) entschiedenen Rechtssache bekräftigt, in der es um französische Rechtsvorschriften ging, nach denen der dienstleistende Rechtsanwalt ebenfalls verpflichtet war, zur Ausübung von Tätigkeiten, für die das französische Recht keinen Anwaltszwang vorsah, im Einvernehmen mit einem in Frankreich zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln(26).

    Folglich schlage ich vor, auf den vorliegenden Fall die in den Urteilen vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302), herausgearbeiteten Grundsätze anzuwenden und das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass es die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften sorgfältig anhand des Kriteriums der Kohärenz prüfen muss, und ihm die hierfür erforderlichen Auslegungshinweise zu geben.

    25 Urteil vom 10. Juli 1991 (C-294/89, EU:C:1991:302).

    26 Urteil vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 18).

    28 Urteil vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 17 bis 20).

    31 Vgl. Urteil vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 18 und 19 sowie Tenor), in dem sich der Gerichtshof bei der Beschreibung des französischen Rechts auf die Feststellung beschränkt, dass es "keinen Anwaltszwang vorsieht", ohne dessen Merkmale näher zu erläutern.

    46 Urteil vom 10. Juli 1991 (C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 31).

    47 Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 25), und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 32).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    Desgleichen hat der Gerichtshof in Rn. 18 des Urteils vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302), darauf hingewiesen, dass das französische Recht für bestimmte Gerichtsverfahren nicht vorschreibt, dass die Parteien sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen müssen, sondern es den Parteien vielmehr erlaubt, ihre Sache selbst zu vertreten oder, was die Verfahren vor den Handelsgerichten angeht, sich durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Rechtsanwalt ist, jedoch über eine besondere Vollmacht verfügt.

    Indessen ist hervorzuheben, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302), ergangen sind, das nationale Recht zwar den Parteien gleichermaßen wie im vorliegenden Ausgangsverfahren die Möglichkeit einräumte, ihre Sache selbst zu vertreten, dabei aber die jeweiligen Verpflichtungen, die den Parteien und dem Gericht hinsichtlich der Bestimmung der einschlägigen Rechtsvorschriften oblagen, im Gegensatz zu den im vorliegenden Ausgangsverfahren geltenden Verpflichtungen dieselben waren, unabhängig davon, ob die Partei ihre Sache selbst vertrat oder den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nahm.

    In diesem spezifischen Kontext der Rechtssachen, in denen die in der vorstehenden Randnummer genannten Urteile ergangen sind, sind Rn. 13 des Urteils vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und Rn. 17 des Urteils vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302), zu lesen, wonach Art. 5 der Richtlinie 77/249 nicht bewirken kann, dass an einen dienstleistenden Rechtsanwalt Anforderungen gestellt werden, die in den Berufs- und Standesregeln, die dann gelten würden, wenn keine Dienstleistung im Sinne des EWG-Vertrags (jetzt der AEU-Vertrag) vorläge, keine Entsprechung haben.

    Nach dieser Konzeption ist davon auszugehen, dass diese beiden Rechtsanwälte in der Lage sind, gemeinsam unter Beachtung der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln und in Wahrnehmung ihrer beruflichen Selbständigkeit ihre Zusammenarbeit so auszugestalten, wie es dem ihnen anvertrauten Mandat angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 24, und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich, C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-55/94

    Reinhard Gebhard gegen Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di

    Sie haben ihren Standpunkt im Urteil Kommission/Frankreich vom 4. Dezember 1986 ( 33 ) in einer Formulierung zusammengefaßt: " [Das] Niederlassungserfordernis, das die Negation der Dienstleistungsfreiheit überhaupt ist, [geht] über das hinaus ..., was für die Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, und [verstößt] daher gegen die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag ...".

    ( 47 ) Urteil Klopp, a.a.O., Randnr. 21. Siehe auch Randnr. 28 des Urteils vom 25. Februar 1988 (Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 29) und Randnr. 35 des Urteils vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache C-294/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-3591).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

    81 - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb (279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 16), vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, Slg. 1991, I-3591, Randnr. 26), und vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA (C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1999 - C-358/98

    Kommission / Italien

    11: - Urteil Webb, Randnr. 16, und Urteil vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache C-294/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-3591, Randnr. 26).

    12: - Urteil Kommission/Deutschland, zitiert in Randnr. 9, Randnr. 47.13: - Rechtssache C-215/97, Slg. 1998, I-2191, Randnr. 17.14: - Vgl. insbesondere das Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 56 AEUV alle Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufgehoben werden müssen, um es dem Leistenden gemäß Art. 57 Abs. 3 AEUV zu ermöglichen, seine Tätigkeit in dem Land auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, die dieses Land für seine eigenen Angehörigen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich, C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 25).
  • BSG, 01.09.1993 - 13 BJ 5/93

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Diese Regelung verstößt weder gegen das vom Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Diskriminierungsverbot noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an denen nach der Rechtsprechung des EuGH Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind (vgl EuGH Urteile vom 25. Februar 1988 - 427/85 - und vom 10. Juli 1991 - C 294/89 -, NJW 1991, S 3084).

    Auch nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 1991 - C 294/89 -, in dem ein Verstoß wesentlich weitergehender Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte im französischen Recht festgestellt wurde, genügt die Regelung des § 4 RADG damit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts (vgl Schweitzer/Fixson, JZ 1993, S 252, 255) [EuGH 10.07.1991 - C 294/89].

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-369/96

    Arblade

    (25) - Urteil in der Rechtssache Webb (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 16); Urteil vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache C-294/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-3591, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

    15 und 16. Vgl. in diesem Sinne, einschließlich zur Vertretung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege nach Harmonisierung das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache C-294/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-3591).
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 14/92

    Ausschließlichkeitsgrundsatz bei OLG-Zulassung des Rechtsanwalts

    Die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 1991 - Rs C-294/89 - Kommission/Französische Republik - (NJW 1991, 3084 = EuZW 1991, 729) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 22.09.1992 - XI ZR 3/92

    Börsentermingeschäftsfähigkeit von Personen ohne Wohnsitz oder gewerbliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-376/96

    Leloup u.a.

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