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   EuGH, 10.07.1997 - C-94/95, C-95/95   

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EuGH, 10.07.1997 - C-94/95, C-95/95 (https://dejure.org/1997,1029)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - C-94/95, C-95/95 (https://dejure.org/1997,1029)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - C-94/95, C-95/95 (https://dejure.org/1997,1029)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bonifaci u.a.

  • Europäischer Gerichtshof

    Berto u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Bonifaci und others und Berto und others /INPS

    Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Bestimmung der nichterfuellten Ansprüche, die Gegenstand der Garantie sind - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begriff

  • EU-Kommission

    Bonifaci und others und Berto und others /INPS

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz für einen durch verspätete Umsetzung einer Richtlinie entstandenen Schaden; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Garantieeinrichtungen für Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Grundsatzes der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch einen dem Staat zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Rückwirkende und vollständige ...

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG Art. 4 Abs. 2; ; Ermächtigungsgesetz Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 das Decreto legislativo Nr. 80 Art. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Bestimmung der nichterfuellten Ansprüche, die Gegenstand der Garantie sind - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Bassano del Grappa - Auslegung und Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2588 (Ls.)
  • ZIP 1997, 1663
  • EuZW 1997, 534
  • NZA 1997, 985
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    In Beantwortung dieser Fragen hatder Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich I, Slg. 1991, I-5357) für Recht erkannt, daß dieBetroffenen nach denjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die die Rechte derArbeitnehmer festlegen, diese Rechte mangels fristgemäß erlassenerDurchführungsmaßnahmen nicht vor den nationalen Gerichten dem Staatgegenüber geltend machen können, daß ein Mitgliedstaat aber die Schäden zuersetzen hat, die dem einzelnen dadurch entstehen, daß die Richtlinie nichtumgesetzt worden ist.

    Die dritteFrage, die sich auf die Vereinbarkeit der durch das Dekret eingeführtenEntschädigungsregelung mit dem Urteil Francovich I beziehe, falle ausschließlichin die Zuständigkeit der nationalen Gerichte.

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftungdes Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstößegegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertraggeschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5.März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur undFactortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der RechtssacheC-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 undvom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Schließlich hat nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil Francovich I,a. a. O., Randnrn.

    Dazu hat der Gerichtshof bereits im Urteil Francovich I, a. a. O., Randnr. 46,entschieden, daß der Mitgliedstaat die Schäden zu ersetzen hat, die dem Bürgerdadurch entstehen, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristumgesetzt worden ist.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftungdes Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstößegegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertraggeschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5.März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur undFactortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der RechtssacheC-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 undvom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, solche Schäden zuersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen dieverstoßen worden ist, bezweckt, dem Bürger Rechte zu verleihen; der Verstoß isthinreichend qualifiziert; zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schadenbesteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur undFactortame, a. a. O, Randnr. 51, British Telecommunications, a. a. O., Randnr. 39,Hedley Lomas, a. a. O., Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., a. a. O., Randnr. 21).Die Beurteilung dieser Voraussetzungen erfolgt je nach Fallgestaltung (UrteilDillenkofer u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftungdes Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstößegegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertraggeschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5.März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur undFactortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der RechtssacheC-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 undvom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.03.1996 - C-297/94

    Bruyère u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, beidenen ein Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zuerlassende Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten derjeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung fürden Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshofvorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. März 1996 inder Rechtssache C-297/94, Bruyère u. a., Slg. 1996, I-1551, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftungdes Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstößegegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertraggeschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5.März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur undFactortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der RechtssacheC-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 undvom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).
  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachkam, stellte derGerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87(Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) fest, daß sie gegen den EWG-Vertragverstoßen hat.
  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftungdes Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstößegegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertraggeschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5.März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur undFactortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der RechtssacheC-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 undvom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Nur wennoffensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einerGemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinemZusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreitssteht, kann das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückgewiesen werden(vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93,Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-94/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93(Francovich II, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 18) entschieden hat, gilt ein Arbeitgebernur dann als zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, wennerstens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaatsein Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichenBefriedigung seiner Gläubiger vorsehen, zweitens im Rahmen dieses Verfahrens dieBerücksichtigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oderArbeitsverhältnissen gestattet ist, drittens die Eröffnung des Verfahrens beantragtworden ist und viertens die aufgrund der genannten nationalen Vorschriftenzuständige Behörde entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oderfestgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültigstillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnungdes Verfahrens zu rechtfertigen.
  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (EuGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. - Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - Rs. C-373/95, Maso - Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Zugleich betont der Europäische Gerichtshof, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, darauf zu achten, dass der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95 - Bonifaci u. a., juris, Rn. 51 ff.; Urteil vom 10. Juli 1997 - Rs. C-373/95 - Maso u. a., juris, Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 15.05.2003 - C-160/01

    Mau

    Hinsichtlich der Frage, wann die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eintritt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass dafür der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung maßgebend ist (Urteile vom 10. Juli 1997 in den Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-3969, Randnrn.

    Dass der Gerichtshof in den angeführten Urteilen Bonifaci u. a. und Berto u. a. sowie Maso u. a. auf die Umstände des jeweiligen Falles Bezug genommen hat, bedeutet nicht, dass sich die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, zu der der Gerichtshof in diesen Urteilen gelangt ist, nicht auf vergleichbare Situationen in anderen Mitgliedstaaten übertragen ließe.

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