Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2003 - C-15/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3496
EuGH, 10.07.2003 - C-15/00 (https://dejure.org/2003,3496)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2003 - C-15/00 (https://dejure.org/2003,3496)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - C-15/00 (https://dejure.org/2003,3496)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Europäische Investitionsbank (EIB) - Beschluss des Direktoriums - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 237 EG - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / EIB

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäische Investitionsbank.

    Satzung der Europäischen Investitionsbank, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h und 13 Absatz 3
    1. Europäische Investitionsbank - Interne Organisationsbefugnis - Beschluss über die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Zuständigkeit des Rates der Gouverneure

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäische Investitionsbank

    Finanzvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF); Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch das Europäische ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 237 Buchst. b; ; EG-Vertrag Art. 280; ; EG-Vertrag Art. 267; ; EG-Vertrag Art. 248; ; EAG-Vertrag Art. 183a; ; EAG-Vertrag Art. 203; ; Satzung der EIB; ; Beschluss ... 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999; ; Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Europäische Investitionsbank - Interne Organisationsbefugnis - Beschluss über die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Zuständigkeit des Rates der Gouverneure

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / EIB

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.7.2003)

    Europarichter stärken europäische Korruptions-Fahnder // Auch Zentralbank muss sich Kontrollen gefallen lassen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses des Direktoriums der EIB über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EURATOM) Nr. ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.03.1988 - 85/86

    Kommission / Rat des Gouverneurs de la EIB

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass die EIB, auch wenn sie kein Organ der Europäischen Gemeinschaft ist, eine durch den EG-Vertrag errichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnr. 14, vom 3. März 1988 in der Rechtssache 85/86, Kommission/EIB, Slg. 1988, 1281, Randnr. 24, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/EIB, Slg. 1992, I-6211, Randnr. 13) und aus diesem Grund der Kontrolle durch den Gerichtshof, insbesondere nach Maßgabe des Artikels 237 Buchstabe b EG, unterliegt.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 267 EG muss sie, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, auf den Kapitalmärkten ebenso wie jede andere Bank in völliger Unabhängigkeit agieren können (Urteil Kommission/EIB, Randnr. 28).

    Der EIB kommt folglich eine Doppelnatur in dem Sinne zu, dass sie einerseits hinsichtlich ihrer Geschäftsführung, insbesondere im Rahmen ihrer Kapitaloperationen, unabhängig, andererseits hinsichtlich ihrer Ziele mit der Europäischen Gemeinschaft eng verbunden ist (Urteil Kommission/EIB, Randnrn. 29 und 30).

    Die EIB hat auch nicht dargetan, dass diese Befugnisse ihren Ruf oder ihre Vertrauenswürdigkeit als unabhängige Stelle auf den Kapitalmärkten gefährdeten (vgl. entsprechend zur Anwendung der Gemeinschaftssteuer auf die von der EIB gezahlten Gehälter, Urteil Kommission/EIB, Randnr. 30).

    Daraus folgt, dass die EIB kraft EG-Vertrags in den Rahmen der Gemeinschaft fällt (Urteil Kommission/EIB, Randnr. 29).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-209/97

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Zweitens kommt entgegen dem Vorbringen der EIB in Artikel 183a EA sehr wohl der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Atomgemeinschaft als eigenständiges Ziel zum Ausdruck (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-209/97, Kommission/Rat, Slg. 1999, I-8067, Randnr. 29).

    In der letztgenannten Hinsicht ist im Übrigen daran zu erinnern, dass Artikel 308 EG nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur in Betracht kommt, wenn keine andere Bestimmung des EG-Vertrags den Gemeinschaftsorganen die zum Erlass dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 48).

  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass die EIB, auch wenn sie kein Organ der Europäischen Gemeinschaft ist, eine durch den EG-Vertrag errichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75, Mills/EIB, Slg. 1976, 955, Randnr. 14, vom 3. März 1988 in der Rechtssache 85/86, Kommission/EIB, Slg. 1988, 1281, Randnr. 24, und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/EIB, Slg. 1992, I-6211, Randnr. 13) und aus diesem Grund der Kontrolle durch den Gerichtshof, insbesondere nach Maßgabe des Artikels 237 Buchstabe b EG, unterliegt.

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die Wendung "finanzielle Interessen der Gemeinschaft" in Artikel 280 EG nicht lediglich auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft im engen Sinne beschränkt, sondern auch die Mittel und Ausgaben der EIB erfasst (vgl. entsprechend zur Anwendbarkeit von Artikel 179 EG-Vertrag [jetzt Artikel 236 EG] auf die EIB Urteil Mills/EIB, Randnr. 14).

  • EuGH, 27.09.1988 - 165/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    In der letztgenannten Hinsicht ist im Übrigen daran zu erinnern, dass Artikel 308 EG nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur in Betracht kommt, wenn keine andere Bestimmung des EG-Vertrags den Gemeinschaftsorganen die zum Erlass dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 48).
  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Sodann ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 122).
  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Lässt sich also dem angegriffenen Rechtsakt der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Sodann ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 122).
  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    In der letztgenannten Hinsicht ist im Übrigen daran zu erinnern, dass Artikel 308 EG nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur in Betracht kommt, wenn keine andere Bestimmung des EG-Vertrags den Gemeinschaftsorganen die zum Erlass dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 17, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 48).
  • EuGH, 28.11.1991 - 213/88

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Der Erlass solcher Maßnahmen ist demzufolge geeignet, in den Bereich der internen Organisation dieses Organs oder dieser Einrichtung zu fallen (vgl. zu Maßnahmen, die die zweckgerechte Verwendung von Fraktionen des Parlaments zur Verfügung gestellten Mitteln sichern sollten, Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 47), unter Beachtung der Grenzen, die vom Gemeinschaftsrecht insoweit gezogen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 1991 in den Rechtssachen C-213/88 und C-39/89, Luxemburg/Parlament, Slg. 1991, I-5643, Randnr. 34).
  • EuGH, 23.03.1993 - C-314/91

    Weber / Parlament

    Auszug aus EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
    Eine solche Auslegung würde außerdem verkennen, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darauf hin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem EG-Vertrag, stehen, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden ist, innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.1990 - 62/88

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

  • EuGH, 02.12.1992 - C-370/89

    SGEEM und Etroy / EIB

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Der Rat der Gouverneure erlässt gemäß Art. 9 der EIB-Satzung die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der EIB und entscheidet insbesondere über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals, genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht sowie die Jahresbilanz und die Ertragsrechnung und genehmigt die Geschäftsordnung der Bank, so dass er allein zuständig ist, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB, C-15/00, Slg. 2003, I-7281, Randnrn.

    Wenn die angefochtene Entscheidung somit "unter der Aufsicht" des Präsidenten der EIB angenommen worden ist, kann daraus abgeleitet werden, dass sie zu den "laufenden Geschäften der Bank" im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der EIB-Satzung und damit zum Zuständigkeitsbereich des Direktoriums gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EIB, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 66), dessen Aufgabe es gerade ist, die laufenden Geschäfte der EIB unter der Aufsicht ihres Präsidenten wahrzunehmen.

    Erstens ist festzustellen, dass die Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder ihre Mitgliedstaaten noch ihre Organe der Kontrolle entzogen sind, ob ihre Handlungen mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, im Einklang stehen, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. Urteil Kommission/EIB, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die EIB kein Organ der Gemeinschaft ist, stellt sie eine durch den EG-Vertrag errichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung dar und unterliegt aus diesem Grund der Kontrolle durch den Gerichtshof, insbesondere nach Maßgabe von Art. 237 Buchst. b EG (vgl. Urteil Kommission/EIB, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist festzustellen, dass Art. 237 EG und Art. 29 Abs. 1 der EIB-Satzung verstanden werden müssen im Licht von Art. 267 EG, wonach es "Aufgabe der [EIB] ist ..., zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen[, sie sich] hierbei des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel [bedient]" und "sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung [von] Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen [erleichtert]", sowie der oben in Randnr. 37 erwähnten Bestimmungen der EIB-Satzung, nach denen die wesentliche Aufgabe des Direktoriums darin besteht, Beschlüsse über Darlehen und Bürgschaften oder die Aufnahme von Anleihen, die vom Verwaltungsrat nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure gefasst werden, vorzubereiten und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Kommission/EIB, oben in Randnr. 42 angeführt, Slg. 2003, I-7290, Randnrn.

    Drittens wäre es nicht hinnehmbar, wenn sich die EIB durch geschickte Gestaltung ihres internen Entscheidungsverfahrens der vom EG-Vertrag im Hinblick auf die Handlungen der Organe und aller anderen Gemeinschaftseinrichtungen, die, wie die EIB, durch den EG-Vertrag errichtet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden sind, beabsichtigten gerichtlichen Prüfung entziehen könnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Kommission/EIB, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 71).

    27 bis 30, und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    Die EIB verfügt insofern über finanzielle Autonomie, als sie sich gemäß Art. 267 EG "des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    17 So auch Urteile vom 3. März 1988, Kommission/EIB (Gemeinschaftssteuer) (85/86, EU:C:1988:110, Rn. 28), und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (OLAF) (C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 101).

    31 Urteile vom 3. März 1988, Kommission/EIB (Gemeinschaftssteuer) (85/86, EU:C:1988:110, Rn. 24), und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (OLAF) (C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 75).

    32 Urteile vom 3. März 1988, Kommission/EIB (Gemeinschaftssteuer) (85/86, EU:C:1988:110, Rn. 29 und 30), sowie vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (OLAF) (C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 102).

    39 Urteile vom 3. März 1988, Kommission/EIB (Gemeinschaftssteuer) (85/86, EU:C:1988:110, Rn. 29 und 30), und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (OLAF) (C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 102).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-110/03

    Belgien / Kommission

    34 - Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677, Randnr. 16), vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15), vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 (British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 122) und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-15/00 (Kommission/Europäische Investitionsbank, Slg. 2003, I-7281, Randnr. 161).

    35 - In diesem Sinne die Urteile British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Randnr. 123, und Kommission/Europäische Investitionsbank, Randnr. 162.

    36 - Urteil Kommission/Europäische Investitionsbank, Randnr. 165.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    Institutionelles Recht

    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C-11/00, EU:C:2003:395) und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (C-15/00, EU:C:2003:396) das Bestehen einer solchen Verpflichtung bestätigt, die Personen schütze, die Gegenstand einer Untersuchung des OLAF sein könnten.

    Zum anderen geht zwar in der Tat aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Untersuchung des OLAF nur bei hinreichend ernsthaften Verdachtsmomenten in Bezug auf Betrug, Korruption oder andere rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten, eingeleitet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C-11/00, EU:C:2003:395, Rn. 141, und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB, C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 164), doch ergibt sich diese Voraussetzung, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht aus Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1073/1999, der im Übrigen die Wendung "hinreichend ernsthafte Verdachtsmomente" nicht enthält.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2020 - C-615/19

    Dalli/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    22 Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C-11/00, EU:C:2003:395, Rn. 141), und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 164).

    29 Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C-11/00, EU:C:2003:395, Rn. 141), und vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 164).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB - Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank -

    58 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen nämlich die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft über ein weites Ermessen bei ihrer internen Organisation entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-15/00, Kommission/EIB, Slg. 2003, I-7281, Randnr. 67, und Pflugradt/EZB, Randnr. 43).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Für einen effektiven Schutz der finanziellen Interessen der Union ist es nämlich unabdingbar, dass die Abschreckung und die Bekämpfung von Betrügereien und anderen Unregelmäßigkeiten auf allen Ebenen erfolgen, auf denen diese Interessen durch solche Phänomene beeinträchtigt werden können, insbesondere da in diese bekämpften Phänomene häufig Handelnde auf verschiedenen Ebenen verwickelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB, C-15/00, Slg. 2003, I-7281, Randnr. 135).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    26 Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C-11/00, EU:C:2003:395, Rn. 89) und Kommission/EIB (C-15/00, EU:C:2003:396, Rn. 120).
  • EuGH, 28.11.2006 - C-413/04

    Parlament / Rat - Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den

    Ob nämlich die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des beanstandeten Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-15/00, Kommission/EIB, Slg. 2003, I-7281, Randnr. 174).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-336/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    Vgl. auch Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB (C-15/00, Slg. 2003, I-7281, Randnr. 75), vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 109), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 281), sowie E und F (Randnr. 24).
  • EuG, 16.12.2004 - T-120/01

    De Nicola / BEI - Personal der Europäischen Investitionsbank - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03

    Frankreich / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-562/12

    Liivimaa Lihaveis - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

  • EuG, 07.09.2022 - T-529/20

    LR/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2005 - C-436/03

    Parlament / Rat - Verordnung (EG) des Rates Nr. 1435/2003 - Europäische

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2003 - C-304/01

    Spanien / Kommission

  • EuG, 10.06.2008 - T-282/03

    Ceuninck / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht