Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2014 - C-220/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16309
EuGH, 10.07.2014 - C-220/13 P (https://dejure.org/2014,16309)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-220/13 P (https://dejure.org/2014,16309)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-220/13 P (https://dejure.org/2014,16309)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,16309) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Unterlassungen des Rechnungshofs - Schadensersatzklage - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Befugnisse - Ablauf der Voruntersuchungen"

  • Europäischer Gerichtshof

    Nikolaou / Cour des Comptes

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Unterlassungen des Rechnungshofs - Schadensersatzklage - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Befugnisse - Ablauf der Voruntersuchungen

  • EU-Kommission

    Kalliopi Nikolaou gegen Rechnungshof der Europäischen Union.

    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Unterlassungen des Rechnungshofs - Schadensersatzklage - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Befugnisse - Ablauf der Voruntersuchungen.

  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch Urteilserwägungen zur Tatbegehung trotz Freispruch durch mitgliedstaatliches Strafgericht; Unerheblichkeit des Rechtsverstoßes bei selbständig tragenden Urteilserwägungen zur Rechtmäßigkeit des gerügten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch Urteilserwägungen zur Tatbegehung trotz Freispruch durch mitgliedstaatliches Strafgericht; Unerheblichkeit des Rechtsverstoßes bei selbständig tragenden Urteilserwägungen zur Rechtmäßigkeit des gerügten ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nikolaou / Cour des Comptes

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Februar 2013, Nikolaou/Rechnungshof (T"241/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der der Klägerin aus der Verbreitung bestimmter Angaben aus den Akten der in Bezug ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BezVG Britischer Sektor von Berlin, 22.01.1951 - V 99/50

    Außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Ausbildung eines über 25 Jahre

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Außerdem bat der Generalsekretär das OLAF um Mitteilung, ob Frau Nikolaou gemäß Art. 4 des Beschlusses 99/50 des Rechnungshofs über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von der Existenz einer sie betreffenden Untersuchung zu unterrichten sei.

    Soweit für das vorliegende Rechtsmittel von Interesse, hat das Gericht erstens in den Rn. 27 bis 31 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die "Handlungen" des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Voruntersuchung nicht rechtswidrig gewesen seien, da dieses Organ weder gegen die Erfordernisse aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 des Beschlusses 99/50 verstoßen noch die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen habe.

    Insbesondere hat das Gericht in Rn. 29 dieses Urteils den Zweck der Voruntersuchung, auf die sich Art. 2 des Beschlusses 99/50 bezieht, darin gesehen, zum einen dem Generalsekretär die Beurteilung zu ermöglichen, ob die ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vermuten ließen, und zum anderen dem OLAF im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 eine Akte zu übermitteln, die es ihm ermögliche, zu beurteilen, ob eine interne Untersuchung nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung einzuleiten sei.

    Es hat daher entschieden, dass die Voruntersuchung nicht die Aufgabe habe, zu Schlüssen in Bezug auf die fragliche Person zu kommen, da die sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 99/50 ergebende Verpflichtung "Handlungen" des Generalsekretärs im Rahmen von Art. 2 dieses Beschlusses nicht betreffe.

    Desgleichen hat das Gericht in Rn. 30 dieses Urteils festgestellt, dass die in den Schreiben vom 8. und 26. April 2002 enthaltenen Mitteilungen den Erfordernissen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50 entsprächen, so dass die Rechtsmittelführerin die Rüge einer Verletzung dieser Bestimmung nicht darauf stützen könne, dass der Rechnungshof sie nicht angehört habe, bevor er die Akte mit den Informationen, die der Generalsekretär über sie gesammelt habe, dem OLAF übermittelt habe.

    Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 99/50 in Verbindung mit dessen Art. 4 Abs. 1 begangen zu haben.

    Es habe auch keinen Fehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 99/50 begangen, da diese Bestimmung nicht vorschreibe, dass die Einleitung einer Voruntersuchung der Person mitzuteilen sei, der Unregelmäßigkeiten angelastet würden, sondern nur verlange, dass der Generalsekretär die im Rahmen einer solchen Untersuchung gesammelten Informationen unverzüglich dem OLAF übermittele.

    Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht Frau Nikolaou geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 99/50 fehlerhaft ausgelegt, indem es in Rn. 30 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Schreiben vom 8. und 26. April 2002, mit denen der Rechtsmittelführerin die Eröffnung der internen Untersuchung des OLAF, nicht aber der Voruntersuchung mitgeteilt worden sei, den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses Beschlusses genügten, und in Rn. 29 dieses Urteils, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses den Rechnungshof nicht verpflichtet habe, der Rechtsmittelführerin den Inhalt der während der Voruntersuchung angelegten Akte bekannt zu geben oder sie vor deren Übermittlung an das OLAF anzuhören.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 99/50 bestimmt, dass der Generalsekretär zum einen "dem [OLAF] ... jeden ... tatsächlichen Anhaltspunkt übermittelt, der Unregelmäßigkeiten ... vermuten lässt", zu denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gehören, und dass er zum anderen "unbeschadet der internen Untersuchungen des [OLAF] eine Voruntersuchung durch[führt]".

    Da sich aus diesem Artikel keine expliziten Angaben zur Beantwortung des ersten zur Stützung des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Arguments ergeben, ist zunächst zu klären, ob sich die Unterrichtungspflicht, von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50 die Rede ist, auch auf die Voruntersuchung erstreckt, und sodann, falls dies zu bejahen ist, welcher Natur diese Verpflichtung ist, sowie schließlich, ob im vorliegenden Fall eine solche Unterrichtung der Rechtsmittelführerin stattfand.

    Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in den Schreiben vom 8. und 26. April 2002 enthaltenen Mitteilungen den Erfordernissen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50 entsprächen.

    Nachdem diese Fragen geklärt worden sind, ist zur Beurteilung der Begründetheit des zweiten Arguments, das zur Stützung des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wird, noch zu ermitteln, ob bei der Voruntersuchung jedenfalls die Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 99/50 gewahrt werden muss, der vorsieht, dass "Schlussfolgerungen, die ein namentlich genanntes Mitglied ... betreffen, am Ende der Untersuchung nicht gezogen werden [dürfen], ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen ihn betreffenden Tatsachen zu äußern", d. h., ob die Rechtsmittelführerin vor dem Abschluss dieser Untersuchung und der Übermittlung der angelegten Akte an das OLAF anzuhören war.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 29 des angefochtenen Urteils den Gegenstand der Voruntersuchung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 99/50 nicht die vom Generalsekretär in ihrem Rahmen vorgenommenen Handlungen betreffe.

  • EuGH, 11.07.2006 - C-432/04

    DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS FRAU CRESSON IHRE PFLICHTEN ALS MITGLIED DER

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Diese Feststellung steht im Übrigen auch im Einklang mit den Grundsätzen, die sich aus der ständigen Rechtsprechung zum eigenständigen Charakter von Disziplinarverfahren vor dem Gerichtshof im Sinne von Art. 247 Abs. 7 EG im Verhältnis zu nationalen Verfahren strafrechtlicher Natur ergeben (Urteil Kommission/Cresson, C-432/04, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121).

    Im Einklang mit der sich aus dem Urteil Kommission/Cresson (EU:C:2006:455) ergebenden Rechtsprechung habe das Gericht das Urteil vom 2. Oktober 2008 nämlich nicht in Frage gestellt, sondern es habe schlicht im Rahmen der Prüfung einer etwaigen außervertraglichen Haftung des Rechnungshofs eine eigenständige Würdigung bestimmter bereits im Strafverfahren auf nationaler Ebene untersuchter Tatsachen vorgenommen.

    Folglich ist, wie auch der Rechnungshof in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, das angerufene Gemeinschaftsgericht - obschon die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen zu Tatsachen, die mit den im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 235 EG geprüften Tatsachen identisch sind, von ihm berücksichtigt werden können - nicht an die vom Strafrichter vorgenommene rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen gebunden, sondern es hat sie nach seinem freien Ermessen eigenständig zu untersuchen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von deren Vorliegen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft abhängt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Cresson, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121).

    Da nämlich die Zulässigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs nach den Grundsätzen, die sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, eine zu vermutende "Pflichtverletzung von einem gewissen Schweregrad" voraussetzte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Cresson, EU:C:2006:455, Rn. 72), stand es dem Rechnungshof frei, anzugeben, dass die hierfür nach Art. 6 seiner Geschäftsordnung erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt worden sei, obwohl eine große Mehrheit seiner Mitglieder das in Punkt (i) des Schreibens gerügte Verhalten beanstandet habe.

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Hierzu trägt die Rechtsmittelführerin unter Bezugnahme auf den Beschluss Zwartveld u. a. (C-2/88, EU:C:1990:315, Rn. 17) und das Urteil Irland/Kommission (C-339/00, EU:C:2003:545, Rn. 71 und 72) vor, dass dieser Grundsatz nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch den Unionsorganen und weiter gehend allen ihren Einrichtungen einschließlich ihrer Gerichte wechselseitige Pflichten zu loyaler Zusammenarbeit auferlege.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Art. 10 EG enthalten war und nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung impliziert, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und dass er den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten gegenseitige Pflichten auferlegt, sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, zu achten und zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteile First und Franex, C-275/00, EU:C:2002:711, Rn. 49, und Irland/Kommission, EU:C:2003:545, Rn. 71).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Außerdem hat der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Vorliegen der ersten dieser Voraussetzungen bereits wiederholt klargestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsregel nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42); das betreffende Organ muss also die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich verkannt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55, und Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 64).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Gleichwohl ist festzustellen, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, da die Erwägungen in den Rn. 44 und 49 des Urteils zur Rechtmäßigkeit der gerügten Versäumnisse des Rechnungshofs jedenfalls in stichhaltiger Weise auf einen anderen Grund gestützt sind, der eigenständig in Rn. 46 des Urteils entwickelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile JCB Service/Kommission, C-167/04 P, EU:C:2006:594, Rn. 186, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 233).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-275/00

    First und Franex

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Art. 10 EG enthalten war und nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung impliziert, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und dass er den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten gegenseitige Pflichten auferlegt, sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, zu achten und zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteile First und Franex, C-275/00, EU:C:2002:711, Rn. 49, und Irland/Kommission, EU:C:2003:545, Rn. 71).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Gleichwohl ist festzustellen, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, da die Erwägungen in den Rn. 44 und 49 des Urteils zur Rechtmäßigkeit der gerügten Versäumnisse des Rechnungshofs jedenfalls in stichhaltiger Weise auf einen anderen Grund gestützt sind, der eigenständig in Rn. 46 des Urteils entwickelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile JCB Service/Kommission, C-167/04 P, EU:C:2006:594, Rn. 186, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 233).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-198/03

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM EINE RECHTSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Außerdem hat der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Vorliegen der ersten dieser Voraussetzungen bereits wiederholt klargestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsregel nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42); das betreffende Organ muss also die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich verkannt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55, und Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 64).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-103/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte, die das Vorliegen einer Reihe kumulativer Voraussetzungen - und zwar die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden - zu prüfen haben, von deren Zusammentreffen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft abhängt (vgl. Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C-103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-220/13
    Außerdem hat der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Vorliegen der ersten dieser Voraussetzungen bereits wiederholt klargestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsregel nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42); das betreffende Organ muss also die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich verkannt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55, und Kommission/CEVA und Pfizer, C-198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 64).
  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EGMR, 10.02.1995 - 15175/89

    ALLENET DE RIBEMONT c. FRANCE

  • EuG, 12.09.2007 - T-259/03

    Nikolaou / Kommission

  • EuG, 20.02.2013 - T-241/09

    Nikolaou / Rechnungshof

  • EuGH, 03.05.2018 - C-376/16

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung des EUIPO nach ständiger Rechtsprechung von der Erfüllung mehrerer kumulativer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich davon, dass das ihm vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-677/15

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung des EUIPO nach ständiger Rechtsprechung von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich davon, dass das ihm vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

    In Bezug auf die erste Voraussetzung hat der Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsregel nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42, und vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 53).
  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    In diesem Zusammenhang erfordert die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, dass das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich verkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 68).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-111/22

    Hamers/ Cedefop

    En ce qui concerne, en deuxième lieu, l'argument de la requérante selon lequel le Tribunal a commis une erreur de droit en jugeant que la décision du 3 juillet 2019 n'avait pas méconnu le principe de la présomption d'innocence au respect duquel elle était en droit de prétendre, il y a lieu de rappeler que ce principe est considéré comme étant violé, notamment, si une décision judiciaire reflète, par sa motivation, le sentiment qu'une personne est coupable d'une infraction après que des procédures pénales ont été clôturées avec son acquittement (voir, en ce sens, arrêt du 10 juillet 2014, Nikolaou/Cour des comptes, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, point 35 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18

    SC/ Eulex Kosovo

    58 Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof (C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 52).
  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer außervertraglichen Haftung der Union für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe als ein gegenüber anderen Klagen selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, vom 12. April 1984, Unifrex/Kommission und Rat, 281/82, EU:C:1984:165, Rn. 11, und vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 54).
  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    Dans un tel contexte, la condition tenant à l'illégalité du comportement reproché exige que soit établie une méconnaissance manifeste et grave, par l'institution concernée, des limites qui s'imposent à son pouvoir d'appréciation (voir, en ce sens, arrêts du 10 juillet 2014, Nikolaou/Cour des comptes, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, point 53 et jurisprudence citée, et du 16 juin 2015, Gauweiler e.a., C-62/14, EU:C:2015:400, point 68).
  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    Pour que cette responsabilité soit engagée, il faut que soit établie une violation suffisamment caractérisée d'une règle de droit ayant pour objet de conférer des droits aux particuliers, à savoir une méconnaissance manifeste et grave, par l'institution concernée, des limites qui s'imposent à son pouvoir d'appréciation (voir arrêt du 10 juillet 2014, Nikolaou/Cour des comptes, C-220/13 P, Rec, EU:C:2014:2057, point 53 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-677/15

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

    53 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof (C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2020 - C-615/19

    Dalli/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-310/18

    Milev

  • EuG, 30.06.2016 - T-516/13

    CW / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • EuG, 31.05.2017 - T-17/16

    MS / Kommission

  • EuG, 01.12.2021 - T-152/21

    Union syndicale Solidaires des SDIS de France und DOM/TOM/ Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht