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   EuGH, 10.07.2014 - C-358/12   

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https://dejure.org/2014,16314
EuGH, 10.07.2014 - C-358/12 (https://dejure.org/2014,16314)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-358/12 (https://dejure.org/2014,16314)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-358/12 (https://dejure.org/2014,16314)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Europäischer Gerichtshof

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Aufträge, die nicht die in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehene Schwelle erreichen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ausschreibungsverfahrens - ...

  • EU-Kommission

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici gegen Comune di Milano.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Aufträge, die nicht die in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehene Schwelle erreichen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Bieters von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei Verstoß gegen Sozialabgabenflicht; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines Bieters von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei Verstoß gegen Sozialabgabenflicht; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschwellenvergabe: Keine Sozialbeiträge - Ausschluss!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Strikte Ausschlusskriterien bei Unterschwellenvergabe zulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Strenge Ausschlussregeln unterhalb der Schwellenwerte zulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Strenge Ausschlussregeln unterhalb der Schwellenwerte zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Strenge Ausschlussregeln für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte sind zulässig (VPR 2014, 221)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Strenge Ausschlussregeln für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte sind zulässig! (IBR 2014, 561)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia - Auslegung der Art. 49, 56 und 101 AEUV - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit - Gründe, die den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an der ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 738
  • NZBau 2014, 712
  • BauR 2014, 2147
  • VergabeR 2014, 774
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.02.2006 - C-226/04

    ERSTES URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU DER FRAGE, OB DIENSTLEISTUNGSERBRINGER, DIE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/12
    Was zweitens die Höhe dieser in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Schwelle für den Ausschluss anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 bei öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die in ihm genannten Ausschlussfälle dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimstellt, wie der am Anfang dieser Bestimmung stehende Ausdruck "[v]on der Teilnahme am Vergabeverfahren kann ... ausgeschlossen werden" bezeugt, und insbesondere in den Buchst. e und f ausdrücklich auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften verweist (vgl. hinsichtlich Art. 29 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [ABl. L 209, S. 1] das Urteil La Cascina u. a., C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21).

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten (vgl. hinsichtlich Art. 29 der Richtlinie 92/50, Urteil La Cascina u. a., EU:C:2006:94, Rn. 23).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/12
    Außerdem unterscheidet sich ein solcher Fall von dem, der dem Urteil Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141) zugrunde lag, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die in Rede stehende nationale Regelung nicht geeignet war, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, da sie diese nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgte.

    Im Unterschied zu der in letzterem Urteil untersuchten Regelung beruht die Maßnahme, die Gegenstand des vorliegenden Ausgangsverfahrens ist, wie sich aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils ableitet, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartlauer, EU:C:2009:141, Rn. 64).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/12
    Hinsichtlich der Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sie jeder nationalen Maßnahme entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die Bürger der Europäischen Union zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteil Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 41).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses verfolgt und soweit sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, d. h. geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Serrantoni und Consorzio stabile edili, EU:C:2009:808, Rn. 44).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/12
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorhandensein eines solchen Interesses zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/12
    Andernfalls gelten die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, sofern an diesem Auftrag insbesondere wegen seiner Bedeutung und des Ortes seiner Ausführung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/12
    Was die öffentlichen Aufträge anbelangt, liegt es im Bereich der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit im Interesse der Union, dass Ausschreibungen einem möglichst umfassenden Wettbewerb offen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 37).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/12
    Schließlich ist hinsichtlich der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erstens darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer eindeutigen Schwelle für den Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen - nämlich eine Differenz zwischen den an Sozialbeiträgen geschuldeten und den entrichteten Beträgen, die mehr als 100 Euro und gleichzeitig mehr als 5 % der geschuldeten Beträge ausmacht - in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht nur die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet, sondern auch die Rechtssicherheit, einen Grundsatz, dessen Einhaltung eine Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer beschränkenden Maßnahme darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Itelcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 44).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Was öffentliche Aufträge anbelangt, liegt es im Interesse der Union, dass Ausschreibungen - einschließlich Ausschreibungen für Aufträge, die nicht unter die Richtlinie 2004/17 fallen - einem möglichst umfassenden Wettbewerb offenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29, und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a., C-50/14, EU:C:2016:56, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

    22 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 23), vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 24), und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 27).

    29 - Vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2007, Kommission/Irland (C-507/03, EU:C:2007:676, Rn. 26), und vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 27).

    34 - Urteile vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili (C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 41), und vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 - Vgl. Urteile vom 23. Dezember 2009, CoNISMa (C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 37), vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29), und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 - Vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a. (C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25), und vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

    Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die Bürger der Europäischen Union zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Beschränkungen können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., wenn es keine weniger einschränkenden Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 75, vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 31, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 47 und 53).

  • EuGH, 14.12.2016 - C-171/15

    Connexxion Taxi Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Daher könne die Verpflichtung zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als eine Flexibilisierung der Kriterien für die Anwendung der fakultativen Ausschlussgründe durch das nationale Recht im Sinne der Urteile vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21), und vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 35 und 36), betrachtet werden.

    Außerdem legen die Mitgliedstaaten nach Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18 nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Abs. 2 fest (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 35).

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten die in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien abmildern oder flexibler gestalten (Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-470/13

    Generali-Providencia Biztosító - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Zweitens ist in Bezug auf die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen des AEU-Vertrags darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag, wenn er nicht unter die Richtlinie 2004/18 fällt, weil er nicht den in deren Art. 7 festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht, den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags unterliegt, sofern an diesem Auftrag insbesondere wegen seiner Bedeutung und des Ortes seiner Ausführung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 23, und Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 24).

    Wenn ein solcher Ausschluss nach der Richtlinie 2004/18 möglich ist, ist er erst recht bei öffentlichen Aufträgen als gerechtfertigt anzusehen, die nicht den in Art. 7 der Richtlinie festgelegten Schwellenwert erreichen und daher nicht den in der Richtlinie vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterworfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, EU:C:2014:2063, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato

    - Sie sei analog zu der bereits vom Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063), insbesondere Rn. 36, geklärten Frage betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, fakultative Ausschlussgründe in ihre Rechtsordnungen aufzunehmen und deren Inhalt anzupassen, zu sehen.

    15 Urteil vom 10. Juli 2014 (C-358/12, EU:C:2014:2063).

    19 Urteil vom 10. Juli 2014 (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29, 31 und 32).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-699/17

    Allianz Vorsorgekasse - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Die Prüfung, ob ein solches Interesse besteht, obliegt dem vorlegenden Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 25).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato - Vorlage zur

    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063), bereits über eine Frage zur Auslegung von Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 entschieden, die der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Frage entspreche.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-210/20

    Rad Service u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe aber über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 36, vom 28. März 2019, Idi, C-101/18, EU:C:2019:267, Rn. 45, und vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-171/15

    Connexxion Taxi Services - Öffentliche Aufträge - Auswahlverfahren - Qualitative

    14 - Urteil vom 10. Juli 2014 (C-358/12, EU:C:2014:2063).

    16 - Urteil vom 10. Juli 2014 (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29, 31 und 32).

  • EuG, 10.11.2015 - T-321/15

    Das Gericht der EU weist eine Klage in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen

  • EuGH, 04.06.2019 - C-425/18

    Consorzio Nazionale Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • EuGH, 10.11.2016 - C-199/15

    Ciclat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-234/14

    Ostas celtnieks

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18

    Meca - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Fakultative

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-395/18

    Tim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Vergabe

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