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   EuGH, 10.07.2019 - C-249/18   

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https://dejure.org/2019,19092
EuGH, 10.07.2019 - C-249/18 (https://dejure.org/2019,19092)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-249/18 (https://dejure.org/2019,19092)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-249/18 (https://dejure.org/2019,19092)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CEVA Freight Holland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung - Fehlerhafte Angabe der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur -Nacherhebungsbescheid - Art. 78 des Zollkodex - Überprüfung der Anmeldung - Änderung des Transaktionswerts - Art. 221 des Zollkodex - Frist für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung - Fehlerhafte Angabe der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur -Nacherhebungsbescheid - Art. 78 des Zollkodex - Überprüfung der Anmeldung - Änderung des Transaktionswerts - Art. 221 des Zollkodex - Frist für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 78 ; ZK Art 78 ; EWGV 2454/93 Art 147 Abs 1 ; EWGV 2913/92 Art 221 Abs 3 ; ZK Art 221 Abs 3

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.10.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert,

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-249/18
    Auch wenn es einem Anmelder vor dem Inkrafttreten des Zollkodex am 1. Januar 1994 verwehrt war, seine Anmeldung nach der Überlassung der Waren zu berichtigen, wurde jedoch durch Art. 78 des Zollkodex mit Wirkung ab diesem Tag ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass die Zollbehörden auf einen vom Anmelder nach Überlassung der Waren gestellten Antrag eine Zollanmeldung überprüfen (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 61 und 62).

    Die Art. 65 und 78 des Zollkodex sehen daher nunmehr zwei verschiedene Regelungen vor, die vor bzw. nach der Freigabe der Waren für eventuelle Änderungen der Angaben gelten, die bei der Bestimmung des Zollwerts und damit der Bemessung der Einfuhrabgaben Berücksichtigung finden (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 64).

    Die Berichtigung kann außerdem gegebenenfalls zu einer Zeit erfolgen, zu der der Betrag der Einfuhrabgaben von den Zollbehörden noch nicht festgesetzt wurde (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 65).

    Darum betraut sie die Zollbehörden damit, auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung vorzunehmen, die sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt vorgenommen werden soll, als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses im Ermessen der Zollbehörden liegt (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 66).

    Die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" ist so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63).

    Hat ein solcher Irrtum bei der Auslegung des anwendbaren Rechts den Anmelder dazu gebracht, bei den Waren, die Gegenstand aufeinanderfolgender Verkäufe waren, den höchsten Transaktionswert als Grundlage für die Bestimmung ihres Zollwerts anzugeben, kann dieser Irrtum aber nicht als Ausübung eines Wahlrechts angesehen werden, die per definitionem bewusstes Handeln voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 69).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-249/18
    Da die zollrechtlichen Bestimmungen der Union somit weder Vorschriften über den Inhalt des Begriffs "geeignete Form" enthalten noch andere Stellen als die Mitgliedstaaten und deren Behörden ermächtigen, diese Form festzulegen, ist davon auszugehen, dass für sie die interne Rechtsordnung der Mitgliedstaaten maßgebend ist und dass die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Bestimmungen anhand der formellen und materiellen Regeln ihres nationalen Rechts vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 52 und 53).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, obliegt es in jedem Fall den zuständigen staatlichen Stellen, dafür zu sorgen, dass ihre Mitteilung dem Zollschuldner eine genaue Kenntnis seiner Rechte verschafft (Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 53).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-249/18
    Folglich haben die Mitgliedstaaten, wenn sie den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Mitteilung an den Zollschuldner als erfolgt gilt, die gemäß Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex dazu führt, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird, dafür zu sorgen, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften zum einen nicht weniger günstig gestaltet sind als bei entsprechenden Verfahren, die innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und zum anderen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.06.1990 - C-11/89

    Unifert / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-249/18
    Zwar hat der Gerichtshof, worauf die Kommission hinweist, in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. 1979, L 205, S. 19) - einer mit Art. 65 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex im Wesentlichen identischen Bestimmung - klargestellt, dass der Importeur, wenn er auf einen der als Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts in Betracht kommenden Preise Bezug genommen hat, diese Anmeldung nicht mehr berichtigen kann, sobald die Waren zollrechtlich freigegeben wurden (Urteil vom 6. Juni 1990, Unifert, C-11/89, EU:C:1990:237, Rn. 21).
  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-249/18
    Das erklärt sich aus dem Umstand, dass die Vorschrift in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, nur für die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner gilt und die Umsetzung dieses Artikels insoweit allein den für eine solche Mitteilung zuständigen nationalen Zollbehörden obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, EU:C:2003:149, Rn. 63 und 64, sowie Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 81).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-263/06

    Carboni e derivati - Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-249/18
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 29 des Zollkodex und Art. 147 der Durchführungsverordnung dem Importeur bei aufeinanderfolgenden Verkäufen von Waren zum Zweck ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Union freisteht, unter den für jeden der Verkäufe vereinbarten Preisen denjenigen auszuwählen, den er der Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren zugrunde legen will, vorausgesetzt, er ist in der Lage, den Zollbehörden für den von ihm ausgewählten Preis alle Angaben und erforderlichen Unterlagen zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C-263/06, EU:C:2008:128, Rn. 27 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-249/18
    Das erklärt sich aus dem Umstand, dass die Vorschrift in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, nur für die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner gilt und die Umsetzung dieses Artikels insoweit allein den für eine solche Mitteilung zuständigen nationalen Zollbehörden obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, EU:C:2003:149, Rn. 63 und 64, sowie Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    8 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 61 bis 64), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 29).

    9 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 65), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 30).

    28 Vgl. z. B. Urteile vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a. (C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56), vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 50), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).

    58 Urteil vom 10. Juli 2019 (C-249/18, EU:C:2019:587).

    60 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 26 und 36 bis 39).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen -

    Wie bereits oben in Rn. 36 festgestellt, umfasst der Begriff "Irrtum" nicht nur tatsächliche Irrtümer, sondern auch unbeabsichtigte Unterlassungen sowie jede Anmeldung, bei der eine Zollvorschrift etwa verkannt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

    20 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18

    Klage gegen die Einfuhrabgabenbescheide hinsichtlich der Nacherhebung von

    Dabei ist Art. 78 Abs. 3 ZK so zu verstehen, dass die darin enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer und Unterlassungen bezieht als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts (EuGH Urteil vom 10.07.2019, C-249/18 CEVA Freight Holland, Rn. 32 m.w.N.).

    Gestützt auf Art. 78 ZK kann ein Anmelder verlangen, dass die Zollanmeldung nachträglich überprüft und gegebenenfalls entsprechend abgeändert wird (EuGH Urteil vom 10.07.2019, C-249/18 CEVA Freight Holland, Rn. 40).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmung der Form, die bei der Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner zu wählen ist, damit die Verjährungsfrist unterbrochen wird, eine verfahrensrechtliche Modalität darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 46).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-496/19

    Antonio Capaldo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Hierzu ist hervorzuheben, dass die in Art. 78 Abs. 3 enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" so zu verstehen ist, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

    9 C-249/18, EU:C:2019:587, im Folgenden: Urteil CEVA.
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