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   EuGH, 10.07.2019 - C-26/18, Federal Express   

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EuGH, 10.07.2019 - C-26/18, Federal Express (https://dejure.org/2019,19095)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-26/18, Federal Express (https://dejure.org/2019,19095)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-26/18, Federal Express (https://dejure.org/2019,19095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 202 und 203 - Einfuhrzölle - Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019. Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main. Vora...

  • Betriebs-Berater

    Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 202 und 203 - Einfuhrzölle - Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollschuld - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Begriff der Einfuhr - Erfordernis des Eintritts des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union - Vermutung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 30, EGRL 112/2006 Art 61 UAbs 1, UStG § 21
    Einfuhr, zollrechtswidrig, Mehrwertsteuer

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 30 ; EGRL 112/2006 Art 61 UAbs 1 ; UStG § 21

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
    Allerdings fragt sich das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392), ob die Einfuhrmehrwertsteuer, was den Mitgliedstaat betrifft, in dessen Steuergebiet Gegenstände in die Union verbracht worden sind, nur dann anfällt, wenn diese Gegenstände auch im Steuergebiet dieses Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteile vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65, sowie vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung innerhalb einer Freizone entzogen werden und sich nicht mehr in dieser Zone befinden, in den Wirtschaftskreislauf der Union überführt worden sind (Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 55).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
    Hierzu weist das vorlegende Gericht auf Rn. 65 des Urteils vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), hin, die den Begriff der "Gefahr" des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union betrifft.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteile vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65, sowie vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54).

  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
    Hierzu weist das vorlegende Gericht auf Rn. 65 des Urteils vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), hin, die den Begriff der "Gefahr" des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union betrifft.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteile vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65, sowie vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
    Allerdings fragt sich das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392), ob die Einfuhrmehrwertsteuer, was den Mitgliedstaat betrifft, in dessen Steuergebiet Gegenstände in die Union verbracht worden sind, nur dann anfällt, wenn diese Gegenstände auch im Steuergebiet dieses Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.

    Nach der Rechtsprechung findet die Mehrwertsteuer, da es sich bei ihr naturgemäß um eine Verbrauchsteuer handelt, auf Waren und Dienstleistungen Anwendung, die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs, C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, EU:C:1984:81, Rn. 18, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-26/18
    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, EU:C:1984:81, Rn. 18, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Der EuGH stellt im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen bei der Einfuhr zusätzlich auf die Überführung des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18, EU:C:2019:579, Rz 41).

    Der vorliegende Streitfall liegt insofern anders als der Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18, EU:C:2019:579 zugrunde lag, weil dort die Waren unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne Überführung in ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren und damit unter unerlaubter Entfernung vom Verwahrungsort in einen anderen Mitgliedstaat befördert sowie nach Beendigung des externen Versandverfahrens unerlaubt vom Verwahrungsort entfernt wurden (Rz 21 f. sowie 42).

    Darüber hinaus besteht insofern ein wesentlicher Unterschied des Streitfalls zu dem EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C 26/18, EU:C:2019:579, als die Einfuhrmehrwertsteuer nach dem Vortrag der Klägerin dort in Griechenland entrichtet wurde (Rz 24), während im vorliegenden Streitfall eine Besteuerung im Mitgliedstaat A nicht erfolgt ist.

  • EuGH, 03.03.2021 - C-7/20

    Hauptzollamt Münster (Lieu de naissance de la TVA) - Vorlage zur

    Zum einen seien nämlich die Zuständigkeiten für die Erhebung der Zölle, der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer getrennt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44).

    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579), ergangen ist, war das zollrechtliche Fehlverhalten in Bezug auf die fraglichen Gegenstände zwar auf deutschem Hoheitsgebiet begangen worden, allerdings waren sie dort aber nur von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug umgeladen worden, bevor sie nach Griechenland weiterbefördert wurden.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die fraglichen Gegenstände in dem Mitgliedstaat ihrer endgültigen Bestimmung in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt waren und folglich die Einfuhrmehrwertsteuer auf diese Gegenstände in diesem Mitgliedstaat entstanden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 53).

    Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 10. Juli 2019 (Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579) zugrunde lag, das Fahrzeug, um das es im Ausgangsverfahren geht, zwar faktisch über Bulgarien in das Gebiet der Union gelangt ist, so dass in diesem Mitgliedstaat gegen die zollrechtlichen Verpflichtungen verstoßen wurde.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-524/18

    Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579" Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-368/21

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) - Vorlage zur

    Die Einfuhrmehrwertsteuer wäre daher grundsätzlich in diesem Mitgliedstaat entstanden, es sei denn, das Fahrzeug sei, ziehe man die Erwägungen in den Urteilen vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44), heran, als in Deutschland "zum Verbrauch bestimmt" einzustufen.

    So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um Waren ging, die im deutschen Hoheitsgebiet, wo sie nur von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen worden waren, bevor sie nach Griechenland befördert wurden, Gegenstand eines zollrechtlichen Fehlverhaltens waren, ausgeführt, dass die betreffenden Waren in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt waren und die auf sie entfallende Einfuhrmehrwertsteuer dort entstanden war, da dieser Mitgliedstaat ihren endgültigen Bestimmungsort und den Ort darstellte, an dem sie verbraucht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 53).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand entkräftet, dass die erstmalige Benutzung des Fahrzeugs im Gebiet der Union als Transportmittel seinem "Verbrauch" - dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang im Sinne des Urteils vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44) - gleichkomme oder zumindest ein Zwischenstadium zu diesem Verbrauch darstelle, was bedeuten würde, dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall in Bulgarien in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt wäre.

    Wie sich aus dem Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48), ergibt, kann ein Gegenstand nämlich trotz seiner faktischen Verbringung in einen Mitgliedstaat als im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten angesehen werden, wenn der Gegenstand in diesem Mitgliedstaat "zum Verbrauch bestimmt" war.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die betreffenden Gegenstände im Mitgliedstaat ihrer endgültigen Bestimmung in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt waren, so dass die Einfuhrmehrwertsteuer auf sie in diesem Mitgliedstaat entstanden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 53).

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich jedoch bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer, die nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, die in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34; Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 69 m.w.N.).

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27).

    Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, ist nach der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 47, 44 f.).

    Während der Zweck der Mehrwertsteuer allein in der Besteuerung des Verbrauchs liegt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 27. Februar 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, Rn. 45), haben die besonderen Verbrauchsteuern zusätzlich insbesondere die Funktion, Verbraucher vom Konsum bestimmter, bei übermäßigem Konsum gesundheitsschädlicher Genussmittel abzuhalten (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 3. September 2009, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Rn. 130; Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer, van de Water, C-325/99, Rn. 25, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97).

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - C-26/18, EU:C:2019:579, Rz 44, m.w.N., ZfZ 2019, 231; Hauptzollamt Münster vom 03.03.2021 - C-7/20, EU:C:2021:161, Rz 30, ZfZ 2021, 189; Wallenborn Transports vom 01.06.2017 - C-571/15, EU:C:2017:417, Rz 54, ZfZ 2017, 238, und Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig vom 02.06.2016 - C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rz 65, ZfZ 2016, 193).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH-Urteile Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 48, ZfZ 2019, 231, und Hauptzollamt Münster, EU:C:2021:161, Rz 31, ZfZ 2021, 189).

    In einem Fall, in dem nachgewiesen ist, dass der Verbrauch des Gegenstands in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stattgefunden hat, stellt das zollrechtliche Fehlverhalten, das in Deutschland zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, für sich genommen keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der fragliche Gegenstand auch in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist (vgl. EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 52, ZfZ 2019, 231).

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 - C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 54, ZfZ 2022, 209; Kauno teritorine muitine vom 07.04.2022 - C-489/20, EU:C:2022:277, Rz 47, ZfZ 2022, 213; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 41, ZfZ 2019, 231; Harry Winston vom 11.07.2013 - C-273/12, EU:C:2013:466, Rz 41, ZfZ 2014, 22; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger vom 28.02.1984 - C-294/82, EU:C:1984:81, Rz 18).

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Einfuhrumsatzsteuer entsteht demgemäß, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-26/18 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung Rn. 41 und vom 8. September 2022 - C-368/21 Hauptzollamt Hamburg Rn. 29; jeweils mwN).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteile vom 8. September 2022 - C-368/21 Hauptzollamt Hamburg Rn. 27 ff.; vom 3. März 2021 - C-7/20 Hauptzollamt Münster Rn. 31 ff. und vom 10. Juli 2019 - C-26/18 Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung Rn. 44 ff.; vgl. im Übrigen zu §§ 373, 374 AO, insbesondere zum "Zigarettenschmuggel", bislang: BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 StR 282/17 Rn. 8-10; Beschlüsse vom 19. August 2009 - 1 StR 314/09, BGHR AO § 373 Einfuhrabgaben 2 Rn. 4; vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, BGHR AO Einfuhrabgaben 1 § 373 Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2005 - 5 StR 342/04 Rn. 19).

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Die Zigaretten befanden sich damit nicht im Transit wie die Paketsendungen, die Gegenstand der Rechtssache C-26/18 (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579) waren, oder das Fahrzeug, um das es in der Rechtssache C-368/21 (oben Rn. 8) ging.

    Die Bedeutung der Rn. 41 des Urteils Harry Winston wird schließlich dadurch relativiert, dass der Gerichtshof diese Passage zwar im Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41) zitiert, dort aber zu dem Ergebnis kommt, dass die Entstehung von Zoll nicht zwangsläufig zur Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer führt.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

    Allerdings könnte sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405) sowie Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) auch eine andere Lesart ableiten lassen.

  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    (Einfuhrumsatzsteuer

    Zweifel an der hier vertretenen Auslegung von Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL i. V. m. Art. 29 AEUV bestehen auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Eurogate/DHL (Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14) und Federal Express (Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18) nicht.
  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

    Zum Erfordernis des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf (Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.7.2019, C-26/18, Federal Express).

    Nachdem das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-26/18 (Federal Express) ergangenen war, hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Erklärung des Steuerberaters einen Nachweis dafür darstellen könne, dass die Gegenstände in den polnischen Wirtschaftskreislauf eingegangen seien.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich jedoch bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer, die nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, die in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34; Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 69 m.w.N.).

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, S. 15 UA).

    Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, ist nach der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 47, 44 f.).

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
  • EuGH, 18.01.2024 - C-791/22

    Hauptzollamt Braunschweig ( Lieu de naissance de la TVA - III) - Vorlage zur

  • FG Sachsen, 21.01.2022 - 4 K 101/18

    Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer nach Zollvorschriften

  • FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22

    Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im

  • FG Hessen, 23.07.2018 - 7 K 1579/17

    Art. 241 ZK, Art. 116 Abs. 6 UZK, § 21 Abs. 2 UStG, § 236 AO, § 238 AO, ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2256/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • EuGH, 12.05.2022 - C-714/20

    U.I. (Représentant en douane indirect)

  • FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21
  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 473/19

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des

  • FG Hessen, 26.06.2018 - 7 V 2256/17

    § 21 Abs. 2 UStG, ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 30, ...

  • FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und

  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

  • FG Hamburg, 24.09.2019 - 4 K 3/17

    Zollrecht: keine konkludente Überführung eines drittländischen Pkw in die

  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.09.2022 - 12 KLs 505 Js 363/22

    Gewerbsmäßiger Schmuggel von Wasserpfeifentabak

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