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   EuGH, 10.07.2019 - C-273/18, SIA   

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EuGH, 10.07.2019 - C-273/18, SIA (https://dejure.org/2019,19090)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-273/18, SIA (https://dejure.org/2019,19090)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-273/18, SIA (https://dejure.org/2019,19090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kursu zeme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 168 - Lieferkette - Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund dieser Lieferkette - Verpflichtung der zuständigen Steuerbehörde, eine ...

  • Betriebs-Berater

    Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund einer Lieferkette

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2019. SIA "Kursu zeme" gegen Valsts ienemumu dienests. Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 168 - Lieferkette - Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund dieser Lieferkette - Verpflichtung der zuständigen Steuerbehörde, eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
    Vom Zeitpunkt dieses Übergangs - vor oder nach dem innergemeinschaftlichen Erwerb - hängen sowohl die Einstufung eines der Erwerbe in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kette als "innergemeinschaftlicher Erwerb" als auch der Umfang des Rechts von Kursu zeme auf Vorsteuerabzug oder auf Erstattung der Mehrwertsteuer ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 43 und 44, sowie vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 30 und 42).

    Falls die letzte Lieferung in einer Kette aufeinanderfolgender Lieferungen, mit denen nur eine innergemeinschaftliche Beförderung verbunden war, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, kann somit der Enderwerber die von ihm ohne Rechtsgrund gezahlte Mehrwertsteuer für Waren, die er im Rahmen einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat, nicht allein auf der Grundlage der vom Lieferanten irrtümlich übermittelten Rechnung von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 44).

    Der Enderwerber könnte hingegen die Rückzahlung der von ihm rechtsgrundlos an den Aussteller einer fehlerhaften Rechnung gezahlten Steuer nach nationalem Recht verlangen (Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft.

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
    Vom Zeitpunkt dieses Übergangs - vor oder nach dem innergemeinschaftlichen Erwerb - hängen sowohl die Einstufung eines der Erwerbe in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kette als "innergemeinschaftlicher Erwerb" als auch der Umfang des Rechts von Kursu zeme auf Vorsteuerabzug oder auf Erstattung der Mehrwertsteuer ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 43 und 44, sowie vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 30 und 42).

    In einer Situation, in der der betreffende Lieferant die Mehrwertsteuer tatsächlich an den Fiskus entrichtet hat, könnte, falls sich ihre Erstattung an den Erwerber - etwa im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten - als unmöglich oder überaus schwierig erweist, allerdings der Effektivitätsgrundsatz verlangen, dass der Erwerber seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
    Was die vom vorlegenden Gericht nicht angesprochene Frage betrifft, welchem der Erwerbe in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kette die einzige innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, mit der Folge, dass nur er als "innergemeinschaftlicher Erwerb" einzustufen ist, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf Kursu zeme übergegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und 72).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-33/13

    Jagiello

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
    Außerdem ist es nicht erforderlich, dass der erste Erwerber zum Zeitpunkt dieser Beförderung Eigentümer der betreffenden Gegenstände geworden ist, da eine Lieferung im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass das Eigentum am Gegenstand übergeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Februar 2014, Jagie?‚?‚o, C-33/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:184, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwei Voraussetzungen vorliegen müssen, und zwar zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen in den einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    c) Das Vorliegen von Lieferungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Lieferungen nach den Feststellungen des FG um Warenbewegungen im Kreis handelte (vgl. allgemein EuGH-Urteil Kursu zeme vom 10.07.2019 - C-273/18, EU:C:2019:588, UR 2019, 697, Rz 37 und 38).

    Das bloße Vorliegen einer Kette von Umsätzen und die bloße Vermutung des FA, dass die Klägerin die Verfügungsmacht über die Ware tatsächlich nicht von der B GmbH, sondern von der P GmbH erhalten habe, was das FG indes nicht festgestellt hat, rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dass deshalb kein Umsatz zwischen der B GmbH und der Klägerin bewirkt worden sei (vgl. allgemein EuGH-Urteil Kursu zeme, EU:C:2019:588, UR 2019, 697, Rz 32 ff.).

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Anders als bei den Entscheidungen zu missbräuchlichen Praktiken (Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36, sowie vom 10. Juli 2019, Kursu zeme, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 35) hängt die Feststellung der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Umsatzsteuerhinterziehung nicht davon ab, dass er durch diesen Umsatz einen Steuervorteil erlangt hat, dessen Gewährung dem mit der Richtlinie 2006/112 verfolgten Ziel zuwiderläuft.
  • FG Münster, 27.06.2022 - 15 K 2327/20

    Vorlage zur Reichweite des sog. "Reemtsma-Anspruchs"

    Dabei nahm er ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 15.3.2007, Rs. C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, ECLI:EU:C:2007:167, Rn. 41; vom 26. April 2017, Rs.C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 53; vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 42 ; vom 10. Juli 2019, Rs. C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41).

    In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der Gerichtshof diese Grundsätze mehrfach bestätigt (vgl. Urteile in diesem Sinne vom 26. April 2017, Rs.C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 53; vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 42; vom 10. Juli 2019, Rs. C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41).

    Soweit ersichtlich war in den vom Gerichtshof entschiedenen Fällen stets eine Zahlungsunfähigkeit (z. B. Insolvenz oder wirtschaftliche Unfähigkeit) des Rechnungsausstellers gegeben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, Rs.C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, ECLI:EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Rs.C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 54; vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 43; vom 10. Juli 2019, Rs. C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41), wobei der Gerichtshof eine Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers stets nur als Beispiel für eine Unmöglichkeit bzw. eine übermäßige Erschwerung genannt hat, eine solche aber nicht hiervon abhängig gemacht hat.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 50/16

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    Daran ändert eine weitergehende Geltung des Neutralitätsgrundsatzes für z.B. nur in Rechnung gestellte, tatsächlich aber nicht erbrachte Leistungen, wie sie die Klägerin aus den Urteilen des EuGH EN.SA vom 08.05.2019 - C-712/17 (EU:C:2019:374) und Kursu zeme 10.07.2019 - C-273/18 (EU:C:2019:588) ableitet, nichts: Denn im Hinblick auf die vom EuGH für den Direktanspruch ausdrücklich gewählte Begriffsbildung ergibt sich hieraus kein erweiterter Anwendungsbereich.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    Dies Ergebnis dürfte durch die EuGH-Rechtsprechung bestätigt werden, wonach eine Vorsteuerversagung in Missbrauchsfällen nur dann in Betracht kommt, wenn die Gewährung des streitigen Vorsteuerabzugs einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, dessen Gewährung den Zielen der MwStSystRL zuwiderläuft (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-273/18, Kurzu zeme, UR 2019, 697, Rn. 35).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des EuGH beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige durch die Umsatzgeschäfte eine Verschleierung der tatsächlichen Lieferanten bezweckt, um damit eine Versteuerung der Umsätze zu erschweren, oder wenn mit dem streitigen Umsatz gerade die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils bezweckt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-273/18, Kurzu zeme, UR 2019, 697, Rn. 36f.).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwei Voraussetzungen vorliegen; zum einen müssen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich dieser Steuervorteil angestrebt wird (Urteil vom 10. Juli 2019, Kursu zeme, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    aa) Auch wenn eine Lieferung danach nicht zwangsläufig voraussetzt, dass das Eigentum am Gegenstand der Lieferung auf den Erwerber übergeht (vgl. EuGH-Urteil Kursu zeme vom 10.07.2019 - C-273/18, EU:C:2019:588, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 820, Rz 36, m.w.N.), ist die Verschaffung der Verfügungsmacht in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den Leistungsempfänger verbunden (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.1992 - V R 80/87, BFH/NV 1993, 634, unter II.1.; vom 21.04.2005 - V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63; vom 01.02.2007 - V R 41/04, BFHE 217, 40, unter II.1.b).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    In Bezug auf die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis ist darauf hinzuweisen, dass hierfür zwei Voraussetzungen vorliegen müssen, nämlich dass zum einen die fraglichen Umsätze trotz Erfüllung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 36, vom 10. Juli 2019, Kursu zeme, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 35, und vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 85).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7214/17

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

    Dann wäre nur die Zweitlieferung als grenzüberschreitende Lieferung einzustufen (EuGH-Urteile vom 26.07.2017 -â??C-386/16 - Toridas, UR 2017, 678, Rn. 34 ff.; vom 21.02.2018 -â??C-928/16 - Kreuzmayr, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2018, 461, Rn. 32 f.; vom 19.12.2018 -â??C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn. 70; vom 10.07.2019 -â??C-273/18 - Kursu zeme, UR 2019, 697, Rn. 39, jeweils m.â??w.â??N.; Senatsurteil vom 05.06.2020 - 7 K 7161/15, EFG 2019, 1851, m. w. N.).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN.

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 10. Juli 2019, Kursu zeme, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-326/20

    MONO

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-364/18

    Eni - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 94/22/EG - Energie -

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