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   EuGH, 10.07.2019 - C-530/18   

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https://dejure.org/2019,20661
EuGH, 10.07.2019 - C-530/18 (https://dejure.org/2019,20661)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-530/18 (https://dejure.org/2019,20661)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-530/18 (https://dejure.org/2019,20661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EP () und juridiction mieux placée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung der Sache an ein Gericht eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung der Sache an ein Gericht eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 2004
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-530/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt Art. 15 Abs. 1 eine besondere Zuständigkeitsvorschrift dar, die gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung eine Ausnahme bildet und daher eng auszulegen ist, und darf die Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47 und 48, und vom 4. Oktober 2018, IQ, C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 32).

    Sodann haben diese in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten Kriterien, wie der Gerichtshof entschieden hat, abschließenden Charakter, so dass vom Verweisungsmechanismus von vornherein die Fälle ausgeschlossen sind, in denen es an diesen Gesichtspunkten fehlt (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51, und vom 4. Oktober 2018, IQ, C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 35).

    Das normalerweise für einen Fall zuständige Gericht eines Mitgliedstaats muss, um eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats beantragen zu dürfen, die starke Vermutung widerlegen können, die für die Beibehaltung seiner eigenen Zuständigkeit nach der Verordnung spricht (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 49).

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist ferner daran zu erinnern, dass die Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur dann erfolgen kann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass eine Bindung zwischen dem Kind und einem anderen Mitgliedstaat besteht, dass das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, der Ansicht ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats den Fall besser beurteilen kann, und dass die Verweisung dem Wohl des Kindes dient, in dem Sinne, dass sie nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des betroffenen Kindes birgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 56 und 58).

    Allerdings muss, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, das zuständige Gericht - im vorliegenden Fall das rumänische Gericht - das Gewicht und die Intensität der allgemeinen Nähebeziehung, die gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Kind mit dem Mitgliedstaat, zu dem dieses Gericht gehört, verbindet, noch mit dem Gewicht und der Intensität der besonderen Nähebeziehung vergleichen, die durch einen oder mehrere der in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten Umstände bezeugt wird und zwischen dem Kind und einem anderen Mitgliedstaat besteht (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 54).

    Das zuständige Gericht hat festzustellen, ob die Verweisung des Falls an ein solches Gericht geeignet ist, im Vergleich zur Beibehaltung seiner eigenen Zuständigkeit einen realen und konkreten Mehrwert für eine das Kind betreffende Entscheidung zu erbringen (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 55 und 57).

    Eine solche Berücksichtigung widerspräche nämlich den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, auf denen die Verordnung Nr. 2201/2003 beruht (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 57).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-478/17

    IQ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-530/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt Art. 15 Abs. 1 eine besondere Zuständigkeitsvorschrift dar, die gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung eine Ausnahme bildet und daher eng auszulegen ist, und darf die Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 47 und 48, und vom 4. Oktober 2018, IQ, C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 32).

    Sodann haben diese in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten Kriterien, wie der Gerichtshof entschieden hat, abschließenden Charakter, so dass vom Verweisungsmechanismus von vornherein die Fälle ausgeschlossen sind, in denen es an diesen Gesichtspunkten fehlt (Urteil vom 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 51, und vom 4. Oktober 2018, IQ, C-478/17, EU:C:2018:812, Rn. 35).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-530/18
    Zu betonen ist, dass die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen führen muss, was für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbar ist (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 50).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt, kann das Gericht eines Mitgliedstaats das Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur dann ersuchen, sich für zuständig zu erklären, wenn die drei in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass eine "besondere Bindung" zwischen dem Kind und einem anderen Mitgliedstaat besteht, dass das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, der Ansicht ist, dass ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats den Fall "besser" beurteilen kann, und dass die Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht, in dem Sinne, dass sie nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des betroffenen Kindes birgt (vgl. in diesem Sinne Urteil von 27. Oktober 2016, D., C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 56 und 58, sowie Beschluss vom 10. Juli 2019, EP [Elterliche Verantwortung und Gericht, das den Fall besser beurteilen kann], C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 31).

    Als Erstes ist zur Voraussetzung, dass das Kind eine "besondere Bindung" zu dem Mitgliedstaat haben muss, in dem sich das Gericht befindet, an das die Verweisung erwogen wird, darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 in seinen Buchst. a bis e abschließend fünf alternative Kriterien aufzählt, anhand deren angenommen werden kann, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2019, EP [Elterliche Verantwortung und Gericht, das den Fall besser beurteilen kann], C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 55, 56 und 58), und Beschlus vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und das Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 31).

    62 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 49), und Beschluss vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und das Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 30).

    63 Vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819, Rn. 50, 55, 56 und 58), und Beschluss vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und das Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583, Rn. 28).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-372/22

    CM (Droit de visite d'un enfant ayant déménagé)

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das nationale Gericht, das von der Verweisungsbefugnis Gebrauch machen möchte, zunächst vergewissern muss, dass das Kind eine "besondere Bindung" zu einem anderen Mitgliedstaat unterhält, sodann, dass das Gericht dieses Mitgliedstaats den Fall "besser" beurteilen kann, und schließlich, dass die Verweisung "dem Wohl des Kindes entspricht", wobei die Auslegung dieser drei Voraussetzungen durch den Gerichtshof in den Rn. 49 bis 61 des Urteils vom 27. Oktober 2016, D. (C-428/15, EU:C:2016:819), sowie in den Rn. 31 bis 34 und 37 bis 42 des Beschlusses vom 10. Juli 2019, EP (Elterliche Verantwortung und Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) (C-530/18, EU:C:2019:583), zu beachten ist.
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