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   EuGH, 10.07.2019 - C-649/17   

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https://dejure.org/2019,19085
EuGH, 10.07.2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,19085)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,19085)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-649/17 (https://dejure.org/2019,19085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Europäischer Gerichtshof

    Amazon EU

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Pflicht des Unternehmers, "gegebenenfalls" seine Telefonnummer ...

  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83

  • Betriebs-Berater

    Keine zwingende Verpflichtung eines Online-Händlers zur Angabe einer Telefonnummer zwecks Kontaktaufnahme

  • kanzlei.biz

    Keine generelle Pflicht zu Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019. Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesv...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. c RiLi 2011/83/EU

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Online-Anbieter muss schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen

  • law:wettbewerb.law
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Pflicht des Unternehmers, "gegebenenfalls" seine Telefonnummer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Fernabsatzrecht: Verbraucherzentrale Bundesverband/Amazon EU

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe einer Telefonnummer ("Amazon EU")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Onlinehändler muss nicht immer Telefonnummer angeben und auch keinen Telefonanschluss einrichten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Amazon bzw Online-Händler müssen vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen wenn anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme besteht

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Amazon muss keine Telefonnummer bereitstellen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer muss im Fernabsatz nicht zwingend angegeben werden

  • heise.de (Pressebericht, 10.07.2019)

    Online-Händler müssen nicht telefonisch erreichbar sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erreichbarkeit von Online-Händlern: Ruf mich nicht an

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer für Online-Händler?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine generelle Verpflichtung einer Online-Plattform zur Bereitstellung einer Telefonnummer vor Vertragsabschluss

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.07.2019)

    Onlinehändler müssen nicht zwingend per Telefon erreichbar sein

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Zur Angabe von Telefonnummern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Pflicht für Online-Plattformen wie Amazon für Verbraucher per Telefonnummer erreichbar zu sein

  • datev.de (Kurzinformation)

    Online-Handel: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Online-Portale wie Amazon müssen keine telefonische Kontaktaufnahme ermöglichen

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Online-Handel: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für Verbraucher muss Amazon keine Telefonnummer einrichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Amazon muss Verbrauchern keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen - Unternehmen muss jedoch Kommunikationsmittel für direkte und effiziente Kommunikation bereitstellen

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Onlinehändler müssen nicht zwingend eine Telefonnummer angeben

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine generelle Pflicht zur Vorhaltung einer Telefonnummer im Online-Handel

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3365
  • ZIP 2019, 1431
  • GRUR 2019, 958
  • EuZW 2019, 796
  • MMR 2019, 603
  • BB 2019, 1936
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Die Richtlinie 2011/83 zielt darauf ab, den Verbrauchern einen weitreichenden Schutz zukommen zu lassen, indem ihnen insbesondere beim Abschluss von Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bestimmte Rechte gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 35).

    Vor diesem Hintergrund soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36), als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 34).

    Gleichwohl ist bei der Auslegung dieser Bestimmung ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta gewährleistet wird, zu wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 24.01.2019 - C-477/17

    Balandin u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Die Bestimmung ist daher nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Januar 2019, Balandin u. a., C-477/17, EU:C:2019:60, Rn. 31, sowie vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Die Bestimmung ist daher nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Januar 2019, Balandin u. a., C-477/17, EU:C:2019:60, Rn. 31, sowie vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
    Vor diesem Hintergrund soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36), als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 34).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-97/22

    Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 den Zweck verfolgt, gemäß ihrem Art. 1 ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie es in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-641/19

    PE Digital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Die vorstehend in den Rn. 28 und 29 vorgenommene Auslegung entspricht dem im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 genannten Ziel, für ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sorgen (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 39, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).
  • EuGH, 21.10.2020 - C-529/19

    Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sichergestellt werden soll, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19

    Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der EU-Grundrechtecharta verankert (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, GRUR 2019, 296 Rn. 34 = WRP 2019, 312 - Walbusch Walter Busch; Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, GRUR 2019, 958 Rn. 39 = WRP 2019, 97 - Amazon EU).

    (1) Gemäß Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2011/83/EU ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen und dabei die in Art. 16 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete unternehmerische Freiheit des Unternehmers zu wahren (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 41 - Walbusch Walter Busch; GRUR 2019, 958 Rn. 44 - Amazon EU; EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 -C-641/19, WRP 2020, 1559 Rn. 30 - PE Digital).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-249/21

    Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam

    Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-266/19

    EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

    Das vorlegende Gericht stellt zudem klar, dass sich die vorliegende Rechtssache ausschließlich auf die Frage der Entgegennahme von Erklärungen der Verbraucher über die Ausübung ihres Widerrufsrechts beziehe, im Unterschied zu der Rechtssache, in der der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 vorgelegt habe und in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), zu vorvertraglichen Informationspflichten ergangen sei.

    Hierzu ergibt sich aus dem Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), im Wesentlichen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zum einen dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben.

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil insbesondere entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer bereitzustellenden Kommunikationsmittels festlegt, diesen jedoch verbindlich dazu verpflichtet, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 46).

    Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, erscheint unverhältnismäßig, insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter, vor allem kleinerer Unternehmen, die ihre Betriebskosten möglicherweise dadurch zu reduzieren suchen, dass sie den Vertrieb oder die Dienstleistungserbringung im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume organisieren (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 48).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

    Da der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 für sich genommen keine Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ermöglicht, ist diese Bestimmung folglich nach ihrem Kontext und den von ihr verfolgten Zielen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 35 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist in den Politikbereichen der Union der Schutz der Verbraucher in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 - wie in ihrem vierten Erwägungsgrund angegeben - ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).

  • BGH, 19.12.2019 - I ZR 163/16

    Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 10. Juli 2019 (C-649/17, GRUR 2019, 958 = WRP 2019, 97 - Bundesverband/Amazon EU) wie folgt entschieden:.

    Anderenfalls verpflichtet ihn diese Bestimmung nicht, den Verbraucher über diese Telefonnummer zu informieren oder gar einen Telefon- oder Faxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können (EuGH, GRUR 2019, 958 Rn. 37 ff., Rn. 51 - Bundesverband/Amazon EU).

    Geht es - wie im Streitfall - um den Verkauf verschiedener Waren online über eine Internetseite, steht es der Erfüllung der Anforderungen an eine klare und verständliche Information im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU nicht entgegen, wenn die Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar ist (EuGH, GRUR 2019, 958 Rn. 37 ff., Rn. 52 - Bundesverband/Amazon EU).

    (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union impliziert der Umstand, dass die Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar ist, als solcher nicht, dass die verwendete Art und Weise bei einer Situation wie der im Streitfall in Rede stehenden, die einen Unternehmer betrifft, der den Verkauf verschiedener Waren ausschließlich online über eine Internetseite betreibt, nicht klar und verständlich ist (EuGH, GRUR 2019, 958 Rn. 37 ff., Rn. 52 - Bundesverband/Amazon EU).

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 10. Juli 2019 (GRUR 2019, 958 - Bundesverband/Amazon EU) geklärt.

  • OLG Frankfurt, 22.09.2021 - 17 U 42/20

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Ausschluss und Befristung

    Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03 -, ECLI:EU:C:2005:150, Rn. 21, juris; Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17 -, ECLI:EU:C:2019:576, Rn. 37, juris; jew. m.w.N.).
  • EuGH, 05.10.2023 - C-565/22

    Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes

    Außerdem soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 u. a. sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).

    Zum anderen fördert dieses Recht eine informierte Entscheidung des Verbrauchers, die alle Vertragsbedingungen und die Folgen des Abschlusses des betreffenden Vertrags berücksichtigt, so dass dieser Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

  • EuGH, 25.06.2020 - C-380/19

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur

  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa

  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen

  • OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19

    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23

    Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Fehlen einer Telefonnummer

  • EuGH, 14.11.2019 - C-255/18

    State Street Bank International

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22

    Conny - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

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