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   EuGH, 10.07.2019 - C-89/18   

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https://dejure.org/2019,19097
EuGH, 10.07.2019 - C-89/18 (https://dejure.org/2019,19097)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-89/18 (https://dejure.org/2019,19097)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-89/18 (https://dejure.org/2019,19097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung von Ehegatten - Neue Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Erfolgreiche Integration - Wirksame Steuerung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung von Ehegatten - Neue Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Erfolgreiche Integration - Wirksame Steuerung der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme der Ehegatten von Drittstaatsangehörigen, die sich im betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufhalten, im Hoheitsgebiet dieses ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 971
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    Es weist allerdings darauf hin, dass der Gerichtshof u. a. in der dem Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), zugrunde liegenden Rechtssache bereits entschieden habe, dass "neue Beschränkungen" im Sinne dieser Bestimmung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses - wie das Ziel, eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat zu gewährleisten - gerechtfertigt sein könnten, soweit sie geeignet seien, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgingen.

    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit dem in den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.

    Da die Situation von B, einem ordnungsgemäß in den dänischen Arbeitsmarkt eingegliederten Arbeitnehmer, einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Freiheit, hier der Arbeitnehmerfreizügigkeit, aufweist, fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 36).

    Folglich ist allein auf die Situation des im betreffenden Mitgliedstaat wohnenden türkischen Arbeitnehmers, hier also B, abzustellen, um zu klären, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nach der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 unangewendet zu lassen ist, wenn sie erwiesenermaßen geeignet ist, seine Freiheit zur Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 37).

    Was erstens das Ziel angeht, eine erfolgreiche Integration zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel angesichts der Bedeutung, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, im Hinblick auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann sich nämlich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 61 und 62).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist jedoch eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das von der dänischen Regierung geltend gemachte Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel ein zwingender Grund des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 sein kann (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit dem in den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

    10 Urteile vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38 und 39), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51, 52, 66 und 67), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 53), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72), und vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 bis 34 und 45 bis 47).

    11 Urteil vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580).

    12 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56), sowie vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 38).

    16 Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, EU:C:2009:554, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 33), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 23), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19).

    22 Vgl. Urteile vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 33), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn.72), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn.23).

    24 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34), sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 26 und 27).

    28 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 45).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-279/21

    Die dänische Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen

    (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580).

    Zwar habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne (Urteile vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56, sowie vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34).

    Insbesondere hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit türkischen Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 28, und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 20).

    Es kann sich nämlich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-379/20

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen

    Die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere stellt nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat dar (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieses Ziel im Hinblick auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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