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   EuGH, 10.08.2017 - C-270/17 PPU   

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EuGH, 10.08.2017 - C-270/17 PPU (https://dejure.org/2017,28664)
EuGH, Entscheidung vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU (https://dejure.org/2017,28664)
EuGH, Entscheidung vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU (https://dejure.org/2017,28664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tupikas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tupikas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, zielt Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie nämlich aus dessen Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber es aufgrund der Feststellung, dass die uneinheitliche Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, u. a. die justizielle Zusammenarbeit behindern kann, für notwendig erachtet, eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen zu schaffen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, ohne aber zu regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehaltener verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Ziele zu wählen sind (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 31).

    Diese Auslegung des Begriffs "Entscheidung" steht auch im Einklang mit der Auslegung der Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat", die der Gerichtshof schon in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), im Rahmen der Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgenommen hat.

    Da im Übrigen Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls enthält und die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Fälle als Ausnahmen von diesem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung ausgestaltet sind, kann die vollstreckende Justizbehörde, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen dieser Tatbestände fällt, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).

  • EGMR, 14.02.2017 - 30749/12

    HOKKELING v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass in einem Berufungsverfahren, wenn ein solches vorgesehen ist, die in Art. 6 EMRK festgelegten Garantien beachtet werden müssen, namentlich, wenn der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gegebene Rechtsbehelf zu einem streitigen Verfahren führt und das zweitinstanzliche Gericht befugt ist, den Fall erneut zu untersuchen, d. h., die Stichhaltigkeit der Anschuldigungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und anhand der vorgelegten Beweismittel über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Mai 1988, Ekbatani/Schweden, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, §§ 24 und 32, 26. Oktober 2000, Kud?‚a/Polen, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, § 122, 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, §§ 64 und 65, 25. April 2013, Zahirovic/Kroatien, CE:ECHR:2013:0425JUD005859011, § 56, und 14. Februar 2017, Hokkeling/Niederlande, CE:ECHR:2017:0214JUD003074912, §§ 56 und 58).

    Nach dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt, wenn das Verfahren zwei Instanzen umfasst, der Umstand, dass der Betroffene seine Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren wirksam ausüben konnte, noch nicht den Schluss zu, dass er notwendigerweise im Rechtsmittelverfahren in den Genuss der in Art. 6 EMRK festgelegten Garantien gekommen ist, wenn dieses in seiner Abwesenheit stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 14. Februar 2017, Hokkel/Niederlande, CE:ECHR:2017:0214JUD003074912, §§ 57, 58 und 61).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was genauer die Verpflichtungen der vollstreckenden Justizbehörde angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und namentlich die nationalen Gerichte aufgrund des zwingenden Charakters der Rahmenbeschlüsse verpflichtet sind, das innerstaatliche Recht im Einklang mit den Rahmenbeschlüssen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 34, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.

    Diese Bestimmung wurde vom Rahmenbeschluss 2009/299 aufgehoben und im Rahmenbeschluss 2002/584 durch einen neuen Art. 4a ersetzt, der die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, einschränkt, indem er genau und einheitlich die Bedingungen angibt, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 41).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Person, um die es im Ausgangsverfahren geht, derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, der seinerseits als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Union, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Was genauer die Verpflichtungen der vollstreckenden Justizbehörde angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und namentlich die nationalen Gerichte aufgrund des zwingenden Charakters der Rahmenbeschlüsse verpflichtet sind, das innerstaatliche Recht im Einklang mit den Rahmenbeschlüssen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 34, und vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).
  • EGMR, 26.05.1988 - 10563/83

    EKBATANI v. SWEDEN

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass in einem Berufungsverfahren, wenn ein solches vorgesehen ist, die in Art. 6 EMRK festgelegten Garantien beachtet werden müssen, namentlich, wenn der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gegebene Rechtsbehelf zu einem streitigen Verfahren führt und das zweitinstanzliche Gericht befugt ist, den Fall erneut zu untersuchen, d. h., die Stichhaltigkeit der Anschuldigungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und anhand der vorgelegten Beweismittel über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Mai 1988, Ekbatani/Schweden, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, §§ 24 und 32, 26. Oktober 2000, Kud?‚a/Polen, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, § 122, 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, §§ 64 und 65, 25. April 2013, Zahirovic/Kroatien, CE:ECHR:2013:0425JUD005859011, § 56, und 14. Februar 2017, Hokkeling/Niederlande, CE:ECHR:2017:0214JUD003074912, §§ 56 und 58).
  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass in einem Berufungsverfahren, wenn ein solches vorgesehen ist, die in Art. 6 EMRK festgelegten Garantien beachtet werden müssen, namentlich, wenn der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gegebene Rechtsbehelf zu einem streitigen Verfahren führt und das zweitinstanzliche Gericht befugt ist, den Fall erneut zu untersuchen, d. h., die Stichhaltigkeit der Anschuldigungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und anhand der vorgelegten Beweismittel über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Mai 1988, Ekbatani/Schweden, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, §§ 24 und 32, 26. Oktober 2000, Kud?‚a/Polen, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, § 122, 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, §§ 64 und 65, 25. April 2013, Zahirovic/Kroatien, CE:ECHR:2013:0425JUD005859011, § 56, und 14. Februar 2017, Hokkeling/Niederlande, CE:ECHR:2017:0214JUD003074912, §§ 56 und 58).
  • EGMR, 25.04.2013 - 58590/11

    ZAHIROVIC v. CROATIA

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass in einem Berufungsverfahren, wenn ein solches vorgesehen ist, die in Art. 6 EMRK festgelegten Garantien beachtet werden müssen, namentlich, wenn der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gegebene Rechtsbehelf zu einem streitigen Verfahren führt und das zweitinstanzliche Gericht befugt ist, den Fall erneut zu untersuchen, d. h., die Stichhaltigkeit der Anschuldigungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und anhand der vorgelegten Beweismittel über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Mai 1988, Ekbatani/Schweden, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, §§ 24 und 32, 26. Oktober 2000, Kud?‚a/Polen, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, § 122, 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, §§ 64 und 65, 25. April 2013, Zahirovic/Kroatien, CE:ECHR:2013:0425JUD005859011, § 56, und 14. Februar 2017, Hokkeling/Niederlande, CE:ECHR:2017:0214JUD003074912, §§ 56 und 58).
  • EGMR, 21.10.2013 - 42750/09

    Spanien muss Eta-Attentäterin freilassen

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezeichnet der Begriff "Verurteilung" im Sinne der EMRK sowohl eine Feststellung der Schuld nach dem rechtsgültigen Nachweis einer Straftat als auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßregel (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen.

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (vgl. Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 51).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-397/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628), hin, nach der im Fall eines mehrere Rechtszüge umfassenden Strafverfahrens unter dieser Wendung diejenige Verhandlung zu verstehen sei, in der der Betroffene nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt worden sei, mithin die letzte Tatsacheninstanz.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63).

    Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).

    Ausschlaggebend für den Betroffenen ist die justizielle Entscheidung, durch die endgültig über den Sachverhalt entschieden wird und gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, denn unter dem Gesichtspunkt des Schuldspruchs und gegebenenfalls der Festsetzung der von ihm zu verbüßenden Freiheitsstrafe betrifft sie seine persönliche Situation unmittelbar (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 83).

    Der Ausgang dieses Verfahrens ist insoweit unerheblich (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 84).

    Konkret hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung wie die des Ausgangsverfahrens, in dem das Verfahren zwei aufeinanderfolgende Rechtszüge umfasst, nämlich eine erste Instanz und ein Rechtsmittelverfahren, entschieden, dass es für die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 allein auf das Verfahren ankommt, das zu der Entscheidung über das Rechtsmittel geführt hat, sofern gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, so dass sie eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts enthält (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 90).

    4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zielt nämlich darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der betreffenden vollstreckenden Behörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter Achtung der Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58).

    Eine solche Situation darf, wie der Gerichtshof entschieden hat, nicht zugelassen werden, da bei einem zwei Instanzen umfassenden Verfahren der Umstand, dass der Betroffene seine Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren wirksam ausüben konnte, noch nicht den Schluss zulässt, dass dies notwendigerweise auch im Rechtsmittelverfahren der Fall war, wenn dieses in seiner Abwesenheit stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 80).

    Folglich stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50).

    Insbesondere durch Art. 4a des Rahmenbeschlusses wird die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, eingeschränkt, indem darin genau und einheitlich die Bedingungen angegeben werden, unter denen Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53).

    Eine vollstreckende Justizbehörde kann somit die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 54).

    Folglich ist eine vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ziele Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37, und vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58).

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens festzustellen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 unabhängig von den materiell- und verfahrensrechtlichen Wertungen und Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die ihrem Wesen nach im Strafrecht unterschiedlich ausfallen, eine autonome und einheitliche Auslegung in der Union erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 65, 67 und 76).

    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Wendung so zu verstehen ist, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74).

    Für den Fall, dass der Strafprozess aus mehreren Instanzen bestanden hat, die zu aufeinanderfolgenden Entscheidungen geführt haben, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Wendung auf die letzte Instanz des Strafprozesses Bezug nimmt, in der ein Gericht den Betroffenen nach Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81, 83, 89, 90 und 98).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere den durch Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2009/299 eingefügten Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 anbelangt, so ist er darauf gerichtet, die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, einzuschränken, indem er genau und einheitlich die Bedingungen angibt, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Bestimmung ist die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a, b, c oder d dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

    Zugleich stärkt diese Bestimmung die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, indem sie ihnen durch die uneingeschränkte Achtung ihrer aus dem u. a. in Art. 6 EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren abgeleiteten Verteidigungsrechte ein hohes Schutzniveau gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 51, und vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58 bis 60).

    Hierzu achtet der Gerichtshof darauf, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entsprechend den Anforderungen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt und angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87 bis 89).

    Nach alledem ist daher festzustellen, dass der Begriff "Entscheidung" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe nicht erfasst, es sei denn, dass diese Entscheidung eine Änderung der Art oder des Maßes der Strafe bezweckt oder bewirkt und die sie erlassende Behörde insoweit über ein Ermessen verfügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, 90 und 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    38 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 60).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-398/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628), hin, nach der im Fall eines mehrere Rechtszüge umfassenden Strafverfahrens unter dieser Wendung diejenige Verhandlung zu verstehen sei, in der der Verfolgte nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt worden sei, mithin die letzte Tatsacheninstanz.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63).

    Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).

    Ausschlaggebend für den Betroffenen ist die justizielle Entscheidung, durch die endgültig über den Sachverhalt entschieden wird und gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, denn unter dem Gesichtspunkt des Schuldspruchs und gegebenenfalls der Festsetzung der von ihm zu verbüßenden Freiheitsstrafe betrifft sie seine persönliche Situation unmittelbar (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 83).

    Der Ausgang dieses Verfahrens ist insoweit unerheblich (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 84).

    Konkret hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung wie die des Ausgangsverfahrens, in dem das Verfahren zwei aufeinanderfolgende Rechtszüge umfasst, nämlich eine erste Instanz und ein Rechtsmittelverfahren, entschieden, dass es für die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 allein auf das Verfahren ankommt, das zu der Entscheidung über das Rechtsmittel geführt hat, sofern gegen diese Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, so dass sie eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts enthält (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 90).

    Folglich stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50).

    Insbesondere durch Art. 4a des Rahmenbeschlusses wird die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, eingeschränkt, indem darin genau und einheitlich die Bedingungen angegeben werden, unter denen Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53).

    Eine vollstreckende Justizbehörde kann somit die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 54).

    Folglich ist eine vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17

    Ardic

    In diesen Fällen handele es sich um ein Verfahren, das zu einer justiziellen Entscheidung führe, durch die die Person, um deren Übergabe ersucht werde, rechtskräftig verurteilt werde (um die Terminologie des Gerichtshofs in Rn. 74 des Urteils vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, aufzugreifen).

    7 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81, 90 und 98).

    37 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 66 und 67).

    38 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 69).

    40 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 71 und 72).

    41 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74).

    42 Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 123).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 89), und Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 98).

    60 Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95 bis 98), vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 53), vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 65 und 66), und vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 91).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Zur Beantwortung dieser Fragen in ihrer umformulierten Fassung ist erstens festzustellen, dass entsprechend den Ausführungen in den Rn. 81, 90 und 98 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C-270/17 PPU) die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" bei der Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 so zu verstehen ist, dass, wenn das Verfahren mehrere Instanzen umfasst hat, die zu aufeinanderfolgenden Entscheidungen geführt haben, von denen mindestens eine in Abwesenheit ergangen ist, nur das Rechtsmittelverfahren erfasst, sofern der Betroffene durch die Entscheidung, die nach Abschluss dieser Instanz erlassen wurde, nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt wurde.

    Zwar enthält eine solche Verurteilung grundsätzlich zwei verschiedene, aber miteinander zusammenhängende Aspekte, nämlich den Schuldspruch und die Verhängung einer Strafe, hier einer Freiheitsstrafe (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 78 und 83).

    Denn aus denselben Gründen wie denen, die in den Rn. 83 und 84 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C-270/17 PPU) dargelegt worden sind, betrifft der rechtskräftige Schuldspruch nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz die Situation der betroffenen Person unmittelbar, umso mehr, als er die Rechtsgrundlage für die von ihr zu verbüßende Freiheitsstrafe bildet.

    Außerdem ist das Rechtsmittelverfahren, wie sich ebenfalls aus den Rn. 85 und 86 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C-270/17 PPU) ergibt, im Rahmen des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umso entscheidender, als die uneingeschränkte und tatsächliche Achtung der Verteidigungsrechte in diesem Verfahrensabschnitt einer etwaigen Verletzung dieser Rechte in einem früheren Abschnitt des Strafverfahrens abhelfen kann.

    Denn diese bezweckt gerade die Stärkung der Verfahrensrechte der betroffenen Personen dadurch, dass die Achtung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 58 und 61 bis 63).

    Im Interesse einer sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass sich die nach Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorzunehmenden Prüfungen grundsätzlich auf die letzte Instanz beziehen müssen, in der der Sachverhalt geprüft und der Betroffene rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 81, 90 und 91).

    Somit ist die vollstreckende Justizbehörde beim nachweislichen Vorliegen einer der in den Buchst. a bis d vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet, den Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen bei der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 50, 55 und 95).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls enthält und dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Fälle als Ausnahmen von diesem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung ausgestaltet sind (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 50 und 96).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-396/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 67, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 63).

    Diese Wendung ist so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person, um deren Übergabe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird, rechtskräftig verurteilt wurde (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 74, und vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C-514/21 und C-515/21, EU:C:2023:235, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Wendung bei einem Verfahren, das mehrere Instanzen umfasst hat, die zu aufeinanderfolgenden Entscheidungen geführt haben, von denen mindestens eine in Abwesenheit ergangen ist, dasjenige Verfahren erfasst, das zur letzten dieser Entscheidungen geführt hat, sofern das betreffende Gericht rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen entschieden und ihn zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt hat, nachdem es die belastenden und die entlastenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und dabei gegebenenfalls seine persönliche Situation berücksichtigt hat (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 81).

    Folglich stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50).

    Insbesondere durch Art. 4a des Rahmenbeschlusses wird die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, eingeschränkt, indem darin genau und einheitlich die Bedingungen angegeben werden, unter denen Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53).

    Eine vollstreckende Justizbehörde kann somit die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 54).

    Folglich ist eine vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der betreffenden Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Rahmenbeschlusses genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Speziell für den Fall, dass der Europäische Haftbefehl die Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Strafe betrifft, wurde in Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in seiner ursprünglichen Fassung die Regel aufgestellt, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe des Betroffenen in diesem Fall an die Bedingung knüpfen konnte, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Anwesenheit des Betroffenen gewährleistet ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 52).

    Diese Bestimmung wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299 aufgehoben und im Rahmenbeschluss 2002/584 durch einen neuen Art. 4a ersetzt, der die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, einschränkt, indem er genau und einheitlich die Bedingungen aufzählt, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen war, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zielt darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58).

    Folglich ist die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a, b, c oder d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wenn das Strafverfahren im ausstellenden Mitgliedstaat mehrere Rechtszüge umfasst und somit zu aufeinanderfolgenden justiziellen Entscheidungen führen kann, von denen mindestens eine in Abwesenheit ergangen ist, dahin auszulegen ist, dass sie nur die Instanz erfasst, an deren Ende die Entscheidung erlassen wurde, durch die der Betroffene nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt wurde (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 59).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).

    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    45 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 59 und 63).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

  • OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19

    Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen Beweislast für Nachweis der

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 147/21

    Übergabe einer Person zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe:

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 O Aus 2/24
  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 174/21

    Begriff der Verhandlung in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI; § 83

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 176/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-327/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sollte der Beschluss des Vereinigten

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

  • EuGH, 01.08.2022 - C-19/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff

  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 OAus 2/24
  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21

    Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Polen Anwendungsbereich des Art. 4a

  • OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • OLG Hamm, 25.06.2019 - 2 Ws 31/19

    Unzulässigkeit der Strafvollstreckung aus einem italienischen Urteil;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-2/19

    Riigiprokuratuur (Mesures de probation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 23.02.2018 - C-376/17

    Lipinski

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 53/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über

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