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   EuGH, 10.08.2017 - C-271/17 PPU   

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EuGH, 10.08.2017 - C-271/17 PPU (https://dejure.org/2017,28663)
EuGH, Entscheidung vom 10.08.2017 - C-271/17 PPU (https://dejure.org/2017,28663)
EuGH, Entscheidung vom 10. August 2017 - C-271/17 PPU (https://dejure.org/2017,28663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zdziaszek

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Zdziaszek

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Vollstreckungsvoraussetzungen - Gründe, ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Zur Beantwortung dieser Fragen in ihrer umformulierten Fassung ist erstens festzustellen, dass entsprechend den Ausführungen in den Rn. 81, 90 und 98 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C-270/17 PPU) die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" bei der Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 so zu verstehen ist, dass, wenn das Verfahren mehrere Instanzen umfasst hat, die zu aufeinanderfolgenden Entscheidungen geführt haben, von denen mindestens eine in Abwesenheit ergangen ist, nur das Rechtsmittelverfahren erfasst, sofern der Betroffene durch die Entscheidung, die nach Abschluss dieser Instanz erlassen wurde, nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt wurde.

    Zwar enthält eine solche Verurteilung grundsätzlich zwei verschiedene, aber miteinander zusammenhängende Aspekte, nämlich den Schuldspruch und die Verhängung einer Strafe, hier einer Freiheitsstrafe (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 78 und 83).

    Denn aus denselben Gründen wie denen, die in den Rn. 83 und 84 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C-270/17 PPU) dargelegt worden sind, betrifft der rechtskräftige Schuldspruch nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz die Situation der betroffenen Person unmittelbar, umso mehr, als er die Rechtsgrundlage für die von ihr zu verbüßende Freiheitsstrafe bildet.

    Außerdem ist das Rechtsmittelverfahren, wie sich ebenfalls aus den Rn. 85 und 86 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C-270/17 PPU) ergibt, im Rahmen des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umso entscheidender, als die uneingeschränkte und tatsächliche Achtung der Verteidigungsrechte in diesem Verfahrensabschnitt einer etwaigen Verletzung dieser Rechte in einem früheren Abschnitt des Strafverfahrens abhelfen kann.

    Denn diese bezweckt gerade die Stärkung der Verfahrensrechte der betroffenen Personen dadurch, dass die Achtung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 58 und 61 bis 63).

    Im Interesse einer sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass sich die nach Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorzunehmenden Prüfungen grundsätzlich auf die letzte Instanz beziehen müssen, in der der Sachverhalt geprüft und der Betroffene rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 81, 90 und 91).

    Somit ist die vollstreckende Justizbehörde beim nachweislichen Vorliegen einer der in den Buchst. a bis d vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet, den Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen bei der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 50, 55 und 95).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls enthält und dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Fälle als Ausnahmen von diesem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung ausgestaltet sind (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C-270/17 PPU, Rn. 50 und 96).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen dieser Tatbestände fällt, andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).

  • EGMR, 28.11.2013 - 43095/05

    ALEKSANDR DEMENTYEV v. RUSSIA

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Garantien des Art. 6 EMRK nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch für die Strafzumessung gelten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 28. November 2013, Dementyev/Russland, CE:ECHR:2013:1128JUD004309505, § 23).

    Dies gilt für ein besonderes Verfahren der Gesamtstrafenbildung, wenn dieses keine einfache arithmetische Rechnung darstellt, sondern dem Gericht ein Ermessen bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung u. a. der Situation oder der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder mildernder oder erschwerender Umstände einräumt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Juli 1982, Eckle/Deutschland, CE:ECHR:1983:0621JUD000813078, § 77, und vom 28. November 2013, Dementyev/Russland, CE:ECHR:2013:1128JUD004309505, § 25 und 26).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Diese Behörde darf nämlich keine Verletzung der Grundrechte hinnehmen und muss außerdem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Einhaltung der in Art. 17 dieses Rahmenbeschlusses für die Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl festgelegten Fristen achten, so dass nicht von ihr verlangt werden kann, erneut auf Art. 15 Abs. 2 zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).
  • EGMR, 26.05.1988 - 10563/83

    EKBATANI v. SWEDEN

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Unerheblich ist insoweit, ob das betreffende Gericht befugt ist, die zuvor verhängte Strafe zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Mai 1988, Ekbatani/Schweden, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, § 32, und vom 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, § 65).
  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Unerheblich ist insoweit, ob das betreffende Gericht befugt ist, die zuvor verhängte Strafe zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Mai 1988, Ekbatani/Schweden, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, § 32, und vom 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, § 65).
  • EGMR, 21.06.1983 - 8130/78

    Eckle./. Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Dies gilt für ein besonderes Verfahren der Gesamtstrafenbildung, wenn dieses keine einfache arithmetische Rechnung darstellt, sondern dem Gericht ein Ermessen bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung u. a. der Situation oder der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder mildernder oder erschwerender Umstände einräumt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Juli 1982, Eckle/Deutschland, CE:ECHR:1983:0621JUD000813078, § 77, und vom 28. November 2013, Dementyev/Russland, CE:ECHR:2013:1128JUD004309505, § 25 und 26).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Person, um die es im Ausgangsverfahren geht, derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.
  • EGMR, 03.04.2012 - 37575/04

    BOULOIS c. LUXEMBOURG

    Auszug aus EuGH, 10.08.2017 - C-271/17
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Fragen der Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, namentlich auf Fragen der vorläufigen Haftentlassung, nicht anwendbar ist (vgl. EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg, CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87).
  • EGMR, 21.09.1993 - 12350/86

    KREMZOW v. AUSTRIA

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), zwischen Maßnahmen zur Neubemessung einer verhängten Freiheitsstrafe und Maßnahmen, die sich auf die Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bezögen, unterschieden habe.

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. April 2012, Boulois/Luxemburg (CE:ECHR:2012:0403JUD003757504), auf das der Gerichtshof in Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), verwiesen habe, sowie die übrigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf das dieser in § 87 des erstgenannten Urteils verwiesen habe, hätten Inhaftierte betroffen, die ein Verfahren geführt hätten über die Erlaubnis, das Gefängnis vorübergehend zu verlassen, über die Aufhebung der Untersuchungshaft, über die Überstellung in eine Hochsicherheitsanstalt bzw. über einen Straferlass.

    Zum einen nämlich seien solche Entscheidungen nicht von derselben Art wie die Entscheidungen, die in der Rechtssache in Rede gestanden hätten, in der das Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), ergangen sei.

    Zudem lasse sich die Ansicht vertreten, dass ein Beschluss, mit dem eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe widerrufen werde, für die verurteilte Person aufgrund seiner Folgen für die individuelle Freiheit die gleiche Bedeutung haben könne wie ein "eine Gesamtstrafe verhängendes Urteil", das zu einer Neubemessung der verhängten Freiheitsstrafen führe, so dass diese Person deshalb in einem Verfahren, das zu einem Widerruf der Aussetzung führen könne und in dem das Gericht beim Erlass dieses Beschlusses über einen Ermessensspielraum verfüge, ihre Verteidigungsrechte ausüben können müsse (vgl. entsprechend Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 88).

    Auch wenn schließlich Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), offenbar darauf hinweise, dass Beschlüsse, mit denen eine Aussetzung widerrufen werde, nicht unter Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fielen, könne dieser Umstand in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein ausreichender Grund dafür sein, eigenständig zu entscheiden, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall tatsächlich keine Anwendung finde.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen (Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass diese Wendung auch ein nachfolgendes Verfahren erfasst, nach dessen Abschluss eine justizielle Entscheidung erlassen wird, durch die eine oder mehrere zuvor verhängte Strafen endgültig neu bemessen werden, sofern die betreffende Behörde beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 83, 90 und 96).

    Hierzu achtet der Gerichtshof darauf, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entsprechend den Anforderungen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt und angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87 bis 89).

    Nach alledem ist daher festzustellen, dass der Begriff "Entscheidung" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Entscheidung über die Vollstreckung oder Anwendung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe nicht erfasst, es sei denn, dass diese Entscheidung eine Änderung der Art oder des Maßes der Strafe bezweckt oder bewirkt und die sie erlassende Behörde insoweit über ein Ermessen verfügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 bis 80, und vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, 90 und 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17

    Ardic

    Unter Verweis auf Rn. 91 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), vertritt die irische Regierung die Ansicht, dass es sich um eine das Strafmaß bestimmende Entscheidung handele.

    Erstens ergebe sich das insbesondere aus Rn. 85 des Urteils vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629).

    6 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

    8 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 90 und 96).

    10 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

    11 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

    20 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87).

    43 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 96).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 87 und 89), und Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    20 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629).

    23 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629).

    27 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87 und 91).

    29 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 93).

    Vgl. Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 78 und 83), sowie vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 94).

    31 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85 und 87).

    33 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-396/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629), entschieden habe, dass diese Wendung auch ein nachfolgendes Verfahren erfasse, das zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt habe und nach dessen Abschluss die Entscheidung erlassen worden sei, durch die die ursprünglich verhängte Strafe endgültig neu bemessen worden sei, sofern das betreffende Organ beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügt habe.

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine in einem späteren Stadium des Verfahrens ergangene Entscheidung - wie ein eine Gesamtstrafe bildendes Urteil -, durch die eine oder mehrere zuvor verhängte Freiheitsstrafen neu bemessen wurden, auch wenn sie ergangen ist, nachdem der Betroffene durch eine oder mehrere Entscheidungen zu einer oder mehreren Strafen verurteilt wurde, nichts an dem in diesen früheren Entscheidungen enthaltenen Schuldspruch ändert, so dass dieser endgültig ist (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 84).

    So können z. B. mehrere durch verschiedene Urteile verhängte Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, die niedriger ist als die Summe der jeweiligen, sich aus verschiedenen früheren Entscheidungen ergebenden Strafen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85 und 86).

    Unerheblich ist insoweit, ob das betreffende Gericht befugt ist, die zuvor verhängte Strafe zu erhöhen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87 bis 89).

    Daher fällt ein Verfahren, das zu einem Urteil führt, durch das zuvor verhängte Freiheitsstrafen im Wege der Bildung einer Gesamtstrafe neu bemessen werden, in den Anwendungsbereich von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wenn es dem zuständigen Organ insoweit ein Ermessen einräumt und wenn es zu einer Entscheidung führt, durch die die Strafe endgültig festgesetzt wird (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 90).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    7 C-271/17 PPU, EU:C:2017:629.

    8 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 84).

    9 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

    11 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 86).

    12 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 88).

    42 C-271/17 PPU, EU:C:2017:629.

    43 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 90).

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21

    Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Polen Anwendungsbereich des Art. 4a

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierbei zunächst darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des EuGH vom 10. August 2017 - C-271/17 PPU - (ECLI:EU:C:2017: 629) - der Begriff "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen sei, dass er auch eine Entscheidung wie das vorliegende Gesamturteil erfasse, durch das (ohne erneute Entscheidung über den Schuldspruch und die für die einzelnen Taten verhängten Strafen) die zu vollstreckende Strafe neu bemessen wird, sofern das zuständige Gericht beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte.

    Die 5. Kammer des EuGH hat - wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt - entschieden, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI auch ein nachfolgendes Verfahren erfasst, das zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat und nach dessen Abschluss die Entscheidung erlassen wurde, durch die die ursprünglich verhängte Strafe endgültig neu bemessen wurde, sofern das betreffende Organ beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte (Urteil vom 10. August 2017 - C-271/17 -).

    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - [ECLI:EU:C:2017:628] Rn. 96 und - C-271/17 - Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Viertens ist als erster Aspekt festzustellen, dass eine justizielle Entscheidung, mit der der Betroffene verurteilt wird, im Gegensatz zu Fragen betreffend die Modalitäten der Vollstreckung oder Anwendung einer Strafe unter den strafrechtlichen Teil von Art. 6 EMRK fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85, und vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies kann sich, wie die Europäische Kommission hervorgehoben hat, die Wendung "Verhandlung ..., die zu der Entscheidung geführt hat" auf mehr als eine gerichtliche Entscheidung beziehen, wenn dies zur Verwirklichung des mit Art. 4a Abs. 1, der u. a. die Verteidigungsrechte der Betroffenen dadurch stärken soll, dass ihr Grundrecht auf ein faires Strafverfahren gewährleistet wird, verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 94).

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 53/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierbei zunächst darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des EuGH vom 10. August 2017 - C-271/17 PPU - (ECLI:EU:C:2017: 629) - der Begriff "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen sei, dass er auch eine Entscheidung wie das vorliegende Gesamturteil erfasse, durch das (ohne erneute Entscheidung über den Schuldspruch und die für die einzelnen Taten verhängten Strafen) die zu vollstreckende Strafe neu bemessen wird, sofern das zuständige Gericht beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte.

    Die 5. Kammer des EuGH hat - wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt - entschieden, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI auch ein nachfolgendes Verfahren erfasst, das zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat und nach dessen Abschluss die Entscheidung erlassen wurde, durch die die ursprünglich verhängte Strafe endgültig neu bemessen wurde, sofern das betreffende Organ beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte (Urteil vom 10. August 2017 - C-271/17 -).

    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - [ECLI:EU:C:2017:628] Rn. 96 und - C-271/17 - Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff

  • EuGH, 21.12.2023 - C-397/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

  • EuGH, 21.12.2023 - C-398/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen Beweislast für Nachweis der

  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 174/21

    Begriff der Verhandlung in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI; § 83

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 176/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-2/19

    Riigiprokuratuur (Mesures de probation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 147/21

    Übergabe einer Person zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe:

  • EuGH, 23.02.2018 - C-376/17

    Lipinski

  • OLG Brandenburg, 29.08.2022 - 1 AR 25/22

    Ablehnung der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen auf Grundlage

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