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   EuGH, 10.09.2014 - C-152/13   

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https://dejure.org/2014,24523
EuGH, 10.09.2014 - C-152/13 (https://dejure.org/2014,24523)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - C-152/13 (https://dejure.org/2014,24523)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - C-152/13 (https://dejure.org/2014,24523)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Holger Forstmann Transporte

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Ausnahmen - Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen ...

  • Wolters Kluwer

    Energiesteuer für den in anderem Mitgliedstaat gekauften und in nachträglich eingebautem Zusatzbehälter eines Lastkraftwagens enthaltenen Dieselkraftstoff zum Verbrauch für dieses Fahrzeug im Mitgliedstaat des Geschäftssitzes; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - "Hauptbehälter" zur Kraftstoffversorgung in Nutzfahrzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Ausnahmen - Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und dazu bestimmt sind, als Kraftstoff von diesen ...

  • rechtsportal.de

    Energiesteuer für den in anderem Mitgliedstaat gekauften und in nachträglich eingebautem Zusatzbehälter eines Lastkraftwagens enthaltenen Dieselkraftstoff zum Verbrauch für dieses Fahrzeug im Mitgliedstaat des Geschäftssitzes; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 24 Abs 2, EnergieStG § 15
    Energieerzeugnis; Hauptbehälter; Hersteller; Karosseriebauer; Kraftfahrzeug; Kraftstoffbehälter; Mineralöl; Strom

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Holger Forstmann Transporte

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 24 Abs 2, EnergieStG § 15
    Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Düsseldorf - Auslegung des Art. 24 Abs. 2 2. Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2326
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-152/13
    Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach Ansicht des Bundesfinanzhofs das Urteil des Gerichtshofs Schoonbroodt (C-247/97, EU:C:1998:586) zum zollrechtlichen Begriff des Hauptbehälters für die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/96 herangezogen werden könne, da diese Bestimmung den zollrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts - wie Art. 112 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (ABl. L 123, S. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 918/83) - nachgebildet sei.

    Die vom Bundesfinanzhof bisher vorgenommene enge Auslegung stütze sich dagegen auf das Urteil Schoonbroodt (EU:C:1998:586), das die Verordnung Nr. 918/83 betroffen habe, mit der aber ein anderer Zweck verfolgt worden sei als mit den im Ausgangsverfahren zu prüfenden Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts.

    Entgegen der Auffassung des Hauptzollamts steht dieses Ergebnis auch im Einklang mit dem Urteil Schoonbroodt (EU:C:1998:586).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 20 des Urteils Schoonbroodt (EU:C:1998:586) festgestellt, dass "[d]ie Definitionen des Begriffes "Hauptbehälter" in den Vorschriften, die möglicherweise einschlägig sind, ... keinen für den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlichen Unterschied [aufweisen]", jedoch ändert dies nichts daran, dass der Gerichtshof seine Argumentation in diesem Urteil auf seine zollrechtliche Rechtsprechung und nicht auf den Zweck einer im Rahmen des Binnenmarkts erlassenen Bestimmung stützte.

  • EuGH, 09.09.2004 - C-292/02

    Meiland Azewijn - Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-152/13
    Dieser Erwägungsgrund beziehe sich auf den durch den Art. 24 der Richtlinie 2003/96 ersetzten Art. 8a der Richtlinie 92/81, den der Gerichtshof in seinem Urteil Meiland Azewijn (C-292/02, EU:C:2004:499) weit ausgelegt habe.

    Entsprechend der vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils Meiland Azewijn (EU:C:2004:499) vorgenommenen Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 92/81 ist demnach auch Art. 24 der Richtlinie 2003/96 weit auszulegen.

    Diese beiden Rechtstexte verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteil Meiland Azewijn, EU:C:2004:499, Rn. 40).

  • EGMR, 12.12.2017 - 92/12

    BUKOWSKI v. POLAND

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-152/13
    Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 365, S. 46) heißt es:.

    Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der [R]ichtlinie [2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12)] durch das Steuergebiet befördert werden.

    Hierfür hat der Unionsgesetzgeber in Abweichung von der allgemeinen Regel in Art. 7 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) - nach der verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, in diesem anderen Mitgliedstaat besteuert werden - vorgesehen, dass Energieerzeugnisse als Kraftstoff, der in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten ist, in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem der Kraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-152/13
    Allerdings sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, EU:C:2010:824, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-152/13
    Zudem ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. Urteil Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-465/15

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Es sind daher nicht nur der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte, C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical, C-517/07, EU:C:2008:751, Rn. 43, und vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte, C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    31 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte (C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26), und vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47).
  • FG Hamburg, 23.01.2015 - 3 KO 298/14

    Entstehung einer Erledigungsgebühr - Besondere Mitwirkung des

    Letztere ruhten gemäß nachfolgenden Beschlüssen im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des FG Düsseldorf vom 18.03.2013 4 K 3691/12 VE an den EuGH C-152/13 "Holger Forstmann Transporte GmbH & Co KG / Hauptzollamt Münster" zur Auslegung des Begriffs "Hauptbehälter" in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG.

    Nahezu ein Jahr später legte der EuGH mit Urteil vom 10.09.2014 C-152/13 den Begriff Hauptbehälter dahin aus, dass darunter nicht notwendig vom Hersteller, aber fest zur unmittelbaren Kraftstoffversorgung für das Nutzfahrzeug eingebaute Tanks fallen (ZfZ 2014, 301).

    Nachdem das beklagte Hauptzollamt auf den Schriftsatz vom 22.08.2013 aus grundsätzlichen Erwägungen an der Verfahrensruhe festgehalten (oben A I 5) und erst ein Jahr später nach dem EuGH-Urteil vom 10.09.2014 C-152/13 abgeholfen hat (oben A I 6-7), spricht für die Ursächlichkeit der im Schriftsatz vom 22.08.2013 ausgewiesenen Bemühungen auch keine tatsächliche Vermutung (vgl. zu letzterer OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2013 1 E 876/13, NVwZ-RR 2013, 1021).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    14 - Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte (C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 - Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte (C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26), vom 7. Oktober 2010, Lassal (C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 51), oder vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 53).

  • BFH, 20.01.2015 - VII B 207/12

    Energiesteuerbefreiung für Kraftstoffe in nicht vom Hersteller eingebauten

    Mit Urteil vom 10. September 2014 C-152/13 (ZfZ 2014, 301) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff "Hauptbehälter" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich EnergieStRL dahin auszulegen sei, dass er Behälter, die in Nutzfahrzeugen fest eingebaut und zu deren unmittelbarer Kraftstoffversorgung bestimmt sind, auch dann erfasst, wenn sie von einer anderen Person als dem Hersteller eingebaut wurden, sofern diese Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb der Nutzfahrzeuge als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen ermöglichen.

    Ergänzend weist der beschließende Senat darauf hin, dass der BFH an die Entscheidung des EuGH in ZfZ 2014, 301 und an dessen Auslegung des in Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL verwendeten Begriffs "Hauptbehälter" gebunden ist, so dass dem Kläger in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren ein Anspruch auf Steuerbefreiung des im Zusatztank festgestellten Kraftstoffs aufgrund der unmittelbaren Anwendung des Art. 24 Abs. 1 EnergieStRL --der unbedingt und hinreichend genau ist (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-226/07, Slg. 2008, I-5999)-- hätte gewährt werden müssen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-65/20

    KRONE - Verlag

    8 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte (C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26), und vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen EG-Schweiz über die

    Vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical (C-517/07, EU:C:2008:751, Rn. 43), und vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte (C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26).
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