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   EuGH, 10.09.2015 - C-151/14   

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https://dejure.org/2015,24295
EuGH, 10.09.2015 - C-151/14 (https://dejure.org/2015,24295)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-151/14 (https://dejure.org/2015,24295)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-151/14 (https://dejure.org/2015,24295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Lettland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 51 AEUV - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Art. 49 AEUV; Niederlassungsfreiheit; Notare; Staatsangehörigkeitsvoraussetzung; Art. 51 AEUV; Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Lettland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 51 AEUV - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland jeweils für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 92).

    Die bloße Verfolgung dieses Ziels kann es jedoch nicht rechtfertigen, die dafür erforderlichen Vorrechte Notaren mit der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats vorzubehalten (Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 94 und 95).

    Nach einer solchen Weigerung steht es den Parteien jedoch frei, die festgestellte Regelwidrigkeit abzustellen, die Bestimmungen des fraglichen Akts oder Vertrags zu ändern oder auf diesen Akt oder Vertrag zu verzichten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 98).

    Drittens genügt zum speziellen Status der Notare in der lettischen Rechtsordnung der Hinweis, dass anhand der Art der fraglichen Tätigkeiten für sich genommen und nicht anhand dieses Status als solchem zu prüfen ist, ob die Tätigkeiten unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85).

    Des Weiteren steht fest, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dass die Notare ihren Beruf unter Wettbewerbsbedingungen ausüben, was für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch ist (vgl. entsprechend u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 117).

    Der Ausschluss der notariellen Tätigkeiten vom Anwendungsbereich eines Rechtsakts, im vorliegenden Fall dieser Richtlinie, durch den Gesetzgeber bedeutet nämlich nicht, dass diese Tätigkeiten zwangsläufig unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme fallen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 119).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Des Weiteren bestätige der Umstand, dass die Scheidungen im Personenstandsregister eingetragen würden, dass die Aufgabe des Notars auf diesem Gebiet eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstelle (Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 42).

    Bezüglich des Vorbringens zum Umstand, dass in Lettland die vom Notar ausgesprochene Scheidung im gegenseitigen Einverständnis von den Personenstandsämtern eingetragen wird, das die Republik Lettland auf das Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01, EU:C:2003:515) stützt, geht aus Rn. 42 dieses Urteils hervor, dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung, dass die den Kapitänen und Ersten Offizieren der Handelsschiffe unter spanischer Flagge übertragenen Aufgaben eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellen, auf die Gesamtheit der von diesen ausgeübten Aufgaben abgestellt hat, einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ausübung polizeilicher Befugnisse, die gegebenenfalls mit Untersuchungs-, Zwangs- oder Sanktionsbefugnissen verbunden sind, und nicht nur auf die Aufgaben der Kapitäne und Ersten Offizieren in Personenstandssachen.

  • EuGH, 01.12.2011 - C-157/09

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren soll, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 14, und Kommission/Niederlande, C-157/09, EU:C:2011:794, Rn. 53).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland jeweils für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren soll, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 14, und Kommission/Niederlande, C-157/09, EU:C:2011:794, Rn. 53).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-50/08

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland jeweils für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland jeweils für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland jeweils für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-151/14
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Deutschland und Griechenland jeweils für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.
  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Auch wenn ein Notar grundsätzlich keine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, erbringen könnte, ändert dies nichts daran, dass zum einen auf den Notarberuf grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 48).

    Dies ist aber für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 74).

  • EuGH, 01.02.2017 - C-392/15

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit auf den Notarberuf anwendbar ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren soll, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des Notars im Bereich der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die ausschließlich auf dem Willen der Parteien beruht und die Vorrechte des Richters im Fall ihrer Uneinigkeit unberührt lässt, nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 68 bis 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    84 Urteile vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73).

    93 Urteile vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-109/23

    Jemerak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Vgl. auch Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 14 und 89), vom 24. Mai 2011, Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335, Rn. 10 und 79), vom 24. Mai 2011, Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336, Rn. 13 und 89), vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 17 und 88), vom 24. Mai 2011, Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340, Rn. 15 und 81), vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande (C-157/09, EU:C:2011:794, Rn. 9 und 62), und vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

    27 Eine die Staatsangehörigkeit betreffende diskriminierende Maßnahme ist Gegenstand des Urteils vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Republik Lettland durch Aufstellung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstoßen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-583/21

    NC (Transfert d'une étude notariale espagnole) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Die späteren Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande (C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794), vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577), vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73), und vom 15. März 2018, Kommission/Tschechische Republik (C-575/16, EU:C:2018:186), betreffen das Königreich der Niederlande, die Republik Lettland, Ungarn und die Tschechische Republik.
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