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   EuGH, 10.09.2015 - C-408/14   

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https://dejure.org/2015,24288
EuGH, 10.09.2015 - C-408/14 (https://dejure.org/2015,24288)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - C-408/14 (https://dejure.org/2015,24288)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - C-408/14 (https://dejure.org/2015,24288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wojciechowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat - Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wojciechowski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat - Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wojciechowski

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat - Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Zwar lasse sich die Begründung dieser Entscheidung nicht unmittelbar auf den von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen, da die fraglichen belgischen Regelungen unterschiedlich seien, und auch die im Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) vom Gerichtshof entwickelte Lösung sei nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit übertragbar, doch könne Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 die Einstellung belgischer Beamter mit einem gewissen Dienstalter durch die Union erschweren.

    In diesem Rahmen wirft es die Frage auf, ob die im Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist.

    Dass nach Auffassung der belgischen Regierung die im Ausgangsverfahren fragliche Situation nicht mit denen vergleichbar ist, um die es in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ging, und dass folglich die vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollen, gehört zur materiell-rechtlichen Prüfung der Vorlagefrage und berührt damit nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihre Beantwortung.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil My (C-293/03, EU:C:2004:821) bereits entschieden, dass der in Art. 10 EG genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - der nunmehr seinen Ausdruck in Art. 4 Abs. 3 EUV findet - in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat.

    Dabei hat der Gerichtshof in den Rn. 45 bis 47 des Urteils My (C-293/03, EU:C:2004:821) und in den Rn. 29 bis 32 des Beschlusses Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ausgeführt, dass die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen dieses Urteil und dieser Beschluss ergangen sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnten.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass derartige Folgen angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung in Art. 10 EG findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, nicht hingenommen werden können (vgl. Urteil My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 48, sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi, C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 33).

    Zwar wurden, wie die belgische Regierung ausgeführt hat, in den Rechtssachen, in denen die Urteile My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) sowie der Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ergangen sind, die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf die vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen bestand, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wäre, nicht berücksichtigt, wohingegen im Ausgangsverfahren die von Frau Wojciechowski im Dienst der Kommission zurückgelegte Arbeitszeit bei der Berechnung ihrer Ruhestandspension als Lohnempfängerin nach der belgischen Regelung berücksichtigt wurde.

  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Nachdem das Tribunal du travail de Bruxelles festgestellt hat, dass die für das Statuspersonal der Kommission geltende Regelung als eine auf das Personal einer Einrichtung des öffentlichen Rechts anwendbare Regelung von Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erfasst werde und dass sich Frau Wojciechowski angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV noch auf die Verordnungen Nrn. 1408/71 oder 883/2004 berufen könne, gibt es längere Auszüge der Vorlageentscheidung der Cour de travail de Bruxelles in der Rechtssache wieder, in der das Urteil Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ergangen ist.

    Dass nach Auffassung der belgischen Regierung die im Ausgangsverfahren fragliche Situation nicht mit denen vergleichbar ist, um die es in den Urteilen My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) ging, und dass folglich die vom Gerichtshof in diesen Urteilen entwickelten Grundsätze nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollen, gehört zur materiell-rechtlichen Prüfung der Vorlagefrage und berührt damit nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihre Beantwortung.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (Urteil Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), das auch die Grundsätze umfasst, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut entwickelt hat.

    In Rn. 29 des Urteils Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) hat der Gerichtshof entsprechend festgestellt, dass Art. 10 EG in Verbindung mit den durch die Verordnung Nr. 259/68 in ihrer durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften - die, wie das Statut, die Mitgliedstaaten verpflichten, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Urteil Melchior C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) - einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die als Vertragsbediensteter bei einem Organ der Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten Arbeitszeiten nicht berücksichtigt werden und Tage der Arbeitslosigkeit, für die Arbeitslosengeld nach dieser Regelung gezahlt wurde, Arbeitstagen nicht gleichgestellt werden, solche, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet wurde, hingegen schon.

    Dabei hat sich der Gerichtshof auch auf die hemmende Wirkung gestützt, die die fragliche Regelung auf die Einstellung durch die Organe der Union von in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Organ seinen Sitz hat, ansässigen Arbeitnehmern als Vertragsbedienstete haben kann (vgl. Urteil Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 27 und 28).

    Zwar wurden, wie die belgische Regierung ausgeführt hat, in den Rechtssachen, in denen die Urteile My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) sowie der Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ergangen sind, die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf die vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen bestand, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wäre, nicht berücksichtigt, wohingegen im Ausgangsverfahren die von Frau Wojciechowski im Dienst der Kommission zurückgelegte Arbeitszeit bei der Berechnung ihrer Ruhestandspension als Lohnempfängerin nach der belgischen Regelung berücksichtigt wurde.

  • EuGH, 09.07.2010 - C-286/09

    Ricci

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Im Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies auch für die Begründung eines Anspruchs auf eine gewöhnliche Altersrente gilt.

    Dabei hat der Gerichtshof in den Rn. 45 bis 47 des Urteils My (C-293/03, EU:C:2004:821) und in den Rn. 29 bis 32 des Beschlusses Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ausgeführt, dass die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen dieses Urteil und dieser Beschluss ergangen sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Unionsorgane erschweren könnten.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass derartige Folgen angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung in Art. 10 EG findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, nicht hingenommen werden können (vgl. Urteil My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 48, sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi, C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, Rn. 33).

    Zwar wurden, wie die belgische Regierung ausgeführt hat, in den Rechtssachen, in denen die Urteile My (C-293/03, EU:C:2004:821) und Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54) sowie der Beschluss Ricci und Pisaneschi (C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420) ergangen sind, die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf die vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen bestand, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wäre, nicht berücksichtigt, wohingegen im Ausgangsverfahren die von Frau Wojciechowski im Dienst der Kommission zurückgelegte Arbeitszeit bei der Berechnung ihrer Ruhestandspension als Lohnempfängerin nach der belgischen Regelung berücksichtigt wurde.

  • EuGH, 20.06.2013 - C-186/12

    Impacto Azul - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Gesamtschuldnerische

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob er dafür zuständig ist, sich zur erbetenen Auslegung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 11, Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 18, und Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41), was grundsätzlich der Fall sein kann, wenn sämtliche maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 12 bis 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-245/09

    Omalet - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - In einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof zu prüfen, ob er dafür zuständig ist, sich zur erbetenen Auslegung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 11, Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 18, und Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41), was grundsätzlich der Fall sein kann, wenn sämtliche maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 12 bis 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2014 - C-139/12

    'Caixa d''Estalvis i Pensions de Barcelona' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 11, Impacto Azul, C-186/12, EU:C:2013:412, Rn. 18, und Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41), was grundsätzlich der Fall sein kann, wenn sämtliche maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil Omalet, C-245/09, EU:C:2010:808, Rn. 12 bis 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29).
  • EuGH, 07.05.1987 - 186/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Statut durch eine Verordnung des Rates - die Verordnung Nr. 259/68 - festgelegt wurde, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt und aus der, neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung, folgt, dass das Statut auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, und Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21).
  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.09.2015 - C-408/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Statut durch eine Verordnung des Rates - die Verordnung Nr. 259/68 - festgelegt wurde, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt und aus der, neben ihren Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung, folgt, dass das Statut auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7 und 8, und Kommission/Belgien, 186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21).
  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für die Beantwortung dieses Ersuchens zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2019 - C-179/18

    Rohart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche

    In der Folge des Urteils vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591) wurde die Höhe der Rentenansprüche von Herrn Rohart auf seinen Antrag hin vom Föderalen Pensionsdienst neu berechnet, der diese Ansprüche mit Bescheiden vom 24. Mai 2017 festlegte, ohne dabei jedoch den Zeitraum des Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen.

    Das vorlegende Gericht ist insoweit der Ansicht, dass das Ausgangsverfahren eine Frage aufwerfe, die mit den in den Urteilen vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591), geprüften Fragen vergleichbar sei.

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, das auch die Grundsätze umfasst, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut entwickelt hat (Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Statut durch eine Verordnung des Rates - die Verordnung Nr. 259/68 - festgelegt wurde, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, und dass das Statut folglich, abgesehen von seinen Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung jeweils zu seiner Durchführung notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 36 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen im Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591), entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Altersrente, die einem Erwerbstätigen nach den als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat erbrachten Leistungen zustehen würde, wegen der anschließend bei einem Unionsorgan zurückgelegten Laufbahn gekürzt oder verweigert wird, und in Rn. 43 dieses Urteils insbesondere ausgeführt, dass eine solche Regelung außerdem nicht nur die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch diese Organe, sondern auch den Verbleib erfahrener Beamter im Dienst dieser Organe erschweren kann.

    Die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit kann daher keinen Verlust von Ansprüchen aus dem nationalen Rentensystem zur Folge haben, da die Leistung dieser Beiträge sonst nicht mehr freiwillig wäre und keine Möglichkeit mehr darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:393, Nr. 25).

    12 - Vgl. zur fehlenden Berücksichtigung oder zur teilweisen Berücksichtigung der Jahre, die belgische Staatsangehörige im Dienst eines Organs der Union zurücklegten, für die Begründung von Ruhegehaltsansprüchen in Belgien, Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), Beschluss vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), und Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591).

    43 - Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35).

    45 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 30), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 36).

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