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   EuGH, 10.09.2019 - C-94/18   

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https://dejure.org/2019,28392
EuGH, 10.09.2019 - C-94/18 (https://dejure.org/2019,28392)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2019 - C-94/18 (https://dejure.org/2019,28392)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2019 - C-94/18 (https://dejure.org/2019,28392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chenchooliah

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 und 31 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Unionsbürgerschaft â€" Art. 21 AEUV â€" Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten â€" Richtlinie 2004/38/EG â€" Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 ...

  • doev.de PDF

    Nalini Chenchooliah - Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von Unionsbürgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 und 31 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Chenchooliah

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 und 31 - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 10.09.2019 - C-94/18
    Nach seinem Urteil lässt sich diese Lösung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere auf das Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, EU:C:2008:449), stützen.

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt hat, muss der Begriff "Familienangehörige [eines Unionsbürgers], die ihn begleiten" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin ausgelegt werden, dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit ihm in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im letztgenannten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind oder bevor oder nachdem sie Angehörige seiner Familie wurden (Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449" Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass es einer Beschränkung de Rechte auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf den Mitgliedstaat, in dem dieser sich aufhält, gleichkäme, wenn die Richtlinie 2004/38 nur auf Familienangehörige eines Unionsbürgers, die ihn "begleiten" oder ihm "nachziehen", angewandt würde (Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449" Rn. 94).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die aufgrund der Richtlinie 2004/38 bestehenden Rechte eines Drittstaatsangehörigen, als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 dieser Richtlinie beschränken darf (Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449" Rn. 95).

    Folglich gelten die Ausführungen in Rn. 95 des Urteils vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, EU:C:2008:449)" nicht für die Situation des Ausgangsverfahrens.

    Wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Bestimmungen der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 nämlich nur anwendbar, wenn der betreffenden Person gegenwärtig ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat - sei es vorübergehend oder dauerhaft - nach der Richtlinie zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 95).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Auszug aus EuGH, 10.09.2019 - C-94/18
    Nach dieser Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen nämlich darauf, dass ihre Nichtanerkennung insbesondere die tatsächliche Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den betreffenden Unionsbürger sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die ihm nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 62 und 63, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 48).

    Überdies ist der Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 insofern ein dynamischer Begriff, als diese Eigenschaft, auch wenn sie in der Vergangenheit erworben wurde, später verloren gehen kann, wenn die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862" Rn. 38 bis 42).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 10.09.2019 - C-94/18
    Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen nämlich darauf, dass ihre Nichtanerkennung insbesondere die tatsächliche Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den betreffenden Unionsbürger sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die ihm nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 62 und 63, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C-165/16, EU:C:2017:862, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-719/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Effets d'une décision d'éloignement)

    3 Der Gerichtshof hatte einige andere Aspekte von Art. 15 der Aufenthaltsrichtlinie, darunter die Tragweite der in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahrensgarantien, in den Urteilen vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 42 bis 52), und vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 71 bis 88), auszulegen.

    18 Vgl. Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesen Situationen müssen Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1) erfüllen, um ihr Aufenthaltsrecht behalten zu können, während Familienangehörige, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, die hierfür in Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllen müssen (vgl. Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 66).

    22 Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 74).

    23 Nach Art. 3 Abs. 1 der Aufenthaltsrichtlinie fallen auch die Familienangehörigen des Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie und sind Berechtigte der durch diese gewährten Rechte (vgl. Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung]).

    31 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das Wort "sinngemäß" dahin zu verstehen ist, dass die Bestimmungen der Art. 30 und 31 der Aufenthaltsrichtlinie im Rahmen ihres Art. 15 nur dann Anwendung finden, wenn sie - gegebenenfalls nach den erforderlichen Anpassungen - tatsächlich auf Entscheidungen angewandt werden können, die aus anderen Gründen als denen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit getroffen wurden (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 81).

    35 Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 74).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-719/19

    Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein

    Andernfalls käme eine Ausweisungsverfügung faktisch einem Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gleich, der diese Entscheidung erlassen hat, was gegen diese Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693), ergangen ist, verstieße.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Richtlinie enthält außerdem eine Reihe von Vorschriften zur Regelung der Situation, die sich aus dem Verlust eines dieser Rechte ergibt (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 70).

    15 ("Verfahrensgarantien") der Richtlinie 2004/38 findet insoweit auf eine Ausweisungsverfügung Anwendung, die wie im Ausgangsverfahren aus Gründen ergeht, die nicht mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 73).

    Diese Bestimmung, die zu Kapitel III ("Aufenthaltsrecht") der Richtlinie 2004/38 gehört, regelt nämlich den Fall, dass ein aufgrund dieser Richtlinie bestehendes Recht zum vorübergehenden Aufenthalt endet, insbesondere wenn ein Unionsbürger oder ein Angehöriger seiner Familie, dem in der Vergangenheit ein Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten oder von über drei Monaten nach Art. 6 bzw. Art. 7 der Richtlinie zustand, die Voraussetzungen für das betreffende Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt und daher vom Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich ausgewiesen werden darf (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 74).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch diese gewährten Rechte sind (Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

    61 Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 82).

    Siehe auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-94/18, EU:C:2019:433).

    62 Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 84).

    63 Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 85).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-488/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft -

    Eine solche Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 impliziert, dass diese Eigenschaft, auch wenn sie in der Vergangenheit erworben wurde, später verloren gehen kann, wenn die Voraussetzungen - insbesondere die in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie genannten, auf die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Bezug nimmt - nicht mehr erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. insoweit insbesondere Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

    40 Das war auch der Fall von Herrn Chenchooliah in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 43), ergangen ist.
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 10 CS 20.2828

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

    Diese Auslegung legt letztlich auch der Gerichtshof der Europäischen Union zu Grunde, wenn er ausführt, "Familienangehörige, die ihn begleiten" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeits-RL seien Angehörige eines Unionsbürgers, die mit ihm eingereist oder sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten (EuGH, U.v. 10.9.2019 - C-94/18 - Chenchooliah - Rn. 58; U.v. 25.8.2008 - C-127/08 - Metock Rn. 93, Hervorhebung nicht im Original).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    6 Vgl. Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah (C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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