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   EuGH, 10.10.1996 - C-245/94, C-312/94   

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https://dejure.org/1996,53
EuGH, 10.10.1996 - C-245/94, C-312/94 (https://dejure.org/1996,53)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.1996 - C-245/94, C-312/94 (https://dejure.org/1996,53)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - C-245/94, C-312/94 (https://dejure.org/1996,53)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Familienleistungen - Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG - Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68.

  • EU-Kommission PDF

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

  • EU-Kommission

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ; Anspruch auf Erziehungsgeld des Arbeitnehmers eines Mitgliedsstaates; Ermessensunabhängige Leistungsgewährung

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Erfasste und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient und aufgrund objektiver, gesetzlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erziehungsgeld nach dem BErzGG als Familienleistung; Anspruch auf Leistung für Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 43
  • NZA 1996, 1195
 
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Wird zitiert von ... (204)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
    17 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst wurden, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14).

    18 Der Gerichtshof hat dazu mehrfach ausgeführt, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil Hughes, a. a. O., Randnr. 15).

    31 Insoweit haben die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission auf die durch das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) eingeleitete Rechtsprechung verwiesen, wonach Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zustehen, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann (vgl. zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 das Urteil Hughes, a. a. O.).

  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
    31 Insoweit haben die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission auf die durch das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) eingeleitete Rechtsprechung verwiesen, wonach Familienangehörigen eines Arbeitnehmers nur abgeleitete Rechte zustehen, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben, d. h. einer Person, die Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen kann (vgl. zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 das Urteil Hughes, a. a. O.).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
    32 Allerdings wurde im Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34) die Tragweite des Urteils Kermaschek auf die Sachverhalte beschränkt, in denen sich ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers auf Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer, also nicht für deren Familienangehörige, gelten, so z. B. die Artikel 67 bis 71 betreffend Leistungen für Arbeitslose.
  • EuGH, 05.10.1995 - C-321/93

    Imbernon Martínez / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-245/94
    34 Sodann ist festzustellen, daß mit Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vor allem verhindert werden soll, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, daß die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen; auf diese Weise soll verhindert werden, daß der EG-Erwerbstätige davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-321/93, Imbernon Martínez, Slg. 1995, I-2821, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Folglich ist es, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen für ein Kind erfüllt sind und diese Leistungen tatsächlich gewährt werden, ohne Bedeutung, welcher Elternteil nach nationalem Recht als diejenige Person gilt, die den Anspruch auf diese Leistungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 37).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Im Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895) hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem BErzGG, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, einer Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen ist.

    Diese Rechtssache wurde mit Beschluß vom 14. April 1997 im Register gestrichen, nachdem das Bundessozialgericht seinen Vorlagebeschluß im Anschluß an das Urteil Hoever und Zachow aufgehoben hatte.

    Da die deutsche Regierung nicht weiter ausgeführt hat, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Gerichtshof von seinem Urteil Hoever und Zachow abrücken soll, ist daran festzuhalten, daß eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem BErzGG, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.

  • BFH, 08.05.2014 - III R 17/13

    EuGH-Vorlage zur VO Nr. 883/2004 und zur VO Nr. 987/2009 - Anspruch auf

    So habe der EuGH in der Rechtssache Hoever und Zachow mit Urteil vom 10. Oktober 1996 C-245/94 und C-312/94 (Slg. 1996, I-4895) entschieden, dass der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (des Beschäftigungsstaates) unterliege und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebe, im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen geltend machen könne.
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