Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.2013 - C-336/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26992
EuGH, 10.10.2013 - C-336/12 (https://dejure.org/2013,26992)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - C-336/12 (https://dejure.org/2013,26992)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - C-336/12 (https://dejure.org/2013,26992)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,26992) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Nicht offenes Verfahren - Vergabebekanntmachung - Antrag auf Aufnahme der letzten veröffentlichten Bilanz in die Bewerbungsunterlagen - Fehlen dieser Bilanz in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Manova

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Nicht offenes Verfahren - Vergabebekanntmachung - Antrag auf Aufnahme der letzten veröffentlichten Bilanz in die Bewerbungsunterlagen - Fehlen dieser Bilanz in ...

  • EU-Kommission

    Manova

  • Wolters Kluwer

    Anforderung von Bilanzunterlagen durch öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Bewerbungsfrist; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderung von Bilanzunterlagen durch öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Bewerbungsfrist; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Überreichung von Bilanzen zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss nicht angedroht: Fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden! (VPR 2013, 121)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss nicht angedroht: Fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden! (IBR 2013, 758)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Manova

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Østre Landsret - Auslegung von Anhang II B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 949
  • NZBau 2013, 783
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-336/12
    Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber von einem Bewerber, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entspricht, keine Erläuterungen verlangen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, Randnrn. 36 und 37).

    Der Gerichtshof hat jedoch präzisiert, dass Art. 2 der Richtlinie 2004/18 nicht dem entgegensteht, dass die Angebote in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, insbesondere wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler (Urteil SAG ELV Slovensko u. a., Randnr. 40).

    Zunächst darf eine Aufforderung zur Erläuterung eines Angebots erst nach Kenntnisnahme von sämtlichen Angeboten durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen und ist grundsätzlich in gleicher Weise an alle Bieter zu richten, die sich in derselben Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil SAG ELV Slovensko u. a., Randnrn. 42 und 43).

    Außerdem hat sich die Aufforderung auf alle Punkte des Angebots zu erstrecken, die einer Erläuterung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil SAG ELV Slovensko u. a., Randnr. 44).

    Des Weiteren darf die Aufforderung nicht darauf hinauslaufen, dass der betroffene Bieter in Wirklichkeit ein neues Angebot einreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil SAG ELV Slovensko u. a., Randnr. 40).

    Schließlich hat im Allgemeinen der öffentliche Auftraggeber bei der Ausübung des Ermessens, über das er in Bezug auf die Möglichkeit verfügt, die Bewerber zur Erläuterung ihres Angebots aufzufordern, die Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte (Urteil SAG ELV Slovensko u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-336/12
    Denn es obliegt einem öffentlichen Auftraggeber, die von ihm selbst festgelegten Kriterien strikt einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, Slg. 2004, I-3801, Randnr. 115).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-226/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-336/12
    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die vom Unionsgesetzgeber für Aufträge über Dienstleistungen dieses Anhangs II eingeführte Regelung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie der Anwendung der Grundsätze entgegensteht, die sich aus den Art. 43 EG und 49 EG, denen nun die Art. 49 AEUV und 56 AEUV entsprechen, ergeben (vgl. in dieser Hinsicht u. a. Urteil vom 18. November 2010, Kommission/Irland, C-226/09, Slg. 2010, I-11807, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-336/12
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 3. März 2005, Fabricom, C-21/03 und C-34/03, Slg. 2005, I-1559, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisens, dass diese Regelung insofern bedeutsame unionsrechtliche Bestimmungen enthält, als sie dazu bestimmt ist, die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zum Zweck der Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 40, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 55, Kommission/Zypern, C-251/09, EU:C:2011:84, Rn. 37 bis 39, sowie Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 28).
  • OLG Koblenz, 19.01.2015 - Verg 6/14

    FH Kaiserslautern - Vergabeverfahren: Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise

    Am Ende eines Verfahrens darf nicht der Eindruck entstehen, dass das Nachfordern von Unterlagen und Angaben einzelne Bieter ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hat (EuGH, Urt. V. 10.10.2013 - C-336/12 - VergabeR 2014, Rn. 37 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2014 - 13 Verg 11/13).

    Deshalb liegt die Annahme nicht fern, dass es im Ermessen des Auftraggebers liegt, wie er - unter Beachtung vergaberechtlicher Grundprinzipien - weiter verfährt, jedenfalls dann, wenn die Anforderung (noch) nicht mit einer Ausschlussandrohung verbunden war (siehe auch EuGH v. 10.10.2013 - C-336/12).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber von einem Bewerber, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entspricht, keine Erläuterungen verlangen darf (Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat allerdings präzisiert, dass Art. 2 der Richtlinie 2004/18 es nicht verwehrt, die Angebote in einzelnen Punkten zu berichtigen oder zu ergänzen, insbesondere wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler (Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss der öffentliche Auftraggeber u. a. sicherstellen, dass die Aufforderung zur Klarstellung eines Angebots nicht darauf hinausläuft, dass der betroffene Bieter in Wirklichkeit ein neues Angebot einreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 36).

    Zudem hat der öffentliche Auftraggeber bei der Ausübung des Ermessens, über das er in Bezug auf die Möglichkeit verfügt, die Bewerber zur Erläuterung ihres Angebots aufzufordern, die Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte (Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 37).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Im Rahmen eines Vergabeverfahrens stehen der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot auch jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bewerber entgegen, was bedeutet, dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bewerbers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 36, sowie vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 31).

    2004, L 134, S. 114] fallen, Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 35 bis 45, in Bezug auf die Phase der Bewertung der Angebote, sowie vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 30 bis 39, in Bezug auf die Phase der Vorauswahl der Bieter).

    Zunächst ist eine Aufforderung zur Erläuterung des Angebots, die erst nach Kenntnisnahme von sämtlichen Angeboten durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen darf, grundsätzlich in gleicher Weise an alle Bieter zu richten, die sich in derselben Situation befinden, und hat sich auf alle Punkte des Angebots zu erstrecken, die einer Erläuterung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 42 bis 44, und vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 34 und 35).

    Zudem darf diese Aufforderung nicht darauf hinauslaufen, dass einer der betroffenen Bieter in Wirklichkeit ein neues Angebot einreicht (vgl. Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 40, und vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 36).

    Schließlich hat der öffentliche Auftraggeber bei der Ausübung des Ermessens, über das er in Bezug auf die Möglichkeit verfügt, die Bewerber zur Erläuterung ihres Angebots aufzufordern, diese allgemein gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte (vgl. Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 41, sowie vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 37).

    Eine Aufforderung zur Erläuterung kann jedoch das Fehlen eines Dokuments oder einer Information, deren Übermittlung durch die Auftragsunterlagen gefordert war, nicht beheben, da der öffentliche Auftraggeber die von ihm selbst festgelegten Kriterien strikt einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 40).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-19/13

    Fastweb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Ebenso verhält es sich mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der im Bereich des öffentlichen Auftragswesens dieselben Ziele u. a. der Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten verfolgt (vgl. insbesondere Urteile Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 48, und Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Staatliche Kontrollkommission für die öffentliche Auftragsvergabe ergänzt, dass der Gerichtshof im Urteil Manova entschieden habe, dass ein Bieter ein Dokument, das nicht in seinem ursprünglichen Angebot enthalten gewesen sei, nämlich seine Bilanz, später einreichen könne, sofern dieses Dokument vor dem Ablauf der Angebotsfrist existiert habe(58).

    Mehrere Beteiligte des Verfahrens vor dem Gerichtshof machen geltend, das Urteil Manova stütze die Auffassung, dass Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie 2014/25 einen öffentlichen Auftraggeber ermächtige, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Unterlagen oder Informationen zu verlangen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten gewesen seien.

    Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das ursprüngliche Angebot von Strabag ohne die Bezugnahme auf die Arbeiten an der Steyrtal-Autobahn nicht die Eignungskriterien erfüllt hätte und abgelehnt worden wäre, womit es unter die vom Gerichtshof im Urteil Manova vorgenommene Einschränkung fällt.

    58 Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647, im Folgenden: Urteil Manova).

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 28) und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 25).

    61 Urteile vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 31) und vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz (C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 62).

    73 Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 39 und 40).

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Verg 49/18

    Verlängerte Vorlagefrist für nachgeforderte Unterlagen: Vergaberechtswidrig aber

    Die Antragstellerin knüpft mit diesem Vorbringen an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 10.10.2013 - C-336/12, zitiert nach juris, Tz. 39; dazu Dittmann, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, § 56 Rn. 16) an, der sich der Senat für § 16a EU VOB/A angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.07.2018 - VII-Verg 28/18, zitiert nach juris, Tz. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-387/14

    Esaprojekt

    Ist Art. 51 der Richtlinie 2004/18 im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647), aus dem hervorgeht, dass "der Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen ist, dass er es einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, einen Bewerber nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Bewerbungen für ein Vergabeverfahren aufzufordern, die Situation dieses Bewerbers beschreibende Unterlagen, wie die veröffentlichte Bilanz, zu übermitteln, wenn objektiv nachprüfbar ist, dass sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist existierten, soweit in den Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, dass sie übermittelt werden müssen und andernfalls die Bewerbung ausgeschlossen wird", in der Weise auszulegen, dass die Ergänzung von Unterlagen nur zulässig ist, wenn sie Unterlagen betrifft, die objektiv nachprüfbar schon vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten oder Anträgen auf Teilnahme am Verfahren existierten, oder in der Weise, dass der Gerichtshof nur eine der Möglichkeiten aufgezeigt hat und die Ergänzung von Unterlagen auch in anderen Fällen zulässig ist, z. B. durch die Nachreichung von Unterlagen, die vor Ablauf dieser Frist nicht existierten, die jedoch in objektiver Weise die Erfüllung einer Teilnahmevoraussetzung bestätigen können?.

    Wenn die Frage 2 dahin gehend beantwortet werden sollte, dass auch andere Unterlagen als die im Urteil Manova (C-336/12) genannten ergänzt werden können, können dann Unterlagen ergänzt werden, die von dem Wirtschaftsteilnehmer, von unterbeauftragten Dritten oder von anderen Wirtschaftsteilnehmern stammen, auf deren Kapazitäten sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, wenn diese im Rahmen des Angebots nicht erwähnt wurden?.

    3 Urteil vom 10. Oktober 2013 (C-336/12, EU:C:2013:647).

    4 Vgl. Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a. (C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 36), vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 31), und vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz (C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 62).

    6 Vgl. Urteile vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz (C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 63 und 64), vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a. (C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 40), und vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 32 bis 36).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-387/14

    Esaprojekt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Ist Art. 51 der Richtlinie 2004/18 im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647), aus dem hervorgeht, dass "der Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen ist, dass er es einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, einen Bewerber nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Bewerbungen für ein Vergabeverfahren aufzufordern, die Situation dieses Bewerbers beschreibende Unterlagen, wie die veröffentlichte Bilanz, zu übermitteln, wenn objektiv nachprüfbar ist, dass sie vor Ablauf der Bewerbungsfrist existierten, soweit in den Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, dass sie übermittelt werden müssen und andernfalls die Bewerbung ausgeschlossen wird", in der Weise auszulegen, dass die Ergänzung von Unterlagen nur zulässig ist, wenn sie Unterlagen betrifft, die objektiv nachprüfbar schon vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten oder Anträgen auf Teilnahme am Verfahren existierten, oder in der Weise, dass der Gerichtshof nur eine der Möglichkeiten aufgezeigt hat und die Ergänzung von Unterlagen auch in anderen Fällen zulässig ist, z. B. durch die Nachreichung von Unterlagen, die vor Ablauf dieser Frist nicht existierten, die jedoch in objektiver Weise die Erfüllung einer Teilnahmevoraussetzung bestätigen können?.

    Wenn die Frage 2 dahin gehend beantwortet werden sollte, dass auch andere Unterlagen als die im Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova (C-336/12, EU:C:2013:647), genannten ergänzt werden können, können dann Unterlagen ergänzt werden, die von dem Wirtschaftsteilnehmer, von unterbeauftragten Dritten oder von anderen Wirtschaftsteilnehmern stammen, auf deren Kapazitäten sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, wenn diese im Rahmen des Angebots nicht erwähnt wurden?.

  • OLG Celle, 24.04.2014 - 13 Verg 2/14

    Verschärfung von in der Vergabebekanntmachung festgelegten Eignungsanforderungen

    Eine Nachforderung und dementsprechend eine Berücksichtigung der nachgereichten Bestätigungen war schließlich auch nicht nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (C-336/12) geboten, weil die nachgereichten Referenzschreiben vor Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht existierten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-523/16

    MA.T.I. SUD

  • VK Bund, 18.02.2016 - VK 1-02/16

    Nachprüfungsverfahren: Raumlufttechnische Anlagen

  • VK Südbayern, 25.01.2018 - Z3-3-3194-1-52-10/17

    Vergabeverfahren: Auslegung und Aufklärung eines widersprüchlichen Angebots

  • OLG Schleswig, 22.01.2019 - 54 Verg 3/18

    Wann führt ein Nebenangebot zu einer "gleichwertigen" Leistung?

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - Verg 28/18

    Referenzen beziehen sich nicht auf Projekte, sondern auf Leistungen!

  • OLG Celle, 14.01.2014 - 13 Verg 11/13

    Angaben über die Eigenschaften eines angebotenen Produkts als "Erklärungen" in §

  • VK Bund, 17.02.2017 - VK 2-14/17

    Angebotsauslegung und -aufklärung vorrangig vor Ausschluss wegen

  • VK Baden-Württemberg, 19.04.2021 - 1 VK 12/21

    Vergabeverfahren: Angebotsausschluss bei Preisangaben von 0,00 EUR

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VK Berlin, 30.07.2019 - VK-B1-09/19

    Bieter muss sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen!

  • EuGH, 02.06.2016 - C-27/15

    Pizzo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

  • VK Niedersachsen, 05.09.2017 - VgK-26/17

    Neue Verhandlungsrunde setzt Vorgaben zu besonderen Leistungen voraus!

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2004/18 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin

  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 14.12.2016 - C-171/15

    Connexxion Taxi Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

  • VK Westfalen, 29.11.2021 - VK 1-43/21

    Bewachungsdienstleistungen sind weder sozial noch besonders!

  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

  • VK Niedersachsen, 07.01.2014 - VgK-40/13

    Europaweite Ausschreibung der Geschäftsführung eines Bades im Wege eines

  • OLG Rostock, 01.02.2023 - 17 Verg 3/22

    Angebotsschreiben - "Klärschlamm"

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-113/13

    ASL n.5 u.a. - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-27/15

    Pizzo u.a. - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18 - Teilnahme an einem

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

  • VK Bund, 28.03.2018 - VK 2-20/18

    Wertung von Referenzen

  • EuGH, 10.11.2016 - C-199/15

    Ciclat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 - Art.

  • EuG, 14.06.2023 - T-376/21

    Instituto Cervantes/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-285/18

    Irgita

  • VK Niedersachsen, 28.11.2013 - VgK-38/13

    Anforderungen an eine unverzügliche Rüge i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB; Keine

  • VK Bund, 14.03.2017 - VK 1-15/17

    Erneuerung - Erstellung Fundamente und Fundamentbalken

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

  • EuG, 10.11.2017 - T-668/15

    Jema Energy / Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy - Öffentliche

  • VK Sachsen, 11.11.2015 - 1/SVK/035-15

    Mit Vorbehalt abgegebene Erklärung = nicht abgegebene Erklärung!

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-19/13

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im

  • VK Sachsen, 06.12.2013 - 1/SVK/037-13

    Nachweis entspricht nicht den Vorgaben: Kein Nachfordern möglich!

  • EuG, 02.10.2014 - T-199/12

    Euro-Link Consultants und European Profiles / Kommission

  • EuG, 30.09.2014 - T-410/13

    Bitiqi u.a. / Kommission u.a.

  • VK Berlin, 17.08.2015 - VK-B1-20/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht