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   EuGH, 10.10.2013 - C-86/12   

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https://dejure.org/2013,26995
EuGH, 10.10.2013 - C-86/12 (https://dejure.org/2013,26995)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - C-86/12 (https://dejure.org/2013,26995)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - C-86/12 (https://dejure.org/2013,26995)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter ist - Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat geboren sind als in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alokpa und Moudoulou

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter ist - Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat geboren sind als in ...

  • EU-Kommission

    Alokpa u.a.

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von Unionsbürgern im Kleinkindalter ist - Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat geboren sind als in ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen bei alleiniger Sorge für minderjährige Kinder mit Unionsbürgerschaft; Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour administrative

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 20, AEUV Art. 21, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1
    Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsrecht, alleiniges Sorgerecht, Personensorge, Sorgerecht, Freizügigkeitsrecht, Freizügigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Unionsbürger, Kernbestand der Rechte, Kind, Kind mit Unionsstaatsbürgerschaft, Unterhalt, Kindesunterhalt, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen bei alleiniger Sorge für minderjährige Kinder mit Unionsbürgerschaft; Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour administrative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alokpa und Moudoulou

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour administrative - Auslegung von Art. 20 AEUV sowie der Art. 20, 21, 24, 33 und 34 der Charta der Grundrechte - Weigerung eines Mitgliedstaats, einem Drittstaatsangehörigen, der als Verwandter in gerader aufsteigender Linie allein für den Unterhalt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 1017
  • DÖV 2013, 990
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-86/12
    Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte, insbesondere der Einreise- und Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist für einige Fälle kennzeichnend, dass sie zwar durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines solchen Rechts vorsehen, dass sie aber in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würde, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem dieser Bürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher dieser Verweigerung entgegensteht (vgl. Urteil Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Randnr. 37).

    Zweitens hat der Gerichtshof zu Art. 20 AEUV festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht eingreift und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteile Iida, Randnr. 71 und Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Randnr. 36).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-86/12
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (Urteil vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, Randnr. 55).

    Würde daher dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile Zhu und Chen, Randnr. 45, und Iida, Randnr. 69).

    Zweitens hat der Gerichtshof zu Art. 20 AEUV festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht eingreift und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteile Iida, Randnr. 71 und Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Randnr. 36).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-86/12
    In einem dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ähnlichen Fall, in dem ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden war und keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hatte, hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die in einer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 entsprechenden Bestimmung enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen" dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass diese Bestimmung Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der Mittel enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betroffenen Unionsbürger im Kleinkindalter ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne, zu dieser Richtlinie vorausgegangene Regelungen des Unionsrechts, Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnrn.

    Würde daher dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile Zhu und Chen, Randnr. 45, und Iida, Randnr. 69).

    Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Zhu und Chen, Randnrn.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 10.10.2013 - C-86/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn sich das vorlegende Gericht darauf beschränkt hat, nach der Auslegung von Art. 20 AEUV zu fragen, dies den Gerichtshof nicht daran hindert, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

    Im Unterschied zu den tatsächlichen Gegebenheiten, die den Urteilen Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645) zugrunde lagen, wäre das abgeleitete Aufenthaltsrecht von NA gegebenenfalls nicht an das Aufenthaltsrecht eines einzigen Unionsbürgers (ihres Kindes) geknüpft.

    Ich bin ebenfalls der Meinung, dass diese zwei Fragen zusammen im Licht des Urteils Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645) geprüft werden können.

    Im Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden war und keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hatte, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen", wovon die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten abhängt, "dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass diese Bestimmung Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der Mittel enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betroffenen Unionsbürger im Kleinkindalter ist, stammen können"(28).

    Im Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645) hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich festgestellt, dass das nationale Gericht auf der Grundlage von Art. 20 AEUV "weiter zu prüfen [hat], ob [ihm] nicht dennoch ausnahmsweise ein solches Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, da sonst die Unionsbürgerschaft [der] Kinder [des allein sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen] ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, weil sie sich infolge dieser Weigerung de facto gezwungen sähen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihnen dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde"(35).

    Die Rechtssache, in der das Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645) erging, betraf einen vergleichbaren Fall.

    Nach dem Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645) steht Art. 20 AEUV dem jedoch entgegen(51).

    Im Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645) hat der Gerichtshof nämlich ohne Zögern entschieden, dass "die Art. 20 AEUV und 21 AEUV ... dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen ein Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, auch wenn dieser Drittstaatsangehörige die alleinige Sorge für Kleinkinder ausübt, die Unionsbürger sind und sich seit ihrer Geburt mit ihm in diesem Mitgliedstaat aufhalten, ohne Angehörige dieses Mitgliedstaats zu sein und ohne von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, es sei denn, diese Unionsbürger erfüllen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38, oder ihnen wird durch eine solche Weigerung der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt"(53).

    9 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 20).

    Vgl. auch Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    12 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 28 und 30 sowie Rn. 41 und 47) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    27 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 20, 21 und 32).

    28 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27), das in der genannten Randnummer auf die Rn. 28 und 30 des Urteils Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) verweist.

    29 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29), das in der genannten Randnummer auf die Rn. 46 und 47 des Urteils Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) verweist.

    30 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 31 und Tenor).

    35 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 33).

    36 - Vgl. Urteile McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 47), Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 64, 66 und 67), Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71), Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35).

    40 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34).

    41 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 35).

    42 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 35).

    43 - Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 35).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 36 und Tenor).

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Verwandten, die mangels Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d RL 2004/38/EG sind, dennoch aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12 [ECLI:EU:C:2013:645], Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 45).

    Die Referenzperson muss insbesondere die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG in eigener Person erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 29).

    Der Rechtsprechung des EuGH lagen zwar nur Fälle zugrunde, in denen der drittstaatsangehörige Elternteil allein oder zumindest vorrangig gegenüber dem anderen Elternteil für das Kind sorgte (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-40/11, Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 45).

    Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst b RL 2004/38/EG für ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen aufgestellte Voraussetzung der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel ist dahin auszulegen, dass es genügt, wenn diese Mittel dem Unionsbürger zur Verfügung stehen, auch wenn sie letztlich vom drittstaatsangehörigen Elternteil stammen (EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27, vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI: EU:C:2015:476], Singh u. a., - Rn. 76 und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 28 und 30).

    Dabei kommt es nicht auf die Herkunft der Existenzmittel an (EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 30, sowie vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27); die Mittel können auch aus einer illegalen Beschäftigung stammen (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 48).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung des Art. 20 AEUV beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof, wie er wiederholt entschieden hat, nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung über das bei ihm anhängige Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 24, vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 41, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 20).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    48 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, doch enthält das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel keine Anforderungen, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    50 In Bezug auf die Frage, ob Herrn Rendón Marín, einem Drittstaatsangehörigen, als Verwandtem in gerader aufsteigender Linie einer nach der Richtlinie 2004/38 über ein Aufenthaltsrecht verfügenden Unionsbürgerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei der hier vorliegenden umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, Letzterer nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 25).

    51 Würde aber dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich das Sorgerecht wahrnehmenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    52 Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens Herrn Rendón Marín als dem Elternteil, der allein tatsächlich für die Kinder sorgt, gegebenenfalls ein abgeleitetes Recht zusteht, die Kinder in das polnische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten, so dass die Weigerung der spanischen Behörden, ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, nicht zur Folge hätte, dass die Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    33 - Zum Ausnahmecharakter derartiger Fälle vgl. Urteile McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 47), Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 64), Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Vgl. auch Urteil Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    47 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    48 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    49 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    102 - Vgl. Urteile McCarthy (C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 47), Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 64) Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    103 - Urteile Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67), Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71), Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    108 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67), Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71), Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Dereci u. a. (C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67), Iida (C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71), Ymeraga u. a. (C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen" dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (vgl. Urteil Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    Rn. 55; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 25).

    Denn der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruht darauf, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger (hier: das Kind des Klägers) in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 - Iida, C-40/11 - juris Rn. 68; U.v. 8.5.2013 - Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12 - juris Rn. 35; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 22; U.v. 12.3.2014 - O. und B., C-456/12 - juris Rn. 45).

    Damit würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 - Zhu und Chen, C-200/02 - juris Rn. 45; U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 28; U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 51).

    Die insofern vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs betreffen andere Sachverhaltskonstellationen, weil dort das Kind, für den ein drittstaatsangehöriger Elternteil die tatsächliche Sorge wahrnimmt, selbst keine von dem anderen Elternteil abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung hat und demgemäß nur vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, insbesondere der unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG aufgestellten Voraussetzungen, dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein abgeleitetes Recht aus Art. 21 AEUV vermitteln kann (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 76 - 79; U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 51 f.).

    In all diesen Fällen war der jeweils andere, nicht drittstaatsangehörige Elternteil unbekannten Aufenthalts (EuGH, U.v. 13.9.2016 - Rendon Marin, C-165/14 - juris Rn. 15), hatte kein Sorgerecht mehr für das Unionsbürgerkind (EuGH, U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 20) bzw. nie ein gemeinsames Familienleben mit diesem geführt (EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 15 und 18).

    Seinem Kind würde damit auch nicht die Möglichkeit genommen, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 10.10.2013 - Alokpa, C-86/12 - juris Rn. 34 f.; U.v. 30.6.2016 - NA, C-115/15 - juris Rn. 72; U.v. 10.5.2017 - Chavez-Vilchez u. 8 andere, C-113/15 - juris Rn. 69, 78 f.), wobei vorliegend hinzukommt, dass aufgrund der Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels (s.o.) im Falle der Versagung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weder eine Verpflichtung zum Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates noch der Union als Ganzes im Raume steht.

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C-86/12, Rn. 22).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts auf der Feststellung beruhen, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile Iida, Rn. 68, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und Alokpa u. a., Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 11 S 2757/20

    Freizügigkeitsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der - wie hier - dem Unionsbürgerkind vom Staatsangehörigen eines Drittstaats (hier: vom Antragsteller) Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d UBRL berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 , C-86/12 - Rn. 25 und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 55; Bay. VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt nach Art. 16 Abs. 2 UBRL der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in jedem Fall davon ab, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 UBRL genannten Voraussetzungen erfüllt und dass im betreffenden Zeitraum ein gemeinsamer, ununterbrochener Aufenthalt der Angehörigen mit ihm gegeben war (vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2014 , C-86/12 - Rn. 18, und vom 08.05.2013 - C-529/11 - Rn. 34).

    Demnach steht Verwandten, die mangels Unterhaltsgewährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 lit. d UBRL sind, dennoch aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UBRL verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 - C-86/12 - Rn. 29, vom 8.11.2012 - C-40/11 - Rn. 68 f. und vom 19.10.2004 - C-200/02 - Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 12 S 1835/21

    Ausstellung einer Aufenthaltskarte - Nachhaltiges Gebrauchmachen von dem

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei Vorliegen der umgekehrten Situation, in der dem Unionsbürgerkind vom Staatsangehörigen eines Drittstaats Unterhalt gewährt wird, der Drittstaatsangehörige nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne des Art. 2 Nr. 2 lit. d) Richtlinie 2004/38/EG berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa, juris Rn. 25, und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Iida, juris Rn. 55; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2019 - 10 BV 18.281 -, juris Rn. 24).

    Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte, insbesondere der Einreise- und Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 12.03.2014 - C-456/12 - O. und B., juris Rn. 36, vom 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa u.a. -, juris Rn. 22, vom 08.05.2013 - C-87/12 - Y. und Y.-T., juris Rn. 35, und vom 08.11.2012 - C-40/11 - Iida, juris Rn. 66 f.).

    So steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch Verwandten eines Kleinkindes, das Unionsbürger ist und sich seit seiner Geburt mit dem Verwandten in einem Mitgliedstaat aufhält, ohne Angehöriger dieses Mitgliedstaats zu sein, aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie tatsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b) RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa, juris Rn. 29, vom 08.11.2012 - C-40/11 - Iida, juris Rn. 68 f., und vom 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen, juris Rn. 45).

    So stellt der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 10.10.2013 (- C-86/12 - Alokpa, juris) bei der Prüfung von Art. 21 AEUV darauf ab, dass das Kleinkind, das im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und immer dort mit dem drittstaatsangehörigen Verwandten gelebt hat, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als des Aufnahmemitgliedstaates besitzt (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 29; ebenso EuGH, Urteil vom 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen, juris Rn. 26 ff. zu Art. 18 EG).

    Daher kommt in diesen Fällen Art. 21 AEUV unmittelbar als Anspruchsgrundlage für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Familienangehörige in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 -, juris Rn. 24; vgl. zum unmittelbar anwendbaren subjektiven Recht aus Art. 21 AEUV: EuGH, Urteile vom 10.10.2013 - C-86/12 - Alokpa, juris Rn. 29, vom 19.10.2004 - C-200/02 - Zhu und Chen, juris Rn. 26, und vom 17.09.2002 - C-413/99 - Baumbast und R., juris Rn. 80 ff.; Kluth in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 21 Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-133/15

    Chavez-Vilchez u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

  • OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20

    Zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Elternteile aus dem

  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-67/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet dürfen Unionsbürger, die sich

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

  • VG Bayreuth, 28.07.2023 - B 6 E 23.444

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV für nigerianischen Stiefvater eines

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • VG Augsburg, 20.12.2017 - Au 6 K 17.1538

    Ableitung der Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen von einem minderjährigen

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 10 C 19.1700

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 10 B 20.2616

    Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft bei der Pflege eines lebensbedrohlich

  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 18 B 222/16

    Familienangehöriger als Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers unabhängig

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.03.2014 - C-457/12

    S - Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht,

  • OVG Sachsen, 28.10.2022 - 3 B 256/22

    Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgers aus

  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

  • VGH Bayern, 25.02.2016 - 10 CE 15.2762

    Kein Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Verwandte eines minderjährigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-82/16

    K.A. u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-456/12

    O - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12

    Y.S. - Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

  • VG Würzburg, 25.10.2021 - W 7 K 20.961

    Verlustfeststellung im Freizügigkeitsrecht

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 3 D 57/20

    Begriff der Ausreise im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG

  • VG Sigmaringen, 06.02.2018 - 7 K 2223/16

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2020 - 18 A 1020/19

    Unionsbürger Unionsbürgerstatus Drittstaatsangehöriger Aufenthaltsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-218/14

    Singh u.a. - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 und Art. 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12

    S - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • VGH Bayern, 18.09.2023 - 10 B 23.521

    Maßgebliches Aufenthaltsbeendigungsregime bei britischen Staatsangehörigen nach

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2385

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

  • VG Schleswig, 06.11.2018 - 1 B 119/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausweisung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-423/12

    Reyes - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • VG Köln, 08.10.2020 - 19 K 522/18

    Ghana, homosexuell, lesbisch, Gruppenverfolgung

  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2386

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

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