Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.2017 - C-640/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39291
EuGH, 10.10.2017 - C-640/16 P (https://dejure.org/2017,39291)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2017 - C-640/16 P (https://dejure.org/2017,39291)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - C-640/16 P (https://dejure.org/2017,39291)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,39291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Greenpeace Energy / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Greenpeace Energy / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    Dieser Ansatz sei jedoch mit dem vom Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 92), vertretenen unvereinbar.

    Wie das Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses zutreffend im Wesentlichen festgestellt hat, folgt daraus, dass im Fall eines an einen Mitgliedstaat gerichteten Beschlusses, in dem die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem AEU-Vertrag festgestellt wird, der keine allgemeine Geltung hat und daher nicht als "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" qualifiziert werden kann, nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen weniger strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 92).

    Zu der Feststellung einer solchen Beeinträchtigung hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung wie dem streitigen Beschluss individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch den Beschluss Begünstigten stand (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    Sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie aus dem Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 61), hervorgehe, als auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, die nunmehr zu Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV geworden sei, bestätigten, dass diese nicht nur auf Handlungen mit allgemeiner Geltung abziele.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff "Rechtsakte mit Verordnungscharakter" im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV eine geringere Tragweite hat als der in Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV verwendete Begriff "Handlungen" und dass sich der erstgenannte Begriff demnach nicht auf sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung beziehen kann, sondern nur auf eine engere Kategorie derartiger Handlungen (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 58).

    Nach einer in Rn. 59 des Urteils vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625), vorgenommenen Analyse der Entstehungsgeschichte von Art. 263 Abs. 4 AEUV kam der Gerichtshof nämlich in Rn. 60 dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass die mit dieser Bestimmung vorgesehene Änderung des Klagerechts natürlicher und juristischer Personen zum Ziel hatte, diesen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten zu ermöglichen.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-574/14

    PGE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig seien, darüber zu befinden, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32), und es unterlassen müssten, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe zuwiderliefen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105), sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Wettbewerber eines Unternehmens, das durch eine Entscheidung der Kommission begünstigt werde, mit der die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Gunsten genehmigt werde, diese Entscheidung den nationalen Gerichten zur Prüfung und dadurch der inzidenten Kontrolle durch den Unionsrichter vorlegten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich für die Beurteilung, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, zwar ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle durch den Unionsrichter unterliegt (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch geht aus dieser Rechtsprechung auch hervor - worauf das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat -, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere Gründe für die Ungültigkeit einer Unionshandlung - einschließlich eines Beschlusses der Kommission, mit dem die Gewährung einer staatlichen Beihilfe genehmigt wird - durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind Kläger, die die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV oder nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als von dieser Entscheidung individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.07.2017 - C-231/17

    Vatseva/ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Rechtsmittel - Art. 181

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel nämlich die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (Beschlüsse vom 1. Februar 2017, Vidmar u. a./Kommission, C-240/16 P, EU:C:2017:89, Rn. 23, und vom 6. Juli 2017, Vatseva/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, C-231/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:526, Rn. 12).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-240/16

    Vidmar u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel nämlich die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (Beschlüsse vom 1. Februar 2017, Vidmar u. a./Kommission, C-240/16 P, EU:C:2017:89, Rn. 23, und vom 6. Juli 2017, Vatseva/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, C-231/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:526, Rn. 12).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig seien, darüber zu befinden, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32), und es unterlassen müssten, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe zuwiderliefen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105), sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Wettbewerber eines Unternehmens, das durch eine Entscheidung der Kommission begünstigt werde, mit der die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Gunsten genehmigt werde, diese Entscheidung den nationalen Gerichten zur Prüfung und dadurch der inzidenten Kontrolle durch den Unionsrichter vorlegten.
  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten, die durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt wurde, ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig seien, darüber zu befinden, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32), und es unterlassen müssten, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe zuwiderliefen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105), sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Wettbewerber eines Unternehmens, das durch eine Entscheidung der Kommission begünstigt werde, mit der die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Gunsten genehmigt werde, diese Entscheidung den nationalen Gerichten zur Prüfung und dadurch der inzidenten Kontrolle durch den Unionsrichter vorlegten.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

    Auszug aus EuGH, 10.10.2017 - C-640/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen beschränkt, so dass allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist, es sei denn, es liegt eine Verfälschung dieser Tatsachen und Beweise vor (Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend nicht geltend gemacht wird.
  • EuG, 26.09.2016 - T-382/15

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    42 Im Beschluss vom 6. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission ( C-640/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:752, Rn. 61 bis 63), wird ausgeführt, dass eine Privatperson, die von einem Beschluss der Kommission, mit dem die Gewährung einer staatlichen Beihilfe genehmigt wird, nicht unmittelbar und individuell betroffen ist, diese Beihilfe vor den nationalen Gerichten anfechten und sie ersuchen kann, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Selon la jurisprudence constante de la Cour, les sujets autres que les destinataires d'une décision ne sauraient prétendre être individuellement concernés que si cette décision les atteint en raison de certaines qualités qui leur sont particulières ou d'une situation de fait qui les caractérise par rapport à toute autre personne et, de ce fait, les individualise d'une manière analogue à celle dont le destinataire d'une telle décision le serait (voir arrêt du 22 novembre 2007, Sniace/Commission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, point 53 et jurisprudence citée ; ordonnance du 10 octobre 2017, Greenpeace Energy/Commission, C-640/16 P, non publiée, EU:C:2017:752, point 37).

    Tel n'est pas le cas d'une décision par laquelle la Commission constate la compatibilité d'une aide d'État individuelle avec le marché intérieur (ordonnances du 10 octobre 2017, Greenpeace Energy/Commission, C-640/16 P, EU:C:2017:752, point 26 ; du 3 avril 2014, CFE-CGC France Télécom-Orange/Commission, T-2/13, non publiée, EU:T:2014:226, point 28, et arrêt du 3 décembre 2014, Castelnou Energía/Commission, T-57/11, EU:T:2014:1021, point 23).

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Ein Beschluss, mit dem die Kommission feststellt, dass eine individuelle Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, hat keine solche allgemeine Geltung (Beschluss vom 10. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission, C-640/16 P, EU:C:2017:752, Rn. 26; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 3. April 2014, CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission, T-2/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:226, Rn. 28, und Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    2 Vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission (C-640/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:752), und Mitteilung ACCC/C/2015/128 vor dem Compliance Committee des Aarhus-Übereinkommens zur Behandlung von Angelegenheiten betreffend den Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus, Dänemark, am 25. Juni 1998).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    Ferner weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 10. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission (C-640/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:752), ergangen ist, nicht dem Antrag der Kommission gefolgt ist, die Begründung zu ersetzen, weil das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, "da es sich, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei dem streitigen Beschluss nicht um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handele, nicht nur auf seinen Charakter als "Beschluss", sondern auch auf die Tatsache bezogen habe, dass dieser Beschluss eine individuelle Beihilfe betreffe"(28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    33 Nach ständiger Rechtsprechung reicht selbst die erwiesene Rechtmäßigkeit einer früheren Entscheidungspraxis (und a fortiori einer Einzelfallentscheidung) nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen in Frage zu stellen, vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission (C-640/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:752, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Ebenso ist nur im Rahmen von Art. 107 AEUV zu prüfen, ob eine Entscheidung der Kommission rechtmäßig ist, nicht aber im Hinblick auf eine angebliche frühere Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission, C-640/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:752, Rn. 27, und Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 114).
  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    En effet, c'est dans le seul cadre de l'article 107 TFUE que doit être appréciée la légalité d'une décision de la Commission et non au regard d'une prétendue pratique décisionnelle antérieure de celle-ci (voir, en ce sens, ordonnance du 10 octobre 2017, Greenpeace Energy/Commission, C-640/16 P, non publiée, EU:C:2017:752, point 27, et arrêt du 26 mars 2020, Larko/Commission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, point 114).
  • BGH, 12.09.2023 - KVZ 73/20

    Unzulässigkeit der Revision in einem kartellrechtlichen Verfahren wegen

    Entsprechend hat das OLG Düsseldorf (NZKart 2014, 514 mwN) entschieden (vgl. zu Art. 263 Abs. 4 AEUV EuG, Urteil vom 11. Juli 2007 - T-170/06, WuW/E EU-R 1283 Rn. 38 - Alrosa; zur Drittanfechtung im Beihilferecht EuG, Beschluss vom 26. September 2016 - T-382/15, ZUR 2017, 223 Rn. 33 bis 40 - Greenpeace Energy; EuGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - C-640/16 P, juris Rn. 36 bis 40 - Greenpeace Energy).
  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

    De même, c'est dans le seul cadre de l'article 107 TFUE que doit être appréciée la légalité d'une décision de la Commission et non au regard d'une prétendue pratique décisionnelle antérieure de celle-ci (voir, en ce sens, ordonnance du 10 octobre 2017, Greenpeace Energy/Commission, C-640/16 P, non publiée, EU:C:2017:752, point 27, et arrêt du 26 mars 2020, Larko/Commission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, point 114).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht