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   EuGH, 10.10.2019 - C-674/17   

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EuGH, 10.10.2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,33085)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,33085)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,33085)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, ...

  • doev.de PDF

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Erlaubnis zum Abschuss von Wölfen

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 1; 12; 16 Abs. 1 Buchst. e Habitatrichtlinie; § 37 Abs. 3 des Metsästyslaki (finnisches Jagdgesetz)
    Voraussetzungen zum Abschuss von Wölfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wolf: Hohe Anforderungen für den Abschuss

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1827
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111, und vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110 und 128) und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).

    Eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34, und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 25).

    Diese Anzahl ist daher anhand fundierter wissenschaftlicher Daten in Bezug auf Geografie, Klima, Umwelt und Biologie sowie anhand von Daten, die eine Beurteilung der Situation hinsichtlich der Fortpflanzung und der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen der betreffenden Art erlauben, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    Die nationale Regelung muss gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, mit denen Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung genehmigt werden, sowie die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, auch hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen in Bezug auf Ort, Zeit, Anzahl und Typ der betreffenden Individuen, mit denen diese Entscheidungen versehen sind, wirksam und rechtzeitig kontrolliert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 47).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-557/15

    Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Diese Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme weder Angaben zum Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung enthält noch auf die in diesem Zusammenhang relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 14, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).

    Diese Anzahl ist daher anhand fundierter wissenschaftlicher Daten in Bezug auf Geografie, Klima, Umwelt und Biologie sowie anhand von Daten, die eine Beurteilung der Situation hinsichtlich der Fortpflanzung und der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen der betreffenden Art erlauben, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111, und vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110 und 128) und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).

    Der günstige Erhaltungszustand dieser Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist nämlich eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 115).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Außerdem verpflichtet Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten, eine genaue und angemessene Begründung für die Annahme darzutun, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um die Ziele zu erreichen, auf die die fragliche Ausnahmeregelung gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 31).

    Eine Ausnahme wäre in einem solchen Fall daher für die betreffende Art neutral (Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341" Rn. 29).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Habitatrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbietet (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 230).

    Ein solches strenges Schutzsystem muss also imstande sein, tatsächlich absichtliche Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren und die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 231 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111, und vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110 und 128) und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-164/09

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34, und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 25).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Diese Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme weder Angaben zum Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung enthält noch auf die in diesem Zusammenhang relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 14, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).
  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698

    Zur Nachweispflicht der Behörde im Ausnahmeregime des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL -

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 [siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69]); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Dabei muss von Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie schon dann abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der "günstige" Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1700

    Zur Nachweispflicht der Behörde im Ausnahmeregime des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL -

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 [siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69]); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Dabei muss von Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie schon dann abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der "günstige" Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1699

    Ausnahmsweise Zulassung einer Tötung von Fischottern - Zum Nachweispflichtkonzept

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 [siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69]); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Dabei muss von Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie schon dann abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der "günstige" Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1696

    Verwaltungsgerichtshof stellt Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung für die

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    5) Sind nach den Bestimmungen der Art. 4, 11 und 17 der Habitatrichtlinie die Berichte, die für die Bestimmung des Erhaltungszustands des Wolfes zu berücksichtigen sind (die aktuellen und tatsächlichen Populationsgrößen, die aktuelle geografische Verbreitung, der Reproduktionsindex usw.), diejenigen, die alle sechs Jahre oder erforderlichenfalls in einem kürzeren Zeitabstand vom Mitgliedstaat durch einen wissenschaftlichen Ausschuss wie dem durch das Real Decreto (Königliche Dekret) 139/2011 eingerichteten ausgearbeitet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Wolfspopulationen im Gebiet verschiedener Autonomer Gemeinschaften befinden und es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache C-674/17 erforderlich ist, die Bewertung der Maßnahmen betreffend eine lokale Population "in einem größeren Rahmen" durchzuführen?.

    17 Vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 32), zur Jagd als Entnahme im Sinne von Art. 16 der Habitatrichtlinie.

    21 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66).

    22 Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111), und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 30).

    23 Urteile vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 51), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 66).

    27 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58, 59 und 61).

    28 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 54), vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 51), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 70).

    33 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    11 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851).

    55 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 57).

    56 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58).

    57 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 59).

    58 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 61).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ein solches strenges Schutzsystem muss es also ermöglichen, tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich, C-383/09, EU:C:2011:369, Rn. 19 bis 21, und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 27).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-88/19

    Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter

    Ein solches strenges Schutzsystem muss es also erlauben, absichtliche Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren geschützter Tierarten tatsächlich zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 231 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 27).

    Diese Bedingungen gelten für sämtliche in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie genannten Fälle (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 28 und 29).

    Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie von Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 30).

    Es obliegt den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass dies insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des jeweiligen konkreten Falls zutrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 51 und 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

    11 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851).

    55 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 57).

    56 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58).

    57 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 59).

    58 Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 61).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    Dass diese Feststellungen des LANUV NRW zum Rastvorkommen des Mornellregenpfeifers in Nordrhein-Westfalen nicht den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen, vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-217/19 -, NuR 2020, 330 = juris Rn. 70, 74, und vom 10. Oktober 2019 - C-674/17 -, NuR 2019, 756 = juris Rn. 66, entsprechen, ist - gerade auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herrn Dr. L2.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-88/19

    Alianța pentru combaterea abuzurilor - Vorabentscheidungsersuchen -

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22

    WWF Österreich u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20

    Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz;

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung;

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 8 B 407/22

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen die Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22

    Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen

  • VG München, 21.01.2022 - M 19 S 22.306

    Wolf GW 2425m darf vorerst nicht abgeschossen werden

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • VG Düsseldorf, 06.01.2021 - 28 L 2558/20

    Keine Genehmigung für den Abschuss der Wölfin "Gloria" im Eilverfahren

  • VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23

    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang;

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

  • EuGH, 09.03.2023 - C-375/21

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a.

  • VG München, 21.01.2022 - M 19 S 22.295

    Wolf GW 2425m darf vorerst nicht abgeschossen werden

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 22 A 22.40030

    Artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlage zu Forschungszwecken

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-375/21

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorabentscheidungsersuchen

  • VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22

    Zu den Voraussetzungen einer sukzessiven letalen Entnahme eines ganzen Wolfrudels

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