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   EuGH, 10.11.2016 - C-156/15   

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EuGH, 10.11.2016 - C-156/15 (https://dejure.org/2016,38500)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-156/15 (https://dejure.org/2016,38500)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-156/15 (https://dejure.org/2016,38500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Private Equity Insurance Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Geltungsbereich - Begriffe "Finanzsicherheit", "maßgebliche Verbindlichkeiten" und "Bestellung" einer Finanzsicherheit - Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Private Equity Insurance Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Geltungsbereich - Begriffe "Finanzsicherheit", "maßgebliche Verbindlichkeiten" und "Bestellung" einer Finanzsicherheit - Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Private Equity Insurance Group

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Geltungsbereich - Begriffe "Finanzsicherheit", "maßgebliche Verbindlichkeiten" und "Bestellung" einer Finanzsicherheit - Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 102
  • WM 2017, 1199
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Somit kann der Gerichtshof die fünfte Frage nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Problem, das zu diesem Zeitpunkt hypothetisch ist, beantworten, ohne seine Aufgaben zu überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteile vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 19, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteile vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 62).

    Die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben dienen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu ermöglichen, sondern sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 63, in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 20).

    Aufgrund dieser Lücken ermöglicht es die Vorlageentscheidung weder den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten und den sonstigen Betroffenen im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zweckdienliche Erklärungen zur zweiten Frage abzugeben, noch dem Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits eine zweckdienliche Antwort auf diese Frage zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-107/17

    Aviabaltika - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik -

    In der ersten Rechtssache, die zu dem Urteil Private Equity Insurance Group(3) führte, musste der Gerichtshof die Rechte des Sicherungsnehmers im Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers klären.

    Es ist jedoch der Ansicht, dass der Gerichtshof im Urteil Private Equity Insurance Group(4) die Richtlinie 2002/47 dahin ausgelegt habe, dass sie im Wesentlichen dem entgegenstehe, dass ein Insolvenzverfahren eine Auswirkung auf die Finanzsicherheiten habe.

    Im Urteil Private Equity Insurance Group(21) hat der Gerichtshof entschieden, dass "eine ... unterschiedliche Behandlung [der Gläubiger aufgrund der besonderen Merkmale der Finanzsicherheit] auf einem objektiven Kriterium beruht, das im Zusammenhang mit dem rechtlich zulässigen Ziel der Richtlinie 2002/47 steht, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit der Finanzsicherheiten zu erhöhen, um die Stabilität des Finanzsystems zu sichern".

    3 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group (C-156/15, EU:C:2016:851).

    4 Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group (C-156/15, EU:C:2016:851).

    17 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group (C-156/15, EU:C:2016:851).

    20 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Private Equity Insurance Group (C-156/15, EU:C:2016:586).

    21 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group (C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 51).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

    Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, dessen Kenntnis vom vorlegenden Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit erwartet werden kann und der von ihm genau zu beachten ist (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser hat bereits entschieden, dass es für das nationale Gericht unerlässlich ist, ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Bestimmungen und dem nationalen Recht, das auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist, sieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115, Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 20, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 62).

    Die Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen sollen nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den sonstigen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-107/17

    Aviabaltika - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Verwertung

    Zu diesem Zweck wurde durch diese Richtlinie eine Regelung eingeführt, die den Verwaltungsaufwand der Parteien bei der Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne dieser Richtlinie möglichst gering halten und die Rechtssicherheit dieser Finanzsicherheiten erhöhen soll, indem sie von bestimmten nationalen Vorschriften des Insolvenzrechts ausgenommen sind, um die finanzielle Stabilität zu sichern und Dominoeffekte im Fall einer Vertragsverletzung durch eine der Parteien der Sicherungsvereinbarung zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 23).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, wonach der Sicherungsnehmer eine in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellte Finanzsicherheit auf eine der angeführten Arten verwerten können muss, entschieden, dass diese Regelung also Finanzsicherheiten im Vergleich zu anderen Sicherungsarten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Vorteil einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 25 und 50).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.03.2017 - C-275/15

    ITV Broadcasting u.a.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff "Zugang zum Kabel von Sendediensten" in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 mangels einer ausdrücklichen Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, ihres Kontexts sowie der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

    Somit kann der Gerichtshof die zweite Frage nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Problem, das zu diesem Zeitpunkt hypothetisch ist, beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 194, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 166).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

    Der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-215/17

    NKBM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Weiterverwendung von Informationen des

    19 Der Gerichtshof hat (auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung, wonach die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist) bereits Fragen für unzulässig erklärt, die ein vorlegendes Gericht als im Rahmen des bei ihm anhängigen Ausgangsrechtsstreits rein hypothetisch einstuft, vgl. z. B. Urteil vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group (C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 56 bis 59).
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