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   EuGH, 10.11.2016 - C-504/14   

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https://dejure.org/2016,38508
EuGH, 10.11.2016 - C-504/14 (https://dejure.org/2016,38508)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - C-504/14 (https://dejure.org/2016,38508)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - C-504/14 (https://dejure.org/2016,38508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Meeresschildkröte Caretta caretta - Schutz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Meeresschildkröte Caretta caretta - Schutz der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Meeresschildkröte Caretta caretta - Schutz der ...

  • rechtsportal.de

    Beeinträchtigung von Meeresschildkröten an der griechischen Küste durch Bauprojekte in geschützten Dünenlebensräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum Schutz der Meeresschildkröten Caretta caretta in der Bucht von Kyparissia verstoßen hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz der Meeresschildkröten Caretta caretta

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Griechenland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Meeresschildkröte Caretta caretta - Schutz der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Der Nachweis des Vorliegens einer solchen Wahrscheinlichkeit oder einer Gefahr durch die Kommission schließt es jedoch nicht aus, dass der betroffene Mitgliedstaat dartun kann, dass die in Rede stehende Maßnahme die von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und dass ihre Auswirkungen auf die Ziele der Erhaltung des geschützten Gebiets geprüft worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 56 und 57).

    Zwar könnte der Grundsatz der Rechtssicherheit gegebenenfalls diese Nutzung entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung rechtfertigen, jedoch wurde eine solche Rechtfertigung, die insbesondere eine Prüfung der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, voraussetzen würde sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen, die sich auf eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungszielen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie stützt (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), von der Hellenischen Republik nicht geltend gemacht.

    Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Plattform, die die Fortbewegung von Behinderten erleichtern soll, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 errichtet wurde, jedoch setzt eine solche Rechtfertigung insbesondere die Prüfung der Frage voraus, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen, die sich auf eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungszielen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie stützt (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-518/04

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Außerdem gehe aus den Urteilen vom 30. Januar 2002 Kommission/Griechenland (C-103/00, EU:C:2002:60), und vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland (C-518/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:183) hervor, dass ein Rückgang der Zahl der Nester nicht erforderlich sei, um eine Störung festzustellen, die einen Verstoß gegen Art. 12 der Richtlinie 92/43 darstellen könne.

    Ein Umstand wie die Stabilität der Population der Art kann nämlich, wie die Kommission ausführt, als solcher die Feststellung der die Unvollständigkeit des einschlägigen nationalen gesetzlichen Rahmens nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland, C-518/04, EU:C:2006:183, Rn. 21).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Hinsichtlich der vor dem maßgeblichen Zeitraum, d. h. vor dem 19. Juli 2006, errichteten Gebäude ist angesichts der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 55 und 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gleichwohl ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 aufgrund des Umstandes festzustellen, dass die Hellenische Republik der Nutzung dieser Gebäude nicht hinreichend Grenzen gesetzt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 124, 125 und 128).

    Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 verstoßen hat, dass sie nicht die geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um zu vermeiden, dass die bereits vorhandene öffentliche Beleuchtung ab der Aufnahme des Gebiets von Kyparissia in die Liste der GGB am 19. Juli 2006 die Meeresschildkröte Caretta caretta stört (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 127 und 128).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 hat die Kommission rechtlich hinreichend darzutun, dass der betreffende Mitgliedstaat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Projekten - soweit sie nach der Ausweisung der Gebiete entfaltet wurden - die Habitate der betreffenden Arten verschlechtern und zum Nachteil dieser Arten Störungen verursachen, die erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten, haben könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nämlich, wenn sie die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachweist, dass der Betrieb solche Störungen verursacht (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Außerdem gehe aus den Urteilen vom 30. Januar 2002 Kommission/Griechenland (C-103/00, EU:C:2002:60), und vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland (C-518/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:183) hervor, dass ein Rückgang der Zahl der Nester nicht erforderlich sei, um eine Störung festzustellen, die einen Verstoß gegen Art. 12 der Richtlinie 92/43 darstellen könne.
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Da die Verursacher dieser Störungen zumindest in Kauf genommen haben, dass die Meeresschildkröten Caretta caretta während der Fortpflanzungszeit gestört werden, ist die Voraussetzung bezüglich der Absicht in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 71).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Umsetzung dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten nicht nur die Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auferlegt, sondern auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen, und dass das strenge Schutzsystem den Erlass kohärenter und koordinierter vorbeugender Maßnahmen voraussetzt (Urteil vom 15. März 2012, Kommission/Zypern, C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Indem die Hellenische Republik zum einen lediglich Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft betreibt, die die in Rede stehenden Straßen gebaut hat, und gegen diese Gesellschaft Verwaltungssanktionen verhängt sowie zum anderen vor den nationalen Gerichten vorbringt, dass diese Straßen rechtswidrig seien und beseitigt werden müssten, hat sie die ihr durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 auferlegte spezifische Verpflichtung nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, EU:C:1999:544, Rn. 109).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-87/14

    Die Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen (Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland, C-87/14, EU:C:2015:449, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Auszug aus EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
    6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 sieht ein Prüfungsverfahren vor, das mittels einer vorherigen Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 110).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 2.16

    Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet

    Sie findet aber keine Anwendung auf Tätigkeiten, die einer Genehmigung bedürfen, aber ohne eine solche - somit rechtswidrig - durchgeführt werden (EuGH, Urteil vom 10. November 2016 - C-504/14 [ECLI:EU:C:2016:847], Kommission ./. Griechenland - Rn. 120 ff.).

    Insofern ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass der Betrieb der aus einem ungenehmigten Projekt entstandenen Anlagen eine erhebliche Störung der Erhaltungsziele des Gebietes verursacht; des Nachweises eines Kausalzusammenhangs bedarf es nicht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 42 und vom 10. November 2016 - C-504/14 - Rn. 29).

    Soweit derartige konkrete Risiken nicht bestanden, hat er einen Verstoß allerdings verneint (Urteil vom 10. November 2016 - C-504/14 - Rn. 53 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    22 Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland (Caretta caretta) (C-103/00, EU:C:2002:60, Rn. 31), vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland (Vipera schweizeri) (C-518/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:183, Rn. 21), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 148).

    25 Urteile vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien (Fischotter) (C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 71), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 159).

    27 Urteil vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 114 sowie 157 und 158).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

    19 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Bulgarien (Kaliakra) (C-141/14, EU:C:2015:528, Nr. 86) und Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:105, Nr. 40).

    23 Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (Alto Sil) (C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142), vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien (Kaliakra) (C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 58) und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 29).

    24 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssache Kommission/Bulgarien (Kaliakra) (C-141/14, EU:C:2015:528, Nr. 86) und Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:105, Nr. 40) sowie zu Art. 6 Abs. 4 Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (Alto Sil) (C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156 und 192), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 30).

    43 Vgl. Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (Alto Sil) (C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156 und 192), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 30), sowie meine Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Bulgarien (Kaliakra) (C-141/14, EU:C:2015:528, Nr. 134) und Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:105, Nr. 58).

    51 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 112).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Das Argument der Kommission, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen von Projekten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, die sich nur auf allgemeine Erhaltungsziele oder die Informationen des Standarddatenbogens bezögen, nicht dem Ziel der Habitatrichtlinie entsprächen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich (C-209/02, EU:C:2004:61, Rn. 24), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 9 und 10).
  • EuGH, 28.06.2017 - C-482/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV der Kommission, das Vorliegen der gerügten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und sie darf sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2012, Kommission/Deutschland, C-600/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:737, Rn. 13, und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland, C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

    22 Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland (Caretta caretta) (C-103/00, EU:C:2002:60, Rn. 31), vom 16. März 2006, Kommission/Griechenland (Vipera schweizeri) (C-518/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:183, Rn. 21), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 148).

    25 Urteile vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien (Fischotter) (C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 71), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 159).

    27 Urteil vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 114 sowie 157 und 158).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    14 Urteil vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 41), sowie meine Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Bulgarien (Kaliakra) (C-141/14, EU:C:2015:528, Nr. 86) und Kommission/Griechenland (Kyparissia) (C-504/14, EU:C:2016:105, Nr. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2022 - 13 S 523/21

    Übergangsregelungen im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

    Hingegen fällt die Ausführung eines Plans oder eines Projekts, ohne dass zuvor die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, (auch) in den Anwendungsbereich des allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbots nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteile vom 10.11.2016 - C-504/14 - juris Rn. 77, 120 ff., vom 14.01.2016 - C-399/14 - juris Rn. 33 ff., vom 04.03.2010 - C-241/08 - juris Rn. 30, 32, 76 und vom 13.12.2007 a. a. O. Rn. 263).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

    29 Urteile vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 86), sowie in diesem Sinn vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof (C-243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

    47 Vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 10. März 2016, Kommission/Spanien (C-38/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:156, Rn. 33 und 34), sowie vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 144).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission / Vereinigtes Königreich

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