Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1998 - C-328/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1340
EuGH, 10.12.1998 - C-328/97 (https://dejure.org/1998,1340)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-328/97 (https://dejure.org/1998,1340)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-328/97 (https://dejure.org/1998,1340)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1340) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Kombinierte Nomenklatur - Positionen 3004 und 2106 - Vitamin-C-Präparate

  • Europäischer Gerichtshof

    Glob-Sped

  • EU-Kommission PDF

    Glob-Sped

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Vitamin-C-Präparate - Erzeugnis zum therapeutischen und prophylaktischen Gebrauch - Einreihung in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur

  • EU-Kommission

    Glob-Sped

  • Wolters Kluwer

    Zolltarifliche und statistische Nomenklatur und gemeinsamer Zolltarif; Positionen 3004 und 2106 ; Tarifierung der Vitamin-C-Präparate Taxofit Vitamin C und Ca und Taxofit Kautabletten

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2505/92/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 2505/92/EWG
    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Vitamin-C-Präparate - Erzeugnis zum therapeutischen und prophylaktischen Gebrauch - Einreihung in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Position 3004 ("Arzneiwaren") der Kombinierten Nomenklatur 1993 - Einreihung nach der Beschreibung der therapeutischen und prophylaktischen Eigenschaften des Erzeugnisses sowie nach seiner Verpackung, ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.05.1997 - C-405/95

    Bioforce / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-328/97
    Die Klägerin berief sich insoweit auf das Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 (Bioforce II, Slg. 1997, I-2581), in dem der Gerichtshof der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Präparats nach der Richtlinie 65/65 Indizwirkung für dessen Tarifierung als Arzneiware zuerkannt habe.

    Da der Bundesfinanzhof Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur und hinsichtlich der Tragweite des Urteils Bioforce II hatte, hat er dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Sind die Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 15 seines Urteils vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-405/95 Bioforce II: Echinacea dahin gehend zu verstehen, daß ein Präparat, um es als Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware im Sinne der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur zu betrachten, keine objektive Beschaffenheitseignung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufweisen muß, sondern daß allein die Gesamtaufmachung des Präparats (Gebrauchsinformationen, Verpackung, Darreichung und Vermarktung), also seine subjektive Zweckbestimmung, für eine solche Einstufung ausreicht? 2. Für den Fall, daß die Frage 1 zu verneinen sein sollte: Ist die Kombinierte Nomenklatur 1993 dahin auszulegen, daß Vitamintabletten wie "Taxofit Vitamin C + Ca Brausetabletten" und "Taxofit Vitamin C Kautabletten", die je Tablette 1 000 mg bzw. 500 mg Vitamin C (Ascorbinsäure) enthalten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingeführt werden, entsprechend der auf dem jeweiligen Beipackzettel enthaltenen Gebrauchsinformation unter Angabe einer bestimmten Dosierung u. a. "zur Stärkung der Abwehrkräfte: bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, ... bei allergischen Prozessen" bzw. "zur vorbeugenden Einnahme in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr" verwendet werden sollen und in der Bundesrepublik Deutschland als Arzneimittel zugelassen sind, der Position 3004 Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ... in Aufmachung für den Einzelverkauf zuzuweisen sind? Einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften.

  • EuGH, 06.11.1997 - C-201/96

    LTM

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-328/97
    Außerdem gibt es Erläuterungen, die bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96, LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 17).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 11 K 117/00

    Tarifierung von Multi-Vitamin-Brausetabletten; Eingangsabgaben

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C - 328/97 - Glob-Sped - vom 10. Dezember 1998.

    Es trägt im Wesentlichen vor, die vom EuGH in der Rechtssache C - 328/97 - Glob-Spedaufgestellten Grundsätze seien nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Sie stellen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (Erläuterungen (Erl.) zur KN, Allgemeine Vorschrift (AV) 1 zum HS Rz. 03.0 bis 05.0 und ständige Rechtsprechung des EuGH , vgl. EuGH -Urteile vom 7. Februar 2002 Rs. C - 276/00, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz - EuGHE - I 2002, 1389 Rz. 21; Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C - 328/97 - Glob-Sped -, EuGHE I 1998, 8357, Rz. 26; Urteil vom 6. November 1997 Rechtssache C - 201/96 - LTM -, EuGHE I 1997, 6147, Rz. 17).

    3004 KN, wenn die Wirkung von genau umschriebenen therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist (ständige Rechtsprechung des EuGH , grundlegend EuGH -Urteil vom 14. Januar 1993 Rs. C - 177/91 - Bioforce -, EuGHE I 1993, Seite 45 ff. Rz. 12; fortgeführt durch EuGH -Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C - 405/95 - Bioforce II -, EuGHE I 1997, 2581 ff., Rz. 14 und 15; EuGH Rs. C - 201/96 - LTM -, a.a.O., Rz. 37 und 45 und in Rs. C - 328/97 - Glob-Sped -, a.a.O., Rz. 29).

    So hat der EuGH in der Rechtsache C - 328/97 - Glob-Sped - entschieden, dass ein Vitaminpräparat, das in der empfohlenen Dosis 500 mg bzw. 1000 mg Vitamin C enthielt, aufgrund der hohen Konzentration von Vitamin C u.a. zur Behandlung allergischer Reaktionen und schwerer Traumata sowie zur Bekämpfung von Mangelkrankheiten wie Skorbut oder die Moeller-Barlow-Krankheit geeignet sei (a.a.O., Rz. 28).

    (EuGHE I 1998, 8357 Rz. 27 und 28).

    Soweit sich die Klägerin wegen der Angaben zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten auf das Urteil des EuGH in der Rs. C - 328/97 - Glob-Sped (a.a.O.) beruft, ist auf den unterschiedlichen Sachverhalt hinzuweisen.

    In Zeiten erhöhter Infektionsgefahr, z.B. durch Erkältungskrankheiten und grippale Infekte sowie bei starker körperlicher und geistiger Belastung, 2 Kautabletten." Zu beiden Präparaten stellte der EuGH in seinem Urteil fest: "Im Übrigen sind diese Erzeugnisse, wie der anhand der Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgelegte Wortlaut der Position 3004 verlangt, unstreitig für den Einzelverkauf aufgemacht und enthalten auf Verpackung und Beipackzettel entsprechende Angaben über die Art. der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, ihre Anwendungsweise und die jeweils zu verabreichende Menge." ( EuGH -Urteil Rs. C - 328/97 - Glob-Sped, a.a.O., Rz. 31).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 --Glob-Sped AG--, EuGHE 1998, I-8357 Rdnr. 28), daß Vitamin C-Tabletten (bei einer vorgeschriebenen Dosierung von 5 g) mit jeweils 1 g Vitamin C-Gehalt zolltariflich als Arzneiwaren einzureihen sind, weil sie genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, ist auch für die Zuweisung einer in Fässern abgefüllten Ware mit etwa dem gleich hohen Vitamin C-Gehalt in die Pos.

    3003 KN therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu (vgl. die Ausführungen des EuGH zu Pos. 3004 KN im Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 --Glob-Sped AG--, EuGHE 1998, I-8357 Rdnr. 28).

    Der Übertragung der maßgeblichen Gründe aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-8357 auf das hier streitige Vitamin C-Granulat in Fässern steht schließlich auch nicht die Einreihung bestimmter Tabletten als Ergänzungslebensmittel mit Vitamin C-Gehalt durch die oben erwähnten VO Nr. 2061/89 und VO Nr. 2723/90 entgegen, da diese Tabletten neben dem Vitamin C auch andere Stoffe (wie z.B. bei der VO Nr. 2061/89: Hagebuttenpulver, Magnesiumstearat, Siliciumdioxid und pflanzliches Stearin) enthalten.

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02

    Tarifierung eines Vitamine und Mineralstoffe enthaltenden Präparats als

    Einer derartigen Ware kommt nach der Auffassung des EuGH dann auch therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu (vgl. EuGH-Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 --Glob-Sped--, EuGHE 1998, I-8357 Rdnr. 28 f.).

    Die Erzeugnisse, die Gegenstand des EuGH-Urteils in EuGHE 1998, I-8357 (Rdnr. 3 und 5) waren, wiesen bei der empfohlenen Tagesdosis von einer Tablette zwar eine Menge von 1000 mg bzw. 500 mg Vitamin C auf.

    Der EuGH hat in seinem Urteil in EuGHE 1998, I-8357 die dort in Rede stehende Menge von 1000 mg bzw. 500 mg Vitamin C auch nicht als Mindestmenge vorgegeben, ab der eine deutliche Überschreitung der empfohlenen Tagesdosis anzunehmen ist.

    3004 KN voraussetzt (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-8357 Rdnr. 31).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2002 - 11 K 54/98

    Produktionserstattung Zucker; Einreihung eines Multi-Vitamin-Präparats in die

    Die Klägerin beruft sich vor allem auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EUGH- vom 15. Mai 1997 C-405/95, ZfZ 1997, 347, und vom 10. Dezember 1998 Rs C-328/97, ZfZ 1999, 124, ferner auf den BFH-Beschluss vom 12. August 1997 VII R 85/96, ZfZ 1998, 95.

    Das gilt auch, soweit derlei Erzeugnisse -mittelbar - mangelbedingten Krankheiten entgegenwirken sollen (vgl. die BFH-Urteile in ZfZ 1997, 379, 380 und in ZfZ 2000, 56, 57, vgl. ferner BFH-Beschluss in ZfZ 1998, 95, 96. Der Senat hält diese Rechtsprechung nicht bereits deshalb für überholt, weil der EuGH in seinem Urteil in ZfZ 1999, 124, 125, Rz. 28, unter anderen "Mangelkrankheiten wie Skorbut und die Moeller-Barlow-Krankheit" berücksichtigt.).

    Dies ist der Fall, wenn die zur Verhütung oder Behandlung bestimmter Krankheiten eingesetzten Wirkstoffe in der Ware in einer Weise und Menge vorhanden sind, die über das für die Ernährung notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgehen und die der Mensch in dieser Dosierung selbst nicht erzeugen kann (BFH-Urteil in ZfZ 2000, 56, vgl. auch das EuGH -Urteil in ZfZ 1999, 124, Rz. 28; vgl. so auch Artikel 1 Buchstabe a der Einreihungsverordnung Nr. 1777/2001 und die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 KN, 3., S. 2: "Spezifische Krankheiten, Leiden oder deren Symptome").

    Die Mengen sämtlicher Wirkstoffe sind je für sich im Übrigen nicht so hoch, dass XXX ... bereits deshalb als Arzneiware anzusehen wäre (vgl. das EuGH -Urteil in ZfZ 1999, 124, 125, Rz. 28, 29 - 500 bzw. 1000 mg Vitamin C - vgl. ab Oktober 2001 Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 1777/2001).

    Entsprechend verfährt der EuGH (vgl. das EuGH -Urteil in ZfZ 1999, 124, 125 Rz 28).

    Seine eventuell gegenteilige Auffassung im Urteil in ZfZ 1997, 347, Rz 16 hat der EuGH später nicht weiter verfolgt (vgl. das Urteil in ZfZ 1999, 124 Rz 32).

  • FG Düsseldorf, 01.12.1999 - 4 K 2514/96

    Produktionserstattung; Stärke; Arzneiware; Lebensmittel; prophylaktische Zwecke -

    Ein pharmazeutisches Produkt im Sinne der Position 3004 KN weist genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften auf, wobei seine Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - Rs. C-177/91 - Slg. 1993, I-45 (64); Urteil vom 6. November 1997 - Rs. C-201/96 - Slg. 1997, I-6147 (6170); Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/96 - Slg. 1998, I-1121 (1142); Urteil vom 10. Dezember 1998 - Rs. C-328/97 - Rdnr. 29).

    Es ist nicht erforderlich, dass die Ware sowohl aus Erzeugnissen zu therapeutischen als auch zu prophylaktischen Zwecken besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/96 - a.a.O. (1142); Urteil vom 10. Dezember 1998 - Rs. C-328/97 - Rdnr. 30).

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob ein pharmazeutisches Erzeugnis im Sinne der Position 3004 KN bereits ungeachtet eines tatsächlichen therapeutischen oder prophylaktischen Wertes angenommen werden kann, wenn die Beschreibung der heilenden oder vorbeugenden Eigenschaften dieses Erzeugnisses sowie die Art. und Weise der Verpackung, Darreichung und Vermarktung als solche dazu führen, es als ein Erzeugnis mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware zu betrachten (so: EuGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - a.a.O. (2506) (Rdnr. 15); vgl. jedoch auch: EuGH, Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/96 - a.a.O. (1142) (Rdnr. 29); Urteil vom 10. Dezember 1998 - Rs. C-328/97 - Rdnr. 27; vgl. hierzu auch: Müller-Eiselt, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 1909, 260 (262)).

    Allerdings bedeutet der Umstand, dass das Produkt "BS: Lecithin" arzneimittelrechtlich zugelassen worden ist - wie von der Klägerin durch die von ihr vorgelegten Anzeigen vom 10. März 1978 und 19. April 1989 sowie ihren Antrag vom 12. Juni 1992 dargelegt -, allein noch nicht zwangsläufig, dass es sich um ein pharmazeutisches Erzeugnis im Sinne des Kapitels 30 KN handelt (vgl. hierzu auch: EuGH, Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/96 - a.a.O. (1142); Urteil vom 10. Dezember 1998 - Rs. C-328/97 - Rdnr. 32).

    Andererseits stellt die arzneimittelrechtliche Zulassung und bereits der Umstand, dass ein Präparat Gegenstand eines entsprechenden Zulassungsantrags ist, ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass es sich um eine Arzneiware im Sinne der Position 3004 KN handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - Rs. C-405/95 - a.a.O. (2596); Urteil vom 6. November 1997 - Rs. C-201/96 - a.a.O. (6170); Urteil vom 12. März 1998 - Rs. C-270/96 - a.a.O. (1142); Urteil vom 10. Dezember 1998 - Rs. C-328/97 - Rdnr. 32).

  • BFH, 22.12.2005 - VII B 62/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung von Vitamin E-Kapseln und

    aa) Soweit die Klägerin ihre Ansicht damit begründen möchte, dass die Vitamin-C-Präparate, zu denen das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 --Glob-Sped-- (EuGHE 1998, I-8357) ergangen ist, nach In-Kraft-Treten der Zusätzlichen Anmerkung 1 anders zu tarifieren seien und dass bereits dadurch belegt werde, dass die VO Nr. 1777/2001 Zolltarifpositionen materiell ändere, ist dies nicht nachvollziehbar.

    3004 KN und die ErlHS, die nach der Rechtsprechung des EuGH ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteile vom 6. November 1997 Rs. C-201/96 --LTM--, EuGHE 1997, I-6147 Rn. 17, und in EuGHE 1998, I-8357 Rn. 26).

    Das zeigt, dass der EuGH ihnen durchaus Bedeutung beigemessen hat (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Januar 1993 Rs. C-177/91 --Bioforce I--, EuGHE 1993, I-45 Rn. 2; vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 --Bioforce II--, EuGHE 1997, I-2581 Rn. 15; in der Rechtssache Glob-Sped, EuGHE 1998, I-8357 Rn. 31).

    Eine Divergenz zu dem vor In-Kraft-Treten der Zusätzlichen Anmerkung 1 ergangenen Urteil des FG München vom 16. Dezember 1999 3 K 2489/98 (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2000, 245), die eine Entscheidung des BFH erforderlich machen würde, besteht ebenso wenig wie eine Abweichung von dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Glob-Sped, EuGHE 1998, I-8357.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    Dass sie sachgerecht sei, finde eine weitere Bestätigung im Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C-328/97 (Glob-Sped, Slg. 1998, I-8357), demzufolge ein hochdosiertes Vitamin-C-Präparat als Arzneiware im Sinne der Kombinierten Nomenklatur einzustufen sei.
  • BFH, 18.09.2018 - VII R 9/17

    Zur Einreihung von hochdosierten Vitaminpräparaten

    Nach dem Senatsurteil vom 4. November 2003 VII R 58/02 (BFHE 204, 375, ZfZ 2004, 165, unter II.2.c) setzt dies vielmehr voraus, dass die zur Verhütung oder Behandlung einer bestimmten Krankheit eingesetzten Wirkstoffe in der Ware in einer Weise vorhanden sind, die über das für die Ernährung notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgeht und die der Mensch in dieser Dosierung selbst nicht erzeugen kann (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil Glob-Sped vom 10. Dezember 1998 C-328/97, EU:C:1998:601, Rz 28 f., Slg. 1998, I-8357, ZfZ 1999, 124).
  • BFH, 05.05.2015 - VII R 10/13

    Zolltarifliche Einreihung eines Produkts zur diätetischen Behandlung von

    Dementsprechend hat sich der EuGH in einem die Abgrenzung von Arzneiwaren und Lebensmitteln betreffenden Fall auf die ErlHS zu Pos. 3004 KN gestützt (EuGH-Urteil Glob Sped vom 10. Dezember 1998 C-328/97, EU:C:1998:601, ZfZ 1999, 124, und auf dieser Vorabentscheidung beruhendes Senatsurteil vom 8. Februar 1999 VII R 85/96, BFH/NV 1999, 1142).

    Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kap. 30 KN festgelegten Kriterien gehen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Glob Sped, EU:C:1998:601, ZfZ 1999, 124) zurück und werden in dessen Urteilen angewandt.

  • BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Dezember 1998 C-328/97 --Glob-Sped-- (Slg. 1998, I-8357), nachfolgend Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98 (BFHE 190, 501, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2000, 56), sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Aus dem EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-8357 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 11 K 10239/15

    Unterfallen einer Lieferung unter den Regelsteuersatz oder den begünstigten

  • EuGH, 09.01.2007 - C-40/06

    Juers Pharma - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif

  • EuGH, 19.01.2005 - C-206/03

    SmithKline Beecham - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer

  • EuGH, 17.02.2016 - C-124/15

    Salutas Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

  • FG Düsseldorf, 12.01.2005 - 4 K 428/03

    Tarifierung; Vitamin-E-Kapseln; Johanniskraut-Dragees; Arzneimittel; Nomenklatur;

  • BFH, 17.11.1998 - VII R 50/97

    Tarifierung von Nachtkerzenölkapseln

  • EuGH, 12.07.2012 - C-291/11

    TNT Freight Management (Amsterdam) - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

  • BFH, 08.02.1999 - VII R 85/96

    Zolltariflicher Begriff der "Arzneiwaren"

  • EuGH, 09.02.1999 - C-280/97

    ROSE Elektrotechnik

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-288/99

    VauDe Sport

  • FG Baden-Württemberg, 02.09.2008 - 11 K 130/02

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zolltarifliche Einreihung von Omega-3

  • FG Hessen, 21.02.2000 - 7 K 4096/98

    Rückenbandage; Stützgurt; Spinnstoffgewebe; Elastizität; orthopädische

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 28.04.1999 - C-405/97

    Mövenpick Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-409/14

    Schenker - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die

  • FG Baden-Württemberg, 02.09.2008 - 11 K 160/02

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Tarifierung von Schwarzkümmelöl

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 33/98

    Tarifierung von Fahrzeugen; Abgrenzung Muldenkipper - Kipplastwagen

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 K 1438/14

    Zolltarifliche Einreihung von Waren der Lasertechnik

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-514/04

    Uroplasty - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die

  • FG Hessen, 21.02.2000 - 7 K 4086/98

    Kniebandage; Knieorthese; Stützfunktion; Elastizität; Zoll; Tarifierung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2001 - C-259/00

    Biochem

  • FG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 11 K 121/06

    Tarifierung von Spargeltabletten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2005 - C-311/04

    Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Positionen 8471 (automatische

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-467/03

    Ikegami

  • FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 21/11

    Zolltarif: Einreihung von Aminosäuremischungen

  • FG Düsseldorf, 20.02.2013 - 4 K 2960/12

    Zollrechtliche Tarifierung eines diätetischen Lebensmittels als Arznei

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2002 - 6 K 2174/00

    Einreihung eine Poloshirts für Herren in die Position 6106

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht