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   EuGH, 10.12.2007 - C-134/07   

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https://dejure.org/2007,21054
EuGH, 10.12.2007 - C-134/07 (https://dejure.org/2007,21054)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2007 - C-134/07 (https://dejure.org/2007,21054)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2007 - C-134/07 (https://dejure.org/2007,21054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kawala

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die ...

  • EU-Kommission PDF

    Kawala

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die ...

  • EU-Kommission

    Kawala

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; EG Art. 25; ; EG Art. 90 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kawala

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer inländischer Abgaben auf eine aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Ware als auf eine vor Ort erworbene gleichartige Ware - Art. 90 Abs. 1 EG - Bei eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhobene Gebühr für die ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy w Jaworznie (Republik Polen), eingereicht am 7. März 2007 - Piotr Kawala / Gmina Miasta Jaworzna

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad rejonowy w Jaworznie - Auslegung von Art. 90 EG - Für die Ausstellung einer Fahrzeugkarte bei der Erstzulassung in dem entsprechenden Mitgliedstaat erhobene Gebühr, deren Betrag die für die Zweitausstellung einer Fahrzeugkarte erhobene ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

    Auszug aus EuGH, 10.12.2007 - C-134/07
    Zu der Frage, ob eine Abgabe wie die fragliche Gebühr unter den Begriff der "Abgaben gleicher Wirkung" im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung darstellt (Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als inländische Waren, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen hat (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

    Auszug aus EuGH, 10.12.2007 - C-134/07
    Was die jeweiligen Anwendungsbereiche der Art. 25 EG und 90 EG angeht, ergibt sich im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2003, De Danske Bilimportører, C-383/01, Slg. 2003, I-6065, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Auszug aus EuGH, 10.12.2007 - C-134/07
    Im Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge soll Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Kawala, C-134/07, Slg. 2007, I-10703, Randnr. 29, und Urteil Krawczy?"ski, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352, Rn. 34) und Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 23 und 24), sowie Beschluss Kawala (C-134/07, EU:C:2007:770, Rn. 26).
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