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   EuGH, 10.12.2009 - C-573/08   

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https://dejure.org/2009,36655
EuGH, 10.12.2009 - C-573/08 (https://dejure.org/2009,36655)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - C-573/08 (https://dejure.org/2009,36655)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - C-573/08 (https://dejure.org/2009,36655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 279 AEUV) (Randnrn. 11-12)

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Italienische Republik.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 21, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 11, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 19).

    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 22, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 12).

    Daraus folgt, dass in Anbetracht des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Europäische Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt, und in dessen Licht die den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), davon auszugehen ist, dass die Klage nicht als dem ersten Anschein nach einer ernsthaften Grundlage entbehrend angesehen werden kann.

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 17).

    Auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 32, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 18).

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Kommission/Malta, C-76/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:252, Rn. 36, und vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 22).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Drittens sind die Rechtsvorschriften der Union über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Licht des Vorsorgegrundsatzes auszulegen, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Union gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV im Bereich der Umwelt verfolgt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-573/08 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:775, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 42 und 61).
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